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LexikonRecht & Vorsorge

Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung: Vorlage, Inhalt und Form

Was eine Patientenverfügung ist, wo es kostenlose Vorlagen gibt, was sie enthalten muss, wie Sie sie aufbewahren und registrieren und was im Pflegeheim und bei Demenz gilt.

Aktualisiert 29.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Eine Patientenverfügung legt schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in welcher Situation wünschen oder ablehnen, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können (§ 1827 BGB). Nötig sind Volljährigkeit, Einwilligungsfähigkeit und Ihre Unterschrift, kein Notar. Ein amtliches Formular gibt es nicht, aber kostenlose Textbausteine des Bundesjustizministeriums.

ab 18 Jahren
Mindestalter, dazu Einwilligungsfähigkeit beim Verfassen
0 €
kosten die Textbausteine des Bundesjustizministeriums und die Online-Vorlage der Verbraucherzentralen
20 bis 30 €
einmalige Gebühr für den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister, keine Jahresgebühr
6 Monate
so lange darf ein Ehegatte höchstens in Gesundheitsfragen vertreten, wenn keine Vollmacht besteht

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Patientenverfügung legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in einer bestimmten Situation wünschen oder ablehnen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Grundlage ist § 1827 BGB.
  • Sie brauchen Volljährigkeit, Einwilligungsfähigkeit und Ihre eigenhändige Unterschrift. Notar, Zeugen oder Arzt sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
  • Ein amtliches Formular gibt es nicht. Kostenlose Textbausteine bietet das Bundesjustizministerium, eine Online-Vorlage die Verbraucherzentrale.
  • Entscheidend ist Genauigkeit. Beschreiben Sie Situationen und Maßnahmen konkret. „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein reicht nach dem Bundesgerichtshof nicht.
  • Sagen Sie Ihrer Vertrauensperson und Ihrem Hausarzt, wo die Verfügung liegt. Ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig rund 20 bis 30 €.
  • Ergänzen Sie sie um eine Vorsorgevollmacht. Diese Person setzt Ihren Willen durch.
  • Sie können jederzeit formlos widerrufen. Zu einer Patientenverfügung darf Sie niemand verpflichten, auch kein Pflegeheim.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung, die Sie vorab abgeben. Sie legen schriftlich fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen, falls Sie später nicht mehr selbst entscheiden können (§ 1827 Abs. 1 BGB). „Patiententestament“ ist ein älteres Wort dafür. Die Verfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB).

Wer muss sie beachten?

Ärzte und das übrige Behandlungsteam, auch das Pflegepersonal, sind an eine passende Verfügung gebunden. Ihre bevollmächtigte Person oder Ihr Betreuer prüft, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lage zutreffen. Ist das so, muss sie Ihrem Willen Ausdruck und Geltung verschaffen. Eigene Vorstellungen dürfen nicht an die Stelle Ihres Willens treten.

Was sie nicht kann

Eine Patientenverfügung kann keine verbotene Handlung verlangen, etwa eine Tötung auf Verlangen. Auch eine ärztlich nicht mehr angezeigte Behandlung lässt sich damit nicht erzwingen. Niemand muss eine Verfügung erstellen. Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertrags gemacht werden (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Vorlage, Vordruck und PDF: Was es gibt

Ein amtliches Formular oder einen gesetzlichen Vordruck gibt es nicht. Das Gesetz verlangt nur Schriftform und Unterschrift. Muster von Ministerien, Verbraucherzentralen, Ärztekammern und Verbänden unterscheiden sich stark.

Kostenlose Quellen

  • Das Bundesjustizministerium bietet Textbausteine zur Patientenverfügung als PDF zum Ausdrucken und als Textdatei zum Bearbeiten. Dazu gibt es eine Erläuterungsbroschüre.
  • Die Verbraucherzentralen bieten eine Online-Vorlage, die Sie Schritt für Schritt durch die Verfügung führt. Das Angebot ist nach Angaben der Verbraucherzentrale kostenlos.
  • Hausärzte, Hospizvereine und Beratungsstellen helfen beim Formulieren.

