Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegebox ist keine Geldleistung und kein Gerät, sondern eine Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, zum Beispiel Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.
- Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 42 Euro im Monat. Anspruch hat, wer zu Hause gepflegt wird, ab Pflegegrad 1. Eine Zuzahlung gibt es nicht.
- Das Geld wird nicht ausgezahlt. Sie kaufen selbst und reichen Quittungen ein, oder Sie lassen einen Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
- Seit dem 1. Juli 2024 gelten strengere Regeln für Anbieter: Der Kontakt muss von Ihnen ausgehen, eine Fachkraft muss Sie beraten, fertige Standardboxen sind nicht erlaubt.
- Vorsicht bei ungefragten Anrufen, Hausbesuchen und Paketen. Sie müssen nichts unterschreiben, was Sie nicht bestellt haben.
- Nach dem Gesetzentwurf soll die eigene Leistung ab 2027 entfallen. Was das für laufende Verträge heißt, regelt der Entwurf nach unserem Stand nicht.
Was ist eine Pflegebox?
„Pflegebox“ ist ein Alltagsbegriff, kein Gesetzesbegriff. Gemeint sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Das sind Einmalprodukte, die pflegende Angehörige zum Schutz und zur Hygiene brauchen. Anbieter schnüren daraus monatliche Pakete und nennen sie Pflegebox, Pflegemittelbox, Pflegepaket oder Pflegehilfsmittel-Box.
Wichtig: Es gibt keine Pauschale. Die 42 Euro sind eine Obergrenze für Aufwendungen, kein Festbetrag. Der GKV-Spitzenverband verbietet seinen Vertragspartnern ausdrücklich, die Grenze als Pauschal- oder Festbetrag darzustellen. Bis Ende 2024 lag die Grenze bei 40 Euro. Wer nach „40 Euro Pflegehilfsmittel“ sucht, meint dieselbe Leistung in älterer Höhe.
Neben der Pflegebox gibt es technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett. Die stehen auf der Seite Pflegehilfsmittel.
Wer hat Anspruch auf die Pflegebox?
Anspruch haben pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Dazu zählen laut Verbraucherzentrale auch das betreute Wohnen und die Wohngemeinschaft. Im Pflegeheim und im Krankenhaus gibt es den Anspruch nicht. Privat Pflegeversicherte haben dieselben Ansprüche wie gesetzlich Versicherte. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.
Pflegebox je Pflegegrad (Stand 29. Oktober 2026)
| Pflegegrad | Anspruch | Betrag im Monat | Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Ja | bis zu 42 € | Keine |
| Pflegegrad 2 | Ja | bis zu 42 € | Keine |
| Pflegegrad 3 | Ja | bis zu 42 € | Keine |
| Pflegegrad 4 | Ja | bis zu 42 € | Keine |
| Pflegegrad 5 | Ja | bis zu 42 € | Keine |
- Pflegegrad 1 und 2: Die Box steht Ihnen schon ab Pflegegrad 1 zu. Der Betrag ist in Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5 gleich hoch. Wer nach „Pflegebox Pflegegrad 2“ oder „Pflegemittel bei Pflegegrad 3“ sucht: Es gibt keinen Unterschied.
- Kinder: Auch Kinder mit Pflegegrad haben Anspruch. Zuzahlung fällt ohnehin nicht an.
- Mehrere Pflegebedürftige: Der Höchstbetrag gilt je pflegebedürftiger Person und Monat. Zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt haben zusammen bis zu 84 Euro.
- Neben dem Pflegegeld: Die Pflegebox ist eine eigene Leistung neben Pflegegeld und Pflegesachleistung. Das Pflegegeld wird dafür nicht gekürzt.
Die Leistung ist für Laienpflege gedacht, also für Angehörige zu Hause. Lieferungen an einen Pflegedienst sind in den Verträgen ausgeschlossen.
Pflegebox Inhalt: Was darf hinein?
