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LexikonPflegegrad & Begutachtung

Be­gut­ach­tungs­in­stru­ment: Module, Punkte, Gewichtung

Wie der Medizinische Dienst mit sechs Modulen und 64 Kriterien den Pflegegrad ermittelt, wie aus Einzelpunkten Gesamtpunkte werden und was der Gesetzentwurf für 2027 ändern soll.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Das Begutachtungsinstrument ist das Verfahren, mit dem der Medizinische Dienst den Pflegegrad ermittelt. Es hat sechs Module mit 64 Kriterien. Aus den Einzelpunkten werden gewichtete Punkte, die sich zu 0 bis 100 Gesamtpunkten addieren (§ 15 SGB XI). Nach dem Gesetzentwurf sollen ab 2027 die Grenzen der Pflegegrade und drei Module strenger werden.

6 Module
mit zusammen 64 Kriterien bewertet der Medizinische Dienst
0 bis 100
Gesamtpunkte, aus denen der Pflegegrad folgt
40 %
Gewicht der Selbstversorgung, das größte aller Module
ab 12,5
Gesamtpunkte für Pflegegrad 1, nach dem Gesetzentwurf ab 2027 ab 15

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Begutachtungsinstrument ist der Bewertungsbogen der Pflegebegutachtung. Es misst, wie selbstständig Sie sind, nicht wie viele Minuten Pflege anfallen.
  • Es hat sechs Module mit 64 Kriterien und festen Gewichten: Selbstversorgung 40 Prozent, Krankheit und Therapie 20, Mobilität 10, Alltag und Kontakte 15. Die Module 2 und 3 teilen sich 15 Prozent.
  • Kriterien ergeben Einzelpunkte, die Summe je Modul wird nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI in gewichtete Punkte umgerechnet. Von Modul 2 und 3 zählt nur der höhere Wert.
  • Alle gewichteten Punkte zusammen sind die Gesamtpunkte (0 bis 100). Heute beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90.
  • Nach dem Gesetzentwurf sollen ab 1. Januar 2027 die Grenzen 15, 30, 50, 70 und 90 gelten, dazu neue Punktbereiche in den Modulen 1, 4 und 6.

Was ist das Begutachtungsinstrument? Einfach erklärt

Das Begutachtungsinstrument ist das Verfahren, nach dem der Medizinische Dienst (MD) oder ein anderer unabhängiger Gutachter prüft, ob Sie pflegebedürftig sind und welchen Pflegegrad Sie bekommen. Das Gesetz verlangt dafür ein „pflegefachlich begründetes Begutachtungsinstrument“ (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Es gilt seit 2017 und hat die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Die Gutachterin füllt es beim Hausbesuch aus. Wie der Besuch abläuft, steht im Ratgeber Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Hier geht es um die Bewertung selbst.

Pflegebedarf messen: Selbstständigkeit statt Minuten

Der Maßstab ist die Selbstständigkeit. Selbstständig ist nach der Richtlinie des Medizinischen Dienstes, wer eine Handlung allein ausführen kann, auch mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Haltegriff. Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn personelle Hilfe nötig ist.

Eine Zeitaufwand-Tabelle mit Minuten wie zu Zeiten der Pflegestufen gibt es nicht mehr. Auch die tatsächlich geleistete Hilfe ist unerheblich. Entscheidend ist, wobei Sie Hilfe brauchen. Deshalb wird das Treppensteigen auch bewertet, wenn Ihre Wohnung ebenerdig ist (Richtlinie, Kapitel 5.8.2).

Was nicht zählt

Nicht die Schwere einer Krankheit bestimmt den Pflegegrad, sondern die Schwere der Einschränkung der Selbstständigkeit. Blindheit oder eine Lähmung der Beine begründen für sich allein noch keine Pflegebedürftigkeit. Auch ein Grad der Behinderung sagt nichts darüber aus (Richtlinie, Kapitel 5.8.1). Die Einschränkung muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich mindestens sechs Monate (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

Die sechs Module im Überblick

Die sechs Module entsprechen den sechs Bereichen in § 14 Abs. 2 SGB XI. Zusammen enthalten sie 64 Kriterien (Anlage 1 zu § 15). Je höher die Einzelpunkte, desto weniger selbstständig sind Sie. Die Module 2 und 3 werden zusammengefasst, damit Einbußen im Denken und Verhaltensprobleme nicht doppelt zählen.

Die sechs Module mit Gewicht und Höchstpunkten

ModulGewichtKriterienHöchste EinzelpunkteHöchste gewichtete Punkte
1 Mobilität10 %51510
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 % (zusammen mit Modul 3)113315
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagensiehe Modul 2136515
4 Selbstversorgung40 %135440
5 Umgang mit Krankheit und Therapie20 %161520
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %61815

Heute: § 15 Abs. 2 und 3, Anlagen 1 und 2 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Die Höchstwerte ergeben sich aus der Summe der höchsten Einzelpunkte je Kriterium. Von Modul 2 und 3 zählt nur der höhere Wert, daher insgesamt 100.

Mit 40 Prozent hat die Selbstversorgung den größten Einfluss: Waschen, Anziehen, Essen und Toilette entscheiden über fast die Hälfte der möglichen Punkte. Die Mobilität bringt höchstens 10.

Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden zwar begutachtet, fließen aber nicht gesondert in die Punkte ein (§ 18a Abs. 3 SGB XI). Sie dienen der Beratung und Versorgungsplanung.

Kriterien und Bewertungsskalen

Die Gutachterin bewertet jedes Kriterium auf einer von vier Skalen, je nachdem, was gemessen wird.

Die vier Bewertungsskalen

SkalaGilt fürStufen und Einzelpunkte
SelbstständigkeitModule 1 und 6, Modul 4 (außer Sonderfällen), Kriterium 5.16 (Diät)selbstständig 0, überwiegend selbstständig 1, überwiegend unselbstständig 2, unselbstständig 3
FähigkeitModul 2vorhanden 0, größtenteils vorhanden 1, in geringem Maße vorhanden 2, nicht vorhanden 3
Häufigkeit des AuftretensModul 3nie oder sehr selten 0, selten (ein- bis dreimal in zwei Wochen) 1, häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, nicht täglich) 3, täglich 5
Häufigkeit der MaßnahmenModul 5, Kriterien 5.1 bis 5.15Maßnahmen pro Tag, Woche oder Monat werden gezählt und in 0 bis 3 Einzelpunkte umgerechnet, bei den Arztbesuchen bis 6

Heute: Anlage 1 zu § 15 SGB XI. In Modul 4 zählen Essen mit 0, 3, 6, 9, Trinken sowie Toilettenbenutzung mit 0, 2, 4, 6 Einzelpunkten.

Was „überwiegend selbstständig“ bedeutet

Selbstständig heißt: keine personelle Hilfe nötig. Überwiegend selbstständig: Sie schaffen den größten Teil allein und brauchen etwa zurechtgelegte Gegenstände, eine Aufforderung, einzelne Handreichungen oder jemanden, der aus Sicherheitsgründen dabei ist. Überwiegend unselbstständig: Sie können sich beteiligen, brauchen aber umfassende Anleitung oder die Übernahme eines erheblichen Teils. Unselbstständig: Sie können kaum mitwirken (Richtlinie, Kapitel 5.8.3).