Die Textbausteine sind kein Formular zum Ankreuzen. Bei vielen Punkten stehen Alternativen, die sich ausschließen. Sie wählen aus und streichen, was nicht passt. Von Formularen, die lebensverlängernde Maßnahmen pauschal ablehnen, rät die Bundesärztekammer ab, weil sie keine verbindliche Verfügung ergeben. Prüfen Sie jedes Kreuz auf Widersprüche.

Sie dürfen die Vorlage am Computer ausfüllen und ausdrucken. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail oder ein Foto ersetzt sie nicht.

Voraussetzungen und Form

Wer eine Patientenverfügung errichten kann

  • Volljährig sind Sie ab 18 Jahren.
  • Einwilligungsfähig sind Sie, wenn Sie beim Verfassen Art und Schwere möglicher Erkrankungen sowie Bedeutung und Tragweite Ihrer Festlegungen erfassen. Ärztinnen und Ärzte dürfen davon ausgehen, solange nichts dagegen spricht.
  • Freiwillig heißt: ohne äußeren Druck.
  • Schriftlich heißt: Urkunde mit Ihrer eigenhändigen Namensunterschrift (§ 1827 Abs. 1, § 126 Abs. 1 BGB).

Was nicht nötig ist

Weder Notar noch Zeugen noch ein Arzt sind vorgeschrieben. Handschriftlich muss der Text nicht sein, anders als bei einem Testament. Das Datum verlangt das Gesetz nicht, es ist aber ratsam. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. Wer nicht unterschreiben kann, nutzt ein notariell beglaubigtes Handzeichen (§ 126 Abs. 1 BGB).

Was drinstehen muss: Bestimmtheit und BGH

Ihre Verfügung muss erkennen lassen, in welcher Situation sie gelten soll und welche Maßnahme Sie wünschen oder ablehnen. Überspannt werden dürfen die Anforderungen nicht: Es genügt, dass Sie umschreibend festlegen, was Sie in einer bestimmten Lage wollen und was nicht. Die Beschlüsse nennen noch die alten Paragrafen (§ 1901a, § 1904), heute gelten § 1827 und § 1829 BGB.

  • 6. Juli 2016, XII ZB 61/16: Allgemeine Anweisungen wie ein würdevolles Sterben genügen nicht. Auch „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ ist für sich genommen zu unbestimmt. Konkret wird es durch bestimmte Maßnahmen oder ausreichend bestimmte Krankheiten und Situationen.
  • 8. Februar 2017, XII ZB 604/15: Die Verfügung muss erkennen lassen, dass sie in der konkreten Lage gelten soll. „Lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben“ reicht allein nicht. Im Einzelfall kann die genau beschriebene Lage genügen, etwa ein Bewusstseinsverlust ohne Aussicht auf Wiedererlangung. Das wird durch Auslegung ermittelt.
  • 14. November 2018, XII ZB 107/18: Beschreibt die Verfügung die Lage hinreichend und trifft sie zu, bindet sie alle Beteiligten. Das Gericht stellt dann per Negativattest fest, dass keine Genehmigung nötig ist. Niemand muss den medizinischen Fortschritt vorausahnen.

Zu ungenau oder konkret genug

ThemaZu ungenauKonkreter (Beispielsatz)
Situation„Wenn es keine Hoffnung mehr gibt.“„Wenn ich nach einem Schlaganfall im Koma liege und die Ärzte übereinstimmend sagen, dass ich nicht mehr aufwachen werde.“
Maßnahme„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen.“„In dieser Lage möchte ich keine Magensonde zur Ernährung und keine Beatmung. Atemnot soll behandelt werden.“
Haltung„Ich will in Würde sterben.“„Schmerzen und Atemnot sollen gelindert werden, auch wenn ein Medikament müde macht.“
Wunsch nach Behandlung„Es soll alles getan werden.“„Muss ich nach einer Operation vorübergehend auf der Intensivstation beatmet werden, soll das geschehen.“

Frei formulierte Beispiele, die nur den Grad der Genauigkeit zeigen. Keine Empfehlung und keine juristisch geprüfte Formulierung.

