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Reform-Check: Was ändert sich 2027 für mich?

In wenigen Schritten sehen, was heute gilt und was der Gesetzentwurf für Ihre Situation vorsieht

Reform-Check

Was ändert sich 2027 für Sie?

Gesetzentwurf, nicht beschlossen

Pflegereform 2027: Stand: Kabinettsentwurf, 30.9.2026. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Beträge und Regeln geprüft am 29.10.2026.

Schritt 1 von 4: Pflegegrad

  1. Schritt 1: Pflegegrad
  2. Schritt 2: Wohnsituation
  3. Schritt 3: Was Sie nutzen
  4. Schritt 4: Alter
Welchen Pflegegrad hat die pflegebedürftige Person heute?

Steht im Bescheid der Pflegekasse. Hat die Person noch keinen Pflegegrad, wählen Sie die erste Karte.

Bitte beantworten Sie alle Fragen dieses Schritts, dann geht es weiter.

Die Ergebnisse beschreiben den Gesetzentwurf. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Kurz erklärt

Der Reform-Check zeigt für Ihren Pflegegrad und Ihre Wohnsituation, was heute gilt und was das Pflegeneuordnungsgesetz ab 2027 vorsieht. Das Gesetz ist ein Entwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 und nicht beschlossen.

31.12.2026
letzter Tag für Anträge, die nach den heutigen Schwellen beurteilt werden
15 / 30 / 50 / 70 / 90
Gesamtpunkte, ab denen Pflegegrad 1 bis 5 bei neuen Anträgen beginnen soll
§ 142b
Übergangsregel im Entwurf: bestehender Pflegegrad bleibt bis zur Neubegutachtung
1.1.2027
geplanter Start der meisten Neuregelungen, vorbehaltlich der Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat

Reform-Check starten

Was der Reform-Check zeigt

Der Check fragt nach Pflegegrad, Wohnsituation und genutzten Leistungen. Daraus entsteht eine Übersicht, die jede Leistung heute und nach dem Gesetzentwurf gegenüberstellt, mit Betrag, Paragraf und dem Hinweis, ob sich etwas erhöht, verringert, wegfällt oder neu hinzukommt.

Das Ergebnis lässt sich über die Adresse der Seite weitergeben und ausdrucken.

  • Pflege zu Hause: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegebox
  • Pflegeheim: die Beträge nach dem Entwurf und der Leistungszuschlag, ohne erfundene Eigenanteile
  • Noch ohne Pflegegrad: ob sich der Antrag vor dem 31.12.2026 lohnt, mit den alten und neuen Schwellen
  • Die Zuzahlungen der Krankenkasse, die bereits beschlossen sind, getrennt vom Pflegeentwurf

Heute und Gesetzentwurf im Überblick

Pflege zu Hause, Pflegegrad 2 bis 5

LeistungHeuteGesetzentwurf
Pflegegeld (§ 37)347 / 599 / 800 / 990 € im MonatEntlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat
Pflegesachleistung (§ 36)796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im MonatSachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 € im Monat, auch in Pflegegrad 1Sozialraumbudget 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €; in Pflegegrad 1 entfällt er
Verhinderungs- und Kurzzeitpflegegemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €Überbrückungsbudget 2.285 € im Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40)bis 42 € im Monatkeine eigene Leistung mehr

Die Beträge gelten in der Reihenfolge Pflegegrad 2, 3, 4, 5. Heute: SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025. Entwurf: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, Pflege durch Angehörige

RechenbeispielMonatliche Leistungen im VergleichEin Mensch mit Pflegegrad 3 wird zu Hause von Angehörigen gepflegt und nutzt Pflegegeld, Entlastungsbetrag und die Pflegebox. Verhinderungspflege steht als Jahresbetrag daneben und ist hier nicht eingerechnet.
Pflegegeld heute§ 37
599 €
Entlastungsbetrag heute§ 45b
131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heute§ 40 Abs. 2
42 €
Summe heute599 + 131 + 42
772 €
Entlastungsbudget nach dem Entwurfersetzt das Pflegegeld
630 €
Sozialraumbudget nach dem Entwurfersetzt den Entlastungsbetrag
175 €
Summe nach dem Entwurf630 + 175
805 €
Unterschied im Monat805 - 772
+33 €

Im Beispiel bleiben nach dem Entwurf 33 € mehr im Monat. Dafür fällt die Pflegebox als eigene Leistung weg und die Ersatzpflege kommt aus einem kleineren Budget.

Beträge: Faktenblatt der Redaktion, Abschnitte A und B, Stand 29.10.2026.

Bestandsschutz und Stichtag 31.12.2026

Nach § 142b SGB XI-E soll ein bestehender Pflegegrad bis zur nächsten Begutachtung bleiben. Auch danach darf er nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte sinken. Wer weniger Hilfe braucht als früher, kann seinen Pflegegrad weiterhin verlieren. Mehr dazu unter Bestandsschutz beim Pflegegrad.

Für Anträge bis zum 31.12.2026 sollen die heutigen Schwellen gelten, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Erst für spätere Anträge gelten die neuen Schwellen. Der Schutz betrifft den Pflegegrad, nicht die Höhe jeder Leistung: Die Beträge ab 2027 richten sich nach dem neuen Leistungsrecht.

Pflegegrad 1 und Pflegeheim

Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf vor, dass der Entlastungsbetrag entfällt. Die neue Pflegebegleitung soll erst ab 2029 bestehen. Mehr unter Pflegegrad 1 ab 2027.

Im Pflegeheim ändert der Entwurf die Pauschalen der Pflegekasse für Pflegegrad 2 bis 5 nicht (805, 1.319, 1.855 und 2.096 € im Monat). Der Zuschuss von 131 € in Pflegegrad 1 entfällt für Neufälle, wer ihn 2026 bezogen hat, soll ihn behalten. Den Leistungszuschlag zeigt der Check, die Eigenanteile nicht, weil sie vom einzelnen Heim abhängen. Orientierung gibt Pflegeheim Kosten.

Zuzahlungen der Krankenkasse ab 2027

Diese Änderung gehört nicht zum Pflegeentwurf, sie ist bereits beschlossen und verkündet. Ab 1.1.2027 gilt bei Hilfsmitteln der Krankenkasse eine Zuzahlung von 10 %, mindestens 7,50 € und höchstens 15 € (heute 5 bis 10 €). Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege kommen 15 € je Verordnung hinzu (heute 10 €). Die Belastungsgrenze (2 %, bei chronischer Erkrankung 1 % der Bruttoeinnahmen) bleibt gleich.

Was noch offen ist

  • Unverbrauchte Mittel aus 2026, etwa Reste des Jahresbetrags oder angesparte Entlastungsbeträge: Der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel.
  • Höherstufungsanträge nach dem 31.12.2026: In § 142b nicht ausdrücklich genannt.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Pflegegrad 1: Entwurfstext und Begründung sind nicht eindeutig.
  • Die Entscheidungsfrist der Pflegekasse soll vom 1.1. bis 30.4.2027 ausgesetzt sein, außer bei besonders dringlichem Bedarf. Die Kriterien stehen noch aus.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform schon beschlossen?

Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden und können ihn ändern. Der aktuelle Stand steht auf der Seite Pflegereform 2027.

Verliere ich meinen Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Bessert sich der Gesundheitszustand, kann er wie bisher sinken.

Was ändert sich beim Pflegegeld?

Das Pflegegeld soll im Entlastungsbudget aufgehen: 380 €, 630 €, 890 € und 1.080 € statt 347 €, 599 €, 800 € und 990 € in Pflegegrad 2 bis 5. In diesem Budget sollen mehrere Leistungen zusammengefasst sein. Mehr unter Pflegegeld.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?

In Pflegegrad 2 bis 5 soll er durch das Sozialraumbudget von 175 € im Monat ersetzt werden, bei Menschen unter 25 Jahren durch 300 €. In Pflegegrad 1 soll er entfallen.

Was ändert sich in Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag soll wegfallen, die Pflegebegleitung ist erst ab 2029 vorgesehen.

Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?

Für Anträge bis 31.12.2026 gelten nach dem Entwurf die heutigen Schwellen. Bei Gesamtpunkten knapp unter den neuen Grenzen kann das einen Unterschied machen. Ob das auf Sie zutrifft, klärt eine Beratung. Hintergründe unter Pflegegrad 2026 beantragen.

Was gilt im Pflegeheim?

Die Pauschalen der Pflegekasse für Pflegegrad 2 bis 5 ändert der Entwurf nicht. Der Zuschuss in Pflegegrad 1 entfällt für Neufälle. Die Eigenanteile hängen vom Heim ab und werden im Check nicht berechnet.

Was ändert sich bei der Verhinderungspflege?

Statt des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € soll es ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr geben. Mehr unter Verhinderungspflege ab 2027.

Fällt die Pflegebox weg?

Der Entwurf streicht die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als eigene Leistung. Für Pflegegrad 1 ist der Text nicht eindeutig. Heute gelten bis zu 42 € im Monat, siehe Pflegebox.

Was ändert sich bei der Zuzahlung der Krankenkasse?

Ab 1.1.2027 steigt die Zuzahlung bei Hilfsmitteln auf 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €. Das ist bereits beschlossen und unabhängig vom Pflegeentwurf.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Nur wenn Sie am Ende eine Beratung anfragen und einwilligen, übermitteln wir Ihre Angaben.

Ersetzt der Reform-Check eine Beratung?

Nein. Er zeigt den Entwurf für typische Fälle. Persönliche Fragen klärt die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.