Was in die Box gehört, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis in Produktgruppe 54, „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“. Nur diese Produktarten sind erstattungsfähig:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54)
| Produkt | Wofür | Hinweis |
|---|---|---|
| Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch | Schutz des Betts | Wiederverwendbare Einlagen gehören zu Produktgruppe 51 und haben eine Zuzahlung |
| Einmalhandschuhe | Schutz der Pflegeperson | Müssen in mehreren Größen angeboten werden |
| Fingerlinge | Zusatzschutz zu Handschuhen | Unsteril, latexfrei |
| Schutzschürzen | Schutz der Kleidung | Einmalig oder mehrfach verwendbar |
| Schutzservietten | Schutz beim Essen | Zum Einmalgebrauch |
| Medizinische Gesichtsmasken | Tröpfchenschutz | Nur geringer Schutz vor Aerosolen |
| FFP2-Masken | Höherer Atemschutz | Ohne Ausatemventil, nur wenn medizinische Masken nicht reichen |
| Hände- und Flächendesinfektion | Hygiene | Arzneimittel sind ausgenommen |
Der GKV-Spitzenverband legt keine festen Stückzahlen vor. Sie stellen die Box nach Ihrem tatsächlichen Bedarf zusammen. Inkontinenzvorlagen und Windeln gehören nicht in die Box. Sie zählen in der Regel zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse und brauchen oft ein Rezept.
- Warenwert der Box
- 47 €
- Höchstbetrag der Pflegekasse
- 42 €
- Differenz, die Sie zahlen47 € minus 42 €
- 5 €
Der Anbieter muss Sie vorher darüber aufklären und lässt sich das unterschreiben. Wird weniger als 42 Euro verbraucht, verfällt der Rest: Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht erstattet und nicht ausgezahlt.
Pflegebox beantragen: Schritt für Schritt
So kommen Sie zur Pflegebox
- Anbieter wählenDer Anbieter muss einen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse haben. Das können Apotheken, Sanitätshäuser oder Versender sein. Fragen Sie Ihre Pflegekasse telefonisch oder auf deren Internetseite nach den Vertragspartnern.
- Selbst Kontakt aufnehmenSeit dem 1. Juli 2024 muss der Kontakt von Ihnen ausgehen.
- Beraten lassenDer Anbieter muss Sie persönlich durch geschulte Fachkräfte beraten. Videofilme oder KI-Chats genügen laut GKV-Spitzenverband nicht. Die Beratung wird auf einem Formular dokumentiert, das dem Antrag beiliegt.
- Antrag unterschreibenSie stellen den formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Er muss von Ihnen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein. Mit der Unterschrift treten Sie Ihren Anspruch an den Anbieter ab. Der rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.
- Genehmigung und LieferungDie Genehmigung gilt für einen längeren Zeitraum, Sie müssen nicht jeden Monat neu beantragen. Geliefert wird monatlich oder für bis zu drei Monate, frei Haus oder zur Abholung.
- Lieferung prüfenKontrollieren Sie jede Lieferung und bewahren Sie den Lieferschein auf.
Pflegebox Anbieter auswählen: Kriterien statt Empfehlung
Wir empfehlen keinen einzelnen Anbieter. Diese Punkte sollten Sie prüfen:
- Vertragspartner Ihrer Pflegekasse. Nur dann kann der Anbieter direkt abrechnen.
- Echte Beratung. Eine geschulte Fachkraft berät persönlich. Ein reiner Online-Klick oder Video genügt nicht.
- Individuelle Zusammenstellung. Vorgepackte Boxen, die Sie nicht ändern können, sind nicht erlaubt. Die telefonische Beratung muss auf der Internetseite hervorgehoben sein.
- Keine Zusatzkosten. Verpackung, Versand und Verwaltung sind mit der Vergütung abgegolten und dürfen Ihnen nicht berechnet werden. Ein Mindestbestellwert ist bei Online-Bestellungen unzulässig.
- Keine Gratisproben oder Lockangebote. Der GKV-Spitzenverband verbietet Gratisprodukte.
- Kein Abo-Zwang. Sie sollten Inhalte jederzeit ändern und den Anbieter wechseln können.
Pflegebox ändern, wechseln und kündigen
Inhalt ändern: Änderungen innerhalb des genehmigten Betrags können Sie mit dem Anbieter und der Pflegekasse individuell vereinbaren. Sie brauchen dafür keinen neuen Antrag. Nur wer den genehmigten Betrag überschreitet, braucht eine neue Genehmigung.
Anbieter wechseln: Der Höchstbetrag kann je Versichertem und Kalendermonat nur einmal abgerechnet werden, auch bei einem Wechsel. Beenden Sie die alte Lieferung deshalb zum Monatsende und starten Sie den neuen Anbieter zum nächsten Ersten. Sonst erhalten Sie im Wechselmonat unter Umständen zwei Lieferungen, von denen nur eine bezahlt wird.
Kündigen: Zur Kündigung gibt es in den Regeln des GKV-Spitzenverbands keine Vorgabe. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters. Kündigen Sie schriftlich, am besten per Einschreiben, und informieren Sie Ihre Pflegekasse. Meiden Sie lange Laufzeiten.