Die Bausteine einer Patientenverfügung

Die Textbausteine des Bundesjustizministeriums folgen diesem Aufbau:

  1. Eingangsformel: Name, Geburtsdatum, Anschrift und der Satz, dass die Verfügung gilt, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können.
  2. Situationen: Üblich sind der unmittelbare Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, eine schwere dauerhafte Hirnschädigung mit Bewusstseinsverlust und ein weit fortgeschrittener Hirnabbau, etwa bei Demenz. Nennen Sie nur Lagen, in denen Sie nicht mehr entscheiden könnten.
  3. Maßnahmen: Legen Sie fest, ob Sie Wiederbelebung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Beatmung, Dialyse, Antibiotika oder Blutgaben wünschen. Mehrere Muster unterscheiden: uneingeschränkt, nur zur Linderung, gar nicht.
  4. Schmerz- und Symptombehandlung: Dürfen Mittel eingesetzt werden, die müde machen, wenn nichts anderes hilft? Nehmen Sie eine seltene, unbeabsichtigte Verkürzung der Lebenszeit in Kauf?
  5. Ort und Beistand: Zu Hause, im Hospiz oder im Krankenhaus? Wer soll bei Ihnen sein, etwa Seelsorge oder Hospizbegleitung?
  6. Organspende: Die Verfügung kann Maßnahmen ausschließen, die für eine Organentnahme nötig wären. Legen Sie fest, was vorgeht. Ihre Entscheidung können Sie zusätzlich im Organspende-Register festhalten.
  7. Schweigepflicht und Vertretung: Entbinden Sie Ärzte bei Bedarf gegenüber bestimmten Personen von der Schweigepflicht. Bestimmen Sie, wessen Einschätzung bei Streit besonders zählt, und nennen Sie Ihre Vollmacht.
  8. Wertvorstellungen: Eine Anlage zu Ihren Ängsten, Hoffnungen und Überzeugungen hilft, wenn die Verfügung eine Lage nicht genau trifft.
  9. Beratung, Datum, Unterschrift: Notieren Sie, wer Sie beraten hat. Auf Wunsch bestätigen Arzt oder Notar Ihre Einwilligungsfähigkeit.

Checkliste: In zehn Schritten zur eigenen Verfügung

Patientenverfügung erstellen

  1. Eigene Haltung klärenWas ist Ihnen bei Krankheit und Sterben wichtig, wovor haben Sie Angst? Nehmen Sie sich Zeit.
  2. Beratung suchenSprechen Sie mit Ihrer Hausärztin oder einer Beratungsstelle über die Folgen.
  3. Textbausteine ladenNutzen Sie die Bausteine des Bundesjustizministeriums oder die Online-Vorlage der Verbraucherzentralen.
  4. Situationen auswählenBeschreiben Sie so genau wie möglich, wann die Verfügung gelten soll.
  5. Maßnahmen festlegenEntscheiden Sie je Maßnahme und Situation. Streichen Sie, was nicht passt.
  6. Ort, Beistand und Organspende ergänzenHalten Sie auch diese Wünsche fest.
  7. Vertrauensperson bestimmenErteilen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie die Verfügung mit dieser Person.
  8. Auf Widersprüche prüfenLesen Sie alles einmal ganz durch.
  9. Datieren und unterschreibenUnterschreiben Sie eigenhändig, auf Wunsch mit ärztlicher Bestätigung.
  10. Verteilen, registrieren, überprüfenGeben Sie Kopien weiter, tragen Sie eine Hinweiskarte bei sich und planen Sie eine Überprüfung.
Eine unterschriebene Verfügung ist nötig. Ein bloßer Entwurf bindet niemanden.

Aufbewahrung, Hinweiskarte und Vorsorgeregister

Eine Verfügung hilft nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Bewahren Sie das Original dort auf, wo Vertrauenspersonen es schnell erreichen.

  • Kopien erhalten Ihre bevollmächtigte Person, die Hausarztpraxis und nahestehende Menschen. Bei der Aufnahme in Krankenhaus oder Pflegeheim weisen Sie auf die Verfügung hin.
  • Hinweiskarte: Tragen Sie einen Hinweis bei sich, dass Sie eine Verfügung haben und wo sie liegt.
  • Elektronische Patientenakte: Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung können dort eingestellt werden (§ 341 Abs. 2 Nr. 7 SGB V).

Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer speichert nicht die Verfügung selbst, sondern Eckdaten: welche Vorsorge Sie geregelt haben, wo das Original liegt und wer Vertrauensperson ist. Betreuungsgerichte und, seit 1. Januar 2023, behandelnde Ärzte können abfragen. Die Registrierung ist freiwillig und beweist nicht, dass die Verfügung wirksam ist.

Seit 1. Oktober 2026 können Notare, Rechtsanwälte und Betreuungsbehörden zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen. Das Original bleibt bei Ihnen. Senden Sie dem Register keine Urkunden. Die gebührenfreie Hotline: 0800 3550500.

Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters

ZahlungsweiseOnlinePer Post
Lastschrift24,00 €27,00 €
Überweisung26,50 €29,50 €
Je weitere Vertrauensperson3,50 €4,00 €

Einmalige Gebühr je Registrierung, keine Jahresgebühr. Änderung, Löschung und Widerruf sind gebührenfrei. Für eine Patientenverfügung ohne Vertrauensperson nennt das Register in einer Beispielrechnung 20,50 € (online, Lastschrift). Stand: 29. Oktober 2026.

RechenbeispielEin Ehepaar registriert onlineBeide registrieren online per Lastschrift Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, jeder für sich. Sie benennt ihren Mann als Vertrauensperson, er seine Frau und die Tochter.
Registrierung Frau, eine Vertrauensperson (Grundgebühr)
24,00 €
Registrierung Mann, Grundgebühr
24,00 €
Mann, eine weitere Vertrauensperson1 × 3,50 €
3,50 €
Gesamt24,00 € + 24,00 € + 3,50 €
51,50 €

Einmalig 51,50 € für beide, ohne laufende Kosten.

Gebühren laut Zentralem Vorsorgeregister, Stand 29. Oktober 2026.

Aktualisieren und widerrufen

Eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum. Sie gilt, bis Sie sie widerrufen. Eine regelmäßige Bestätigung schreibt das Gesetz nicht vor. Das Bundesjustizministerium empfiehlt dennoch, sie etwa jährlich zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen oder zu ändern. Anlässe sind eine neue Diagnose, der Umzug ins Pflegeheim oder der Wegfall Ihrer Vertrauensperson.

Widerrufen können Sie jederzeit und formlos (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB), auch mündlich. Vernichten Sie Kopien, informieren Sie Arzt und Vertrauensperson und lassen Sie das Register ändern, was gebührenfrei ist.

Arzt, Notar, Beratungsstelle: Wer hilft?

Ärztliche Beratung ist nicht vorgeschrieben, aber ausdrücklich empfohlen. Sie hilft, Widersprüche zu vermeiden und medizinische Folgen zu verstehen. Zugleich kann der Arzt schriftlich bestätigen, dass Sie einwilligungsfähig waren. Fragen Sie vorab, ob die Beratung etwas kostet.

Ein Notar ist nicht nötig. Er kann sinnvoll sein, wenn Sie zugleich eine Vorsorgevollmacht auch für Vermögen oder Immobilien erteilen. Er kann auch die Einwilligungsfähigkeit bestätigen. Fragen Sie vor dem Termin nach den Kosten. Mehr zu Beglaubigung und Beurkundung bei der Vorsorgevollmacht.

Beratungsstellen wie Hospiz- und Betreuungsvereine oder die Verbraucherzentralen helfen beim Formulieren. Fragen Sie auch in der Pflegeberatung nach Stellen in Ihrer Region.

Zusammen mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung sagt, was Sie wollen. Sie sagt nicht, wer dafür sorgt. Das leistet die Vorsorgevollmacht: Die bevollmächtigte Person prüft, ob die Verfügung passt, und setzt sie durch (§ 1827 Abs. 6 BGB). Bei Entscheidungen mit Gefahr für Leben oder Gesundheit muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie das auch bei einer Generalvollmacht.

Ohne Vollmacht bestellt im Ernstfall das Gericht einen rechtlichen Betreuer. In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wer das sein soll. Auch er ist an Ihre Verfügung gebunden.

Die drei Vorsorgedokumente im Vergleich

DokumentWas es regeltForm
PatientenverfügungIhre Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen in bestimmten SituationenSchriftform, eigenhändige Unterschrift
VorsorgevollmachtWer für Sie entscheidet und handelt, wenn Sie es nicht mehr könnenSchriftlich, wenn sie riskante ärztliche Maßnahmen ausdrücklich umfassen soll
BetreuungsverfügungWen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls einer nötig wirdKeine bestimmte Form, Schriftform ratsam

Rechtsgrundlagen: § 1827, § 1820 BGB.

Ohne Patientenverfügung: mutmaßlicher Wille und Ehegattennotvertretung

Fehlt eine Verfügung oder passt sie nicht auf die Lage, entscheidet die Vertretung nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen. Er wird aus konkreten Anhaltspunkten ermittelt, vor allem aus früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB).

Notvertretung unter Ehegatten (§ 1358 BGB)

Seit 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte den anderen in Gesundheitsangelegenheiten vorübergehend vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden kann. Das Recht ist eng begrenzt:

  • Es endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den die Ärztin oder der Arzt festgestellt hat.
  • Es gilt nicht bei Getrenntleben, bei bekannter Ablehnung durch den Betroffenen, bei einer bekannten Vollmacht für diese Angelegenheiten oder wenn ein Betreuer dafür bestellt ist.
  • Der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen, der Ehegatte eine schriftliche Versicherung abgeben.
  • Auch der Ehegatte ist an eine Patientenverfügung gebunden (§ 1358 Abs. 6 BGB).

Gegen die Notvertretung können Sie widersprechen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Kinder, Eltern, Geschwister oder Freunde haben kein solches Recht. Sie brauchen eine Vollmacht oder werden vom Gericht bestellt.

Im Ernstfall: So wird die Verfügung umgesetzt

  1. Der Arzt prüft, welche Behandlung medizinisch angezeigt ist.
  2. Er bespricht sie mit Ihrer Vertretung unter Berücksichtigung Ihres Willens (§ 1828 Abs. 1 BGB).
  3. Angehörige und Vertrauenspersonen können sich äußern (§ 1828 Abs. 2 BGB).
  4. Sind sich Arzt und Vertretung einig, dass die Entscheidung Ihrem festgestellten Willen entspricht, braucht es keine gerichtliche Genehmigung, auch wenn es um Leben und Tod geht (§ 1829 Abs. 4 BGB).

Bei Streit kann das Betreuungsgericht angerufen werden. Es prüft, ob eine wirksame Verfügung vorliegt und auf die Lage passt. Dann stellt es fest, dass keine Genehmigung nötig ist (BGH, 14.11.2018). Ob eine Behandlung medizinisch angezeigt ist, entscheidet es nicht.

Akute Notfälle

Im plötzlichen Notfall bleibt oft keine Zeit, Unterlagen zu suchen. Ist Ihr Wille bekannt, gilt er auch dann für alle Beteiligten, auch für das Pflegepersonal. Ist er unbekannt und fehlt die Zeit zur Klärung, wird nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer die medizinisch angezeigte Behandlung eingeleitet, die im Zweifel auf Lebenserhaltung zielt. Deshalb sind Hinweiskarte und griffbereite Kopie wichtig. Die Bundesärztekammer verweist auf ärztliche Notfallanordnungen, die Patient und Arzt gemeinsam erstellen.

Im Pflegeheim und bei Demenz

Im Pflegeheim

Weisen Sie beim Einzug auf Ihre Verfügung hin, übergeben Sie eine Kopie und bitten Sie um Ablage in der Bewohnerakte. Ein Heim darf Errichtung oder Vorlage nicht zur Bedingung für den Heimvertrag machen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Zur Auswahl: Pflegeheim finden.

Zugelassene Pflegeeinrichtungen können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V). In einer Fallbesprechung geht es um Abläufe am Lebensende, mögliche Notfälle und palliative Maßnahmen. Der Hausarzt wird einbezogen, auf Wunsch auch Angehörige. Für Notfälle soll die Übergabe an Rettungsdienst und Krankenhaus vorbereitet werden. Die Krankenkasse trägt die notwendigen Kosten. Fragen Sie die Heimleitung danach.

Bei Demenz

Bei Demenz kommt es darauf an, wann die Verfügung entsteht. Errichten kann sie nur, wer dabei einwilligungsfähig ist. Eine Demenzdiagnose schließt das nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob Sie Ihre Lage und die Tragweite der Festlegungen noch erfassen. Das beurteilt der Arzt, in Zweifelsfällen mit neurologischem oder psychiatrischem Konsil. Lassen Sie sich die Einwilligungsfähigkeit am Tag der Unterschrift schriftlich bestätigen. Wer einwilligungsunfähig geworden ist, kann keine neue Verfügung mehr errichten. Dann zählen frühere Äußerungen, Wertvorstellungen und eine Vollmacht.

Für einen weit fortgeschrittenen Hirnabbau lohnen sich Fragen wie: Antibiotikum bei Lungenentzündung? Magensonde, wenn Sie nicht mehr essen können? Krankenhauseinweisung bei akuter Verschlechterung?

Angehörige fragen oft, was gilt, wenn ein Mensch mit Demenz zufrieden wirkt, obwohl die Verfügung einen Behandlungsverzicht vorsieht. Nach dem Bundesjustizministerium sind Festlegungen nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass der Mensch sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen will. Das klären Ärzte, Vertretung und Angehörige gemeinsam, bei Bedarf mit Ethikberatung. Mehr zum Pflegegrad bei Demenz.

Häufige Fehler

  • Zu allgemeine Sätze wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ ohne Situation und Maßnahme.
  • Ankreuzen ohne Nachdenken: Kreuze, die sich widersprechen, oder Alternativen, die sich ausschließen.
  • Unterschrift fehlt oder wurde nur als Foto oder E-Mail verschickt.
  • Keine Vertrauensperson: Niemand setzt den Willen durch. Und niemand weiß, wo die Verfügung liegt.
  • Nie überprüft: Nach einer neuen Diagnose oder dem Heimeinzug passen die Festlegungen oft nicht mehr.
  • Registrierung ohne Verfügung: Das Register ersetzt die Verfügung nicht, es setzt sie voraus.
  • Nur eine Registrierung für ein Ehepaar: Jede Person braucht eine eigene.
  • Urkunden an das Register senden: Es verwahrt keine Originale.

Häufige Fragen

Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?

Nein. Das Gesetz verlangt Schriftform und Ihre eigenhändige Unterschrift. Notar, Zeugen oder Beglaubigung sind nicht nötig. Ein Notar kann sinnvoll sein, wenn Sie zugleich eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen.

Muss die Patientenverfügung handschriftlich geschrieben sein?

Nein. Sie dürfen den Text am Computer schreiben und ausdrucken. Nur die Unterschrift muss eigenhändig sein. Ein Datum ist nicht vorgeschrieben, aber ratsam.

Gibt es ein amtliches Formular zum Ausdrucken?

Nein, einen gesetzlichen Vordruck gibt es nicht. Das Bundesjustizministerium stellt kostenlose Textbausteine als PDF und Textdatei bereit, die Verbraucherzentralen eine Online-Vorlage.

Reicht der Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof ist er für sich genommen nicht konkret genug. Beschreiben Sie zusätzlich die Situation und die Maßnahmen, die Sie ablehnen oder wünschen.

Ab welchem Alter kann ich eine Patientenverfügung errichten?

Ab 18 Jahren, und nur, wenn Sie einwilligungsfähig sind, also verstehen, was Sie festlegen.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Unbegrenzt, bis Sie sie widerrufen. Eine Erneuerung ist nicht vorgeschrieben, das Bundesjustizministerium empfiehlt aber eine Überprüfung, etwa jährlich.

Wie widerrufe ich eine Patientenverfