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LexikonPflegegrad & Begutachtung

Pfle­ge­be­dürf­tig­keit: Definition, Kriterien, Reform 2027

Wann jemand im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig ist, welche sechs Bereiche geprüft werden, wie der Pflegebedarf festgestellt wird und was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Pflegebedürftig ist nach § 14 SGB XI, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe braucht und mindestens 12,5 Gesamtpunkte erreicht. Eine Diagnose allein genügt nicht. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2027 „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gelten.

6 Monate
so lange besteht der Hilfebedarf mindestens, heute voraussichtlich
6 Bereiche
werden bei der Begutachtung geprüft
12,5 Punkte
Mindestschwelle für Pflegegrad 1, nach dem Entwurf 15 Punkte
25 Arbeitstage
so lange darf die Pflegekasse bis zum Bescheid höchstens brauchen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbständigkeit auf Dauer die Hilfe anderer braucht (§ 14 SGB XI).
  • „Auf Dauer“ heißt heute: voraussichtlich mindestens sechs Monate. Zusätzlich muss die Beeinträchtigung mindestens so schwer sein wie bei Pflegegrad 1, also 12,5 Gesamtpunkte erreichen.
  • Geprüft werden sechs Bereiche: Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsleben. Eine Diagnose allein genügt nicht.
  • Festgestellt wird die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung, meist durch den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse entscheidet danach über den Pflegegrad.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2027 „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ gelten, und die Schwellen für Pflegegrad 1 bis 3 sollen steigen.

Die Definition nach § 14 SGB XI

Das Gesetz beschreibt Pflegebedürftigkeit in drei Schritten. Erstens: Eine Person hat gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und braucht deshalb Hilfe durch andere. Zweitens: Sie kann körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbständig ausgleichen oder bewältigen. Drittens: Das besteht auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, und mit mindestens der Schwere, die § 15 SGB XI verlangt.

Der Begriff gilt „im Sinne dieses Buches“, also für die Pflegeversicherung. Er ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Damals ersetzte er das alte Modell mit Pflegestufen und Minutenzahlen.

Was „auf Dauer“ bedeutet

Gemeint ist eine Prognose: Der Gutachter schätzt ein, ob der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Es kommt nicht darauf an, dass er schon sechs Monate besteht. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend Hilfe braucht, ist nicht pflegebedürftig, wenn die Besserung binnen sechs Monaten zu erwarten ist. Der Pflegegrad kann befristet werden, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die Befristung darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Selbständigkeit statt Zeitaufwand

Gemessen wird, was jemand selbständig kann, nicht wie viele Minuten Pflege anfallen. Der Begriff „Pflegeaufwand“ meint im Alltag den Hilfebedarf. Das Gesetz zählt ihn nicht mehr in Minuten, sondern in Punkten. Die Haushaltsführung hat kein eigenes Modul, wird aber bei den Kriterien der sechs Bereiche berücksichtigt (§ 14 Abs. 3 SGB XI).

Die sechs Bereiche der Pflegebedürftigkeit

§ 14 Abs. 2 SGB XI nennt sechs Bereiche. Sie bilden die sechs Module des Begutachtungsinstruments. Jedes Modul bekommt ein Gewicht, das in die Gesamtpunkte eingeht.

Die sechs Bereiche mit Beispielen aus dem Gesetz

BereichBeispiele für geprüfte KriterienGewicht
1 MobilitätPositionswechsel im Bett, Umsetzen, Fortbewegen im Wohnbereich, Treppensteigen10 %
2 Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Erinnern, Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen15 % zusammen mit 3
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagennächtliche Unruhe, Ängste, Aggression, Abwehr von Pflege, Antriebslosigkeit15 % zusammen mit 2
4 SelbstversorgungWaschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung, Inkontinenz40 %
5 Umgang mit Krankheit und TherapieMedikamente, Injektionen, Wundversorgung, Arztbesuche, Diät20 %
6 Alltagsleben und soziale KontakteTagesablauf gestalten, Ruhen und Schlafen, Beschäftigen, Kontakte pflegen15 %

Stand: § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 SGB XI am 29. Oktober 2026. Von den Modulen 2 und 3 zählt nur das höhere.

Der Gutachter vergibt für jedes Kriterium Einzelpunkte nach dem Grad der Selbständigkeit. Sie werden je Modul addiert und in gewichtete Punkte umgerechnet. Aus den gewichteten Punkten entstehen die Gesamtpunkte von 0 bis 100 (siehe Gesamtpunkte).

Pflegebedürftigkeit, Krankheit und Behinderung

Krankheit und Diagnose

Eine Diagnose beweist keine Pflegebedürftigkeit. Entscheidend sind die Folgen für die Selbständigkeit. Zwei Menschen mit derselben Krankheit können unterschiedliche Pflegegrade haben. Bei Demenz zählen vor allem die Module 2 und 3 (siehe Pflegegrad bei Demenz). Behandlungspflege wird berücksichtigt, wenn sie untrennbar zu einer pflegerischen Maßnahme gehört (§ 15 Abs. 5 SGB XI).

Behinderung und Alter

Eine Schwerbehinderung und ein Pflegegrad sind getrennte Feststellungen mit eigenen Maßstäben. Das Alter allein spielt für die Definition keine Rolle: Das Gesetz kennt keine Altersgrenze. Bei Kindern wird die Selbständigkeit mit der Selbständigkeit altersentsprechend entwickelter Kinder verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Kinder bis 18 Monate werden nach § 15 Abs. 7 SGB XI gesondert eingestuft.

Kurzfristiger Bedarf und „Pflegefall“

Wer nur kurz Hilfe braucht, erreicht die Sechs-Monats-Grenze nicht. Dann kommen Leistungen der Krankenkasse in Betracht, zum Beispiel häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Fragen Sie dort nach. „Pflegefall“ ist ein Alltagswort ohne eigene Definition. Gemeint ist meist ein Mensch mit anerkanntem Pflegegrad.

So wird Pflegebedürftigkeit festgestellt

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht (§ 18 SGB XI). Voraussetzung ist ein Antrag, mit dem auch die Leistungen beginnen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die Entscheidung muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang vorliegen (§ 18c SGB XI). Nach dem Gesetzentwurf soll diese Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Wie der Antrag läuft, steht unter Pflegegrad beantragen, den Termin erklärt die Seite Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Heute gilt diese Zuordnung (§ 15 Abs. 3 SGB XI): Unter 12,5 Gesamtpunkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor. Ab 12,5 gilt Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Mehr zu den Graden auf der Seite Pflegegrad.

RechenbeispielVon den Einzelpunkten zum Pflegegrad (heutiges Recht)Beispiel mit erfundenen Einzelpunkten für eine Person, die Hilfe beim Duschen, beim Gedächtnis und bei der Medikamentengabe braucht.
Modul 1 Mobilität: 4 Einzelpunkte, erhebliche Beeinträchtigunglaut Anlage 2
5,00
Modul 2 Kognition: 6 Einzelpunkte, erheblichelaut Anlage 2
7,50
Modul 3 Verhalten: 1 Einzelpunkt, geringelaut Anlage 2
3,75
Module 2 und 3 gemeinsam: der höhere Wert zähltmax(7,50; 3,75)
7,50
Modul 4 Selbstversorgung: 19 Einzelpunkte, schwerelaut Anlage 2
30,00
Modul 5 Krankheit und Therapie: 2 Einzelpunkte, erheblichelaut Anlage 2
10,00
Modul 6 Alltagsleben: 3 Einzelpunkte, geringelaut Anlage 2
3,75
Gesamtpunkte5 + 7,5 + 30 + 10 + 3,75
56,25

56,25 Punkte liegen zwischen 47,5 und 70. Das ergibt nach heutigem Recht Pflegegrad 3.

Rechnung in Python geprüft, Werte aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Die Einzelpunkte sind ein Beispiel, kein Befund.

Pflegebedarf ermitteln: Checkliste für zu Hause

Eine Checkliste ersetzt kein Gutachten, hilft aber bei der Vorbereitung. Gehen Sie die sechs Bereiche durch und notieren Sie, was die Person noch selbständig, mit Hilfe oder gar nicht kann:

  1. Kommt sie allein aus dem Bett, in die Wohnung und die Treppe hinauf?
  2. Findet sie sich zeitlich und örtlich zurecht, erinnert sie sich, trifft sie Entscheidungen?
  3. Gibt es nächtliche Unruhe, Ängste oder Abwehr von Hilfe?
  4. Kann sie sich allein waschen, anziehen, essen und zur Toilette gehen?
  5. Nimmt sie Medikamente zuverlässig, braucht sie Verbände oder Spritzen, kommt sie zu Arztterminen?
  6. Kann sie den Tag gestalten, schlafen, Kontakte halten?

Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen macht den Hilfebedarf konkret. Eine erste Einschätzung der Punkte gibt der Pflegegradrechner. Das Ergebnis ist unverbindlich, die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens. Wer die Pflege übernimmt, ist Pflegeperson.

Reform: Was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ändert die Definition und die Messung. Die Begründung sagt, die Begutachtung solle den Blick stärker auf Möglichkeiten lenken, die Beeinträchtigungen durch Therapie, Rehabilitation oder Prävention zu verbessern. Die Pflegebedürftigkeit auf Dauer setzt dann die hohe Wahrscheinlichkeit der sechsmonatigen Dauer voraus. Die Anforderungen an diese Prognose soll der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien festlegen. Die Schwellen und Punktbereiche sollen für Anträge ab 2027 gelten.

Pflegebedürftigkeit: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Dauer der Pflegebedürftigkeit§ 14 Abs. 1 SGB XI-E; Medizinischer Dienst Bund konkretisiert in Richtlinienvoraussichtlich mindestens sechs Monatemit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monatestrenger
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punktestrenger
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punktestrenger
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punktestrenger
Pflegegrad 4 und 5ab 70 und ab 90 Punkteab 70 und ab 90 Punkte
Punktbereiche Module 1, 4 und 6gewichtete Punkte unverändertz. B. Modul 4 schwere: 19 bis 36z. B. Modul 4 schwere: 25 bis 39strenger
Befristung des Pflegegrades§ 33 Abs. 1 SGB XI-Ewenn Verringerung zu erwartengenügt nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeitgeändert
Vor der Begutachtung§ 18 Abs. 1 SGB XI-EBegutachtung nach AntragBeratung zu den Erfolgsaussichten, Antrag kann zurückgenommen werdenneu

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Das Beispiel von oben nach dem Entwurf: Modul 4 mit 19 Einzelpunkten fällt dann in den Bereich 10 bis 24 und zählt 20 statt 30 gewichtete Punkte. Die Gesamtpunkte sinken von 56,25 auf 46,25. Das wäre Pflegegrad 2, weil Pflegegrad 3 erst ab 50 Punkten beginnt. Die Einzelpunkte sind erfunden, die Rechnung zeigt nur den Mechanismus. Mehr dazu unter Schwellenwerte 2027.

Häufige Fehler

  • Eine Diagnose mit Pflegebedürftigkeit gleichsetzen. Der Gutachter fragt nach der Selbständigkeit im Alltag.
  • Den Tag der Begutachtung schönen. Wer sich am Termin zusammenreißt, zeigt einen besseren Zustand als im Alltag. Schildern Sie typische schlechte Tage.
  • Auf Minuten schauen. Die Zeit für die Pflege entscheidet nicht über den Pflegegrad.
  • Zu lange warten. Leistungen gibt es erst ab Antragstellung. Bei Ablehnung gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat (Widerspruch).
  • Entwurf und Gesetz verwechseln. „Mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und die neuen Schwellen sind Pläne.

Häufige Fragen

Was bedeutet pflegebedürftig?

Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten auf Dauer Hilfe durch andere braucht und mindestens die Schwere von Pflegegrad 1 erreicht (§ 14 SGB XI).

Ab wann ist man pflegebedürftig?

Wenn bei der Begutachtung mindestens 12,5 Gesamtpunkte festgestellt werden und der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Nach dem Gesetzentwurf sollen für neue Anträge ab 2027 mindestens 15 Punkte nötig sein.

Wie lange muss die Pflegebedürftigkeit bestehen?

Heute voraussichtlich mindestens sechs Monate. Nach dem Gesetzentwurf soll „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mindestens sechs Monate gelten (§ 14 Abs. 1 SGB XI-E).

Was ist ein Pflegefall?

Ein Alltagsbegriff für einen Menschen, der dauerhaft Pflege braucht. Das Gesetz spricht von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5.

Was ist Pflegeaufwand und wie wird er gemessen?

Gemeint ist der Hilfebedarf. Er wird seit 2017 nicht in Minuten, sondern in Punkten für die Selbständigkeit in sechs Bereichen gemessen (§ 15 SGB XI).

Welche Bereiche prüft der Gutachter?

Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens (§ 14 Abs. 2 SGB XI).

Ist Demenz automatisch Pflegebedürftigkeit?

Nein. Auch bei Demenz zählen die Einschränkungen im Alltag, vor allem in den Modulen 2 und 3. Eine Diagnose allein begründet keinen Pflegegrad.

Ist man mit Schwerbehindertenausweis pflegebedürftig?

Nicht automatisch. Schwerbehinderung und Pflegegrad werden getrennt festgestellt. Für die Pflegeversicherung zählt die Begutachtung nach § 15 SGB XI.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter. Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens per Bescheid (§ 18 SGB XI).

Gibt es eine Checkliste für Pflegebedürftigkeit?

Ja, Sie können die sechs Bereiche selbst durchgehen und ein Pflegetagebuch führen. Eine erste Schätzung liefert der Pflegegradrechner. Verbindlich ist nur das Gutachten.

Was ändert sich 2027 bei der Pflegebedürftigkeit?

Nach dem Gesetzentwurf soll „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gelten, die Schwellen für Pflegegrad 1 bis 3 steigen auf 15, 30 und 50 Punkte, und einige Punktbereiche ändern sich. Beschlossen ist das nicht.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Der bestehende Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen (§ 142b SGB XI-E). Fällt der Hilfebedarf tatsächlich weg, ist eine Herabstufung weiter möglich.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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