Fallen und Betrug: Worauf Sie achten sollten
Die Verbraucherzentrale warnt: Anbieter haben Pflegebedürftige angerufen oder besucht und Boxen verschickt, die niemand bestellt hat. Manche stellten den Antrag ohne Wissen der Betroffenen. Auch die Begründung des Reformentwurfs nennt Missbrauchspotenzial.
- Ungefragte Anrufe oder Besuche. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vertragspartner Sie nicht von sich aus kontaktieren. Geben Sie am Telefon weder Pflegegrad noch Krankenversicherungsdaten preis.
- Unbestellte Pakete. Unterschreiben Sie nichts. Schreiben Sie dem Anbieter, dass Sie nichts bestellt haben, und widerrufen Sie. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief. Informieren Sie die Pflegekasse.
- Versprechen von Bargeld oder Gutscheinen. Eine Auszahlung gibt es nicht.
- Provisionen. Vermittlungsprovisionen an Pflegedienste sind verboten.
Selbst kaufen und Kosten erstatten lassen
Sie müssen keinen Anbieter nutzen. Sie können die Produkte auch selbst kaufen, etwa in der Apotheke, im Sanitätshaus oder in der Drogerie, und die Belege bei der Pflegekasse einreichen. Das Gesundheitsportal des Bundes empfiehlt, die Quittungen monatlich einzureichen. Erstattet werden Aufwendungen bis 42 Euro im Monat. Klären Sie vorher mit Ihrer Pflegekasse, welche Produkte und Belege sie anerkennt.
Dafür haben Sie freie Auswahl, müssen aber in Vorkasse gehen.
- Einmalhandschuhe
- 8,50 €
- Desinfektionsmittel
- 14,90 €
- Einmal-Bettschutzeinlagen
- 17,60 €
- Summe der Quittungen8,50 € + 14,90 € + 17,60 €
- 41,00 €
- Erstattung durch die PflegekasseSumme liegt unter 42 €
- 41,00 €
Es bleiben 1 Euro ungenutzt. Dieser Rest verfällt, er wird nicht auf den nächsten Monat übertragen und nicht ausgezahlt.
Kann ich die 42 Euro auszahlen lassen? Nein. Die Pflegekasse zahlt keine Pauschale. Sie erstattet nur nachgewiesene Aufwendungen oder bezahlt den Anbieter. Einen Anspruch auf Auszahlung gibt es nicht.
Sonderfälle
- Umzug ins Pflegeheim: Mit dem Einzug endet der Anspruch nach § 40 Abs. 2. Kündigen Sie den Lieferanten rechtzeitig.
- Krankenhaus: Während eines stationären Aufenthalts besteht kein Anspruch auf die Box. Pausieren Sie die Lieferung.
- Kassenwechsel: Fragen Sie die neue Pflegekasse, ob Ihr Anbieter ihr Vertragspartner ist. Sonst brauchen Sie einen neuen Anbieter oder kaufen selbst.
Pflegebox 2027: Was der Gesetzentwurf ändert
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die Pflegebox als eigene Leistung zum 1. Januar 2027 zu streichen. In § 40 Abs. 1 SGB XI soll ein Satz ergänzt werden, nach dem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vom Anspruch ausgenommen sind. Absatz 2 mit den 42 Euro soll entfallen. Laut Begründung sind diese Produkte im Handel niedrigschwellig erhältlich. Sie sollen künftig im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden. Die bisherigen Ausgaben fließen ausgabenneutral in die Budgets.
Damit entfällt auch der gesonderte Antrag. Betroffen wären laut Begründung rund 1,2 Millionen Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung, die 2025 die Leistung nutzten. Die Abrechnung der Anbieter mit den Pflegekassen soll entfallen.
Pflegebox heute und nach dem Entwurf
Was ändert sich beim Geld?
Das Pflegegeld soll im Entwurf als Entlastungsbudget höher ausfallen. Die Begründung nennt ausdrücklich, dass der höhere Betrag auch für die Anschaffung von Verbrauchsprodukten und für Ersatzpflege gedacht ist. Die Tabelle stellt dies nur rechnerisch gegenüber. Sie ist keine Prognose, denn auch die Verhinderungspflege soll in die Budgets eingehen.
Pflegegeld plus Pflegebox heute und Entlastungsbudget im Entwurf, je Monat
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | plus Pflegebox (Höchstbetrag) | Summe heute | Entlastungsbudget im Entwurf | Unterschied |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 42 € | 389 € | 380 € | minus 9 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 42 € | 641 € | 630 € | minus 11 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 42 € | 842 € | 890 € | plus 48 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 42 € | 1.032 € | 1.080 € | plus 48 € |
Was heißt das für bestehende Pflegebox-Verträge?
Das ist nicht geregelt. Der Entwurfstext enthält nach unserem Stand keine Übergangsvorschrift für laufende Lieferverträge, bestehende Genehmigungen oder abgetretene Ansprüche. Würde das Gesetz so beschlossen, endete der Anspruch zum 1. Januar 2027. Was dann mit Verträgen geschieht, wäre offen, sofern der Bundestag es nicht noch regelt.
Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Änderungen sind möglich. Sicher ist heute nur: Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht.
Häufige Fragen
Was ist eine Pflegebox?
Eine Pflegebox ist eine Lieferung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Eine Geldleistung ist es nicht.
Wer hat Anspruch auf eine Pflegebox?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, auch im betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Im Pflegeheim und im Krankenhaus besteht kein Anspruch. Privat Versicherte haben dieselben Ansprüche.
Was kostet die Pflegebox?
Innerhalb der 42 Euro im Monat nichts. Eine Zuzahlung gibt es bei Verbrauchsprodukten nicht. Liegt der Warenwert höher, zahlen Sie die Differenz selbst. Verpackung und Versand dürfen nicht berechnet werden.
Was ist in der Pflegebox?
Einmal-Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Schutzservietten, medizinische Masken, FFP2-Masken sowie Hände- und Flächendesinfektion. Sie stellen die Box nach Ihrem Bedarf zusammen. Feste Mengen gibt es nicht.
Wie beantrage ich die Pflegebox?
Sie wählen einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse und nehmen selbst Kontakt auf. Nach der Beratung unterschreiben Sie den formlosen Antrag. Er geht an die Pflegekasse, der Anbieter rechnet direkt mit ihr ab. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.
Kann ich mir die 42 Euro auszahlen lassen?
Nein. Es gibt keine Auszahlung und keine Pauschale. Die Pflegekasse erstattet nur nachgewiesene Aufwendungen gegen Quittung oder bezahlt den Anbieter direkt. Wer Bargeld verspricht, handelt unseriös.
Bekomme ich die Pflegebox schon bei Pflegegrad 1?
Ja. § 28a SGB XI zählt die Pflegehilfsmittel nach § 40 zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich, bis zu 42 Euro im Monat.
Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich die Pflegebox nutze?
Nein. Die Pflegebox ist eine eigene Leistung neben Pflegegeld und Pflegesachleistung. Sie wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Kann ich die Pflegebox ändern?
Ja. Änderungen innerhalb des genehmigten Betrags können Sie mit Anbieter und Pflegekasse individuell vereinbaren, ohne neuen Antrag. Nur bei Überschreitung des genehmigten Betrags ist eine neue Genehmigung nötig.
Kann ich den Pflegebox-Anbieter wechseln?
Ja. Der Höchstbetrag kann je Monat nur einmal abgerechnet werden. Beenden Sie die alte Lieferung deshalb zum Monatsende und starten Sie den neuen Anbieter zum nächsten Monatsersten.
Wie kündige ich die Pflegebox?
Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen des Anbieters. Kündigen Sie schriftlich und informieren Sie Ihre Pflegekasse. Eine gesetzliche Kündigungsfrist für die Box gibt es nicht. Achten Sie darauf, dass die Lieferung wirklich gestoppt wird.
Ich bekomme Pakete, die ich nicht bestellt habe. Was tun?
Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Daten heraus. Schreiben Sie dem Anbieter, dass Sie nichts bestellt haben, und widerrufen Sie. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief. Informieren Sie außerdem Ihre Pflegekasse.
Wird die Pflegebox 2027 abgeschafft?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll die eigene Leistung zum 1. Januar 2027 entfallen. Verbrauchsprodukte sollen dann im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden. Der Entwurf ist nicht beschlossen, bis dahin gilt das heutige Recht.
Was passiert mit meinem laufenden Pflegebox-Vertrag, wenn das Gesetz kommt?
Das ist nach dem Entwurf nicht geregelt. Eine Übergangsvorschrift für laufende Verträge haben wir nicht gefunden. Prüfen Sie Ihre Kündigungsmöglichkeiten und fragen Sie bei Anbieter und Pflegekasse nach, sobald das Gesetz beschlossen ist.