Die Kriterien je Modul

Kriterien nach § 14 Abs. 2 SGB XI und Anlage 1

ModulKriterienBewertet wird
1 MobilitätPositionswechsel im Bett, Sitzposition halten, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, TreppensteigenSelbstständigkeit
2 Kognition und KommunikationPersonen erkennen, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, mehrschrittige Handlungen steuern, Entscheiden, Informationen und Aufforderungen verstehen, Risiken erkennen, Bedürfnisse mitteilen, Gespräch führenFähigkeit
3 Verhalten und psychische Problemlagenmotorische Unruhe, nächtliche Unruhe, Selbstschädigung, Beschädigen von Gegenständen, körperliche und verbale Aggression, andere Lautäußerungen, Abwehr von Pflege, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit, sozial unangemessenes Verhalten, sonstige HandlungenHäufigkeit, wenn Unterstützung nötig ist
4 SelbstversorgungWaschen, Körperpflege am Kopf, Intimbereich, Duschen und Baden, An- und Auskleiden, Nahrung zubereiten, Essen, Trinken, Toilette, Folgen von Inkontinenz, SondenernährungSelbstständigkeit
5 Krankheit und TherapieMedikamente, Injektionen, Infusionszugänge, Absaugen und Sauerstoff, Einreibungen, Messungen, körpernahe Hilfsmittel, Verbände, Stoma, Katheter, Therapien zu Hause, Arzt- und Therapiebesuche, DiätHäufigkeit der Maßnahmen, bei der Diät Selbstständigkeit
6 Alltag und soziale KontakteTagesablauf, Ruhen und Schlafen, Beschäftigung, Zukunftsplanung, Kontakt im Umfeld und nach außenSelbstständigkeit

Zusammengefasst nach § 14 Abs. 2 SGB XI und Anlage 1 zu § 15 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Die Formulierungen sind verkürzt.

Besonderheiten in Modul 4 und 5

  • Essen, Trinken, Toilette zählen stärker: Essen bis zu 9, Trinken und Toilette bis zu 6 Einzelpunkte.
  • Inkontinenz geht nur ein, wenn die Gutachterin „überwiegend“ oder „vollständig inkontinent“ feststellt oder eine künstliche Ableitung besteht.
  • Sondenernährung bringt teilweise 6, vollständig 3 Einzelpunkte, weil die Hilfe beim Essen dann weitgehend entfällt.
  • Modul 5 zählt nur ärztlich angeordnete Maßnahmen, die Sie nicht selbst durchführen können und die voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig sind. Wöchentliche und monatliche Maßnahmen werden auf einen Tageswert umgerechnet (geteilt durch 7 oder 30). Arzt- und Therapiebesuche werden mit Punktwerten je Besuch aufsummiert.

Pflegegrad Punkte Tabelle: von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten

So wird gerechnet

  1. Einzelpunkte vergebenJedes Kriterium bekommt Einzelpunkte nach Anlage 1.
  2. Summe je Modul bildenDie Einzelpunkte werden je Modul addiert.
  3. Punktbereich bestimmenAnlage 2 ordnet die Summe einer Stufe zu: keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beeinträchtigung.
  4. Gewichtete Punkte ablesenJede Stufe ergibt feste gewichtete Punkte, in Modul 4 bei „erhebliche“ zum Beispiel 20.
  5. Module 2 und 3 zusammenfassenEs zählt nur der höhere gewichtete Wert (§ 15 Abs. 3 Satz 2).
  6. Gesamtpunkte addierenDie gewichteten Punkte der Module 1, 4, 5, 6 und der Wert aus Modul 2 oder 3 ergeben die Gesamtpunkte.

Punkte-Tabelle: Einzelpunkte und gewichtete Punkte (heutiges Recht)

ModulKeineGeringeErheblicheSchwereSchwerste
1 Mobilität: Einzelpunkte0 bis 12 bis 34 bis 56 bis 910 bis 15
1 Mobilität (10 %): gewichtet02,557,510
2 Kognition: Einzelpunkte0 bis 12 bis 56 bis 1011 bis 1617 bis 33
3 Verhalten: Einzelpunkte01 bis 23 bis 45 bis 67 bis 65
2 oder 3 (15 %): gewichtet, höherer Wert03,757,511,2515
4 Selbstversorgung: Einzelpunkte0 bis 23 bis 78 bis 1819 bis 3637 bis 54
4 Selbstversorgung (40 %): gewichtet010203040
5 Krankheit und Therapie: Einzelpunkte012 bis 34 bis 56 bis 15
5 Krankheit und Therapie (20 %): gewichtet05101520
6 Alltag und Kontakte: Einzelpunkte01 bis 34 bis 67 bis 1112 bis 18
6 Alltag und Kontakte (15 %): gewichtet03,757,511,2515

Heute: Anlage 2 zu § 15 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026.

Jede Stufe in Modul 4 bringt 10 Gesamtpunkte mehr, in Modul 5 sind es 5, in den Modulen 2, 3 und 6 jeweils 3,75 und in Modul 1 nur 2,5. Deshalb ändern zwei Einzelpunkte mehr bei der Körperpflege den Pflegegrad leichter als bei der Mobilität. Wie Sie die Werte in Ihrem Gutachten finden, steht im Ratgeber Pflegegutachten verstehen.

Einstufung Pflegegrad: von den Gesamtpunkten zum Pflegegrad

Die Gesamtpunkte (siehe Gesamtpunkte) bestimmen den Pflegegrad. Die Grenzen stehen in § 15 Abs. 3 SGB XI.

Pflegegrade nach Gesamtpunkten (heutiges Recht)

PflegegradGesamtpunkteBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 1ab 12,5 bis unter 27geringe
Pflegegrad 2ab 27 bis unter 47,5erhebliche
Pflegegrad 3ab 47,5 bis unter 70schwere
Pflegegrad 4ab 70 bis unter 90schwerste
Pflegegrad 5ab 90 bis 100schwerste mit besonderen Anforderungen an die Versorgung

Heute: § 15 Abs. 3 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Unter 12,5 Punkten gibt es keinen Pflegegrad.

Pflegegrad 5 ist auch unter 90 Punkten möglich, wenn eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt (§ 15 Abs. 4). Die Richtlinie kennt dafür nur einen Fall: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, etwa bei kompletten Lähmungen oder im Wachkoma. Was die einzelnen Pflegegrade bedeuten, steht auf den Seiten Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.

Rechenbeispiel: Herr K. mit Pflegegrad 3 nachgerechnet

Das Beispiel ist erfunden. Herr K. ist 79, hatte einen Schlaganfall und lebt mit seiner Frau.

RechenbeispielVon den Kriterien zum Pflegegrad (heutiges Recht)Einzelpunkte je Modul: Modul 1: 1, 0, 1, 2, 2. Modul 2: Kriterien 2.5 bis 2.8 und 2.11 je 1. Modul 3: nächtliche Unruhe häufig (3), Ängste selten (1). Modul 4: Kriterien 4.1 bis 4.7 zusammen 11, Essen 3, Trinken 2, Toilette 4, Harninkontinenz 1. Modul 5: Medikamente 3-mal täglich und Blutzuckermessung 1-mal täglich, 2 Arztbesuche im Monat, 1 Therapie pro Woche. Modul 6: 1, 1, 1, 0, 0, 1.
Modul 1: Summe 6, Bereich „schwere“1 + 0 + 1 + 2 + 2 = 6, Bereich 6 bis 9
7,5 Punkte
Modul 2: Summe 5, Bereich „geringe“5 × 1 = 5, Bereich 2 bis 5
3,75 Punkte
Modul 3: Summe 4, Bereich „erhebliche“3 + 1 = 4, Bereich 3 bis 4
7,5 Punkte
Module 2 und 3 gemeinsamhöherer Wert von 3,75 und 7,5
7,5 Punkte
Modul 4: Summe 21, Bereich „schwere“11 + 3 + 2 + 4 + 1 = 21, Bereich 19 bis 36
30 Punkte
Modul 5: Summe 3, Bereich „erhebliche“4 Maßnahmen pro Tag = 2; Besuche 2 × 1 + 1 × 4,3 = 6,3 = 1; zusammen 3, Bereich 2 bis 3
10 Punkte
Modul 6: Summe 4, Bereich „erhebliche“1 + 1 + 1 + 0 + 0 + 1 = 4, Bereich 4 bis 6
7,5 Punkte
Gesamtpunkte7,5 + 7,5 + 30 + 10 + 7,5
62,5 Punkte

62,5 Gesamtpunkte liegen zwischen 47,5 und unter 70: Pflegegrad 3. Mit den Punktbereichen des Gesetzentwurfs (Modul 1: 6 Einzelpunkte = „erhebliche“ = 5 Punkte, Modul 4: 21 = „erhebliche“ = 20 Punkte) ergäben dieselben Einzelpunkte 5 + 7,5 + 20 + 10 + 7,5 = 50 Gesamtpunkte, nach dem Entwurf (ab 50) gerade noch Pflegegrad 3.

Rechnung nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI und § 15 Abs. 3, Stand 29. Oktober 2026. Entwurf: BR-Drs. 587/26 (neu), nicht beschlossen. Die Einzelpunkte sind erfunden.

Eigene Werte können Sie im Pflegegradrechner ausprobieren. Welche Einzelpunkte vergeben werden, entscheidet am Ende die fachliche Einschätzung der Gutachterin beim Besuch. Wer seinen Alltag vorab festhält, zum Beispiel in einem Pflegetagebuch, kann dort genauer schildern.

Kinder und Demenz im Begutachtungsinstrument

Kinder

Bei Kindern wird die Selbstständigkeit mit der altersentsprechend entwickelter Kinder verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Was ein Kind in seinem Alter noch nicht kann, zählt nicht als Einschränkung. Ab etwa elf Jahren gelten dieselben Maßstäbe wie bei Erwachsenen (Richtlinie, Kapitel 6).

Für Kinder bis 18 Monate zählen nur die Module 3 und 5. Statt Modul 4 wird gefragt, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen (Kriterium 4.K, 20 Einzelpunkte). Diese Kinder werden einen Pflegegrad höher eingestuft: Schon ab 12,5 Gesamtpunkten gilt Pflegegrad 2 (§ 15 Abs. 7). Ab dem 19. Lebensmonat gilt die reguläre Einstufung ohne neue Begutachtung (Richtlinie, Kapitel 6).

Demenz

Bei Demenz spielen die Module 2 und 3 die Hauptrolle. Sie bringen zusammen höchstens 15 Gesamtpunkte. Meist kommen Einschränkungen in Modul 4 und 6 dazu, weil Anleitung und Aufsicht nötig sind. Mehr im Ratgeber Pflegegrad bei Demenz.

Was ändert sich 2027? Reform-Änderungen der Module

Der Gesetzentwurf (BR-Drs. 587/26 (neu)) ist nicht beschlossen. Den Verfahrensstand zeigt der Zeitplan auf der Seite Pflegereform 2027. Nach dem Entwurf soll das Instrument ab 1. Januar 2027 bei den Grenzen der Pflegegrade und bei den Punktbereichen der Anlage 2 strenger werden.

Begutachtungsinstrument: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegrad 1ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkteab 15 bis unter 30strenger
Pflegegrad 2ab 27 bis unter 47,5ab 30 bis unter 50strenger
Pflegegrad 3ab 47,5 bis unter 70ab 50 bis unter 70strenger
Pflegegrad 4 und 5ab 70 und ab 90ab 70 und ab 90
Modul 1 Mobilität: Stufen „erhebliche“ und „schwere“Wer 6 Einzelpunkte hat, fällt von „schwere“ (7,5 gewichtete Punkte) auf „erhebliche“ (5).4 bis 5 und 6 bis 9 Einzelpunkte4 bis 6 und 7 bis 9strenger
Modul 4 Selbstversorgung: Stufen keine / geringe / erhebliche / schwere / schwersteJede Stufe beginnt später.0 bis 2 / 3 bis 7 / 8 bis 18 / 19 bis 36 / 37 bis 540 bis 3 / 4 bis 9 / 10 bis 24 / 25 bis 39 / 40 bis 54strenger
Modul 6 Alltag und Kontakte: Stufen „keine“ und „geringe“Die Stufen ab „erhebliche“ bleiben gleich.0 und 1 bis 3 Einzelpunkte0 bis 1 und 2 bis 3strenger
Module 2, 3 und 5wie in der Tabelle obenunverändert
Gewichtung der Module und gewichtete Punkte je Stufe10 / 15 / 40 / 20 / 15 Prozentunverändert
Besondere Bedarfskonstellation (Pflegegrad 5)§ 15 Abs. 4 SGB XIunverändert
Kinder bis 18 MonatePflegegrad 2 bis 5 ab 12,5 / 27 / 47,5 / 70 Punktenab 15 / 30 / 50 / 70strenger
Dauer der Pflegebedürftigkeitvoraussichtlich mindestens sechs Monatemit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monatestrenger
Weiterentwicklung des InstrumentsBericht des GKV-Spitzenverbands (§ 15 Abs. 8)Beirat beim MD Bund mit fünf Wissenschaftsvertretern (§ 18f)neu

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Laut Begründung soll der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen abgeschwächt werden. Mehr zu den Grenzen: Schwellenwerte 2027.

Was heißt das für Sie?

Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Grenzen und Punktbereiche verlieren (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E, siehe Bestandsschutz). Ein Verlust, weil die Selbstständigkeit tatsächlich zugenommen hat, bleibt möglich. Für Anträge bis 31. Dezember 2026 soll das Recht zur Zeit der Antragstellung gelten, auch wenn der Besuch erst 2027 stattfindet (§ 142b Abs. 1). Mehr: Pflegegrad noch 2026 beantragen. Für Höherstufungsanträge ab 2027 nennt der Entwurf keine ausdrückliche Regel, siehe Höherstufung.

Häufige Missverständnisse

  • „Je mehr Pflege ich leiste, desto höher der Pflegegrad.“ Nein. Gemessen wird die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, nicht der Aufwand der Pflegeperson.
  • „Die Diagnose bestimmt den Pflegegrad.“ Nein. Zählen tut, was im Alltag nicht allein geht.
  • „Module 2 und 3 werden addiert.“ Nein. Es zählt nur der höhere gewichtete Wert.

Häufige Fragen

Was ist das Begutachtungsinstrument?

Das gesetzlich vorgeschriebene Bewertungsverfahren, mit dem der Medizinische Dienst den Pflegegrad ermittelt (§ 15 SGB XI). Es hat sechs Module mit 64 Kriterien und misst, wie selbstständig eine Person im Alltag ist.

Welche sechs Module gibt es und wie sind sie gewichtet?

Mobilität zählt 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, der Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent und die Gestaltung des Alltags 15 Prozent.

Wie viele Punkte brauche ich für Pflegegrad 1 bis 5?

Heute: Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Gesamtpunkten. Nach dem Gesetzentwurf, der nicht beschlossen ist, sollen ab 1. Januar 2027 die Grenzen 15, 30, 50, 70 und 90 gelten.

Was ist der Unterschied zwischen Einzelpunkten und gewichteten Punkten?

Einzelpunkte vergibt die Gutachterin je Kriterium. Ihre Summe je Modul wird nach Anlage 2 einem Bereich zugeordnet, und der Bereich ergibt die gewichteten Punkte. Nur die gewichteten Punkte fließen in die Gesamtpunkte ein.

Warum zählt von Modul 2 und 3 nur ein Wert?

Das Gesetz fasst beide Module zu einem gemeinsamen Wert zusammen und nimmt den höheren (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).

Gibt es noch Pflegestufen oder eine Tabelle mit Minuten?

Nein. Die drei Pflegestufen wurden 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seitdem zählt die Selbstständigkeit, nicht der Zeitaufwand.

Zählen Haushaltsführung und Einkaufen für den Pflegegrad?

Sie werden bei der Begutachtung erfasst, gehen aber nicht in die Gesamtpunkte ein (§ 18a Abs. 3 SGB XI).

Wie wird bei Kindern eingestuft?

Verglichen wird mit altersentsprechend entwickelten Kindern. Bei Kindern bis 18 Monate zählen nur die Module 3 und 5 sowie die Frage nach gravierenden Ernährungsproblemen. Sie werden einen Pflegegrad höher eingestuft als Ältere mit gleichen Gesamtpunkten.

Kann ich meinen Pflegegrad selbst ausrechnen?

Näherungsweise ja, mit dem Pflegegradrechner und den Tabellen auf dieser Seite. Verbindlich ist aber nur die Einschätzung der Gutachterin beim Hausbesuch und die Entscheidung der Pflegekasse.

Was ändert sich 2027 am Begutachtungsinstrument?

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grenzen der Pflegegrade 1 bis 3 steigen und die Punktbereiche der Module 1, 4 und 6 verschoben werden. Module 2, 3 und 5, die Gewichtung und die gewichteten Punkte bleiben. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein deshalb verlieren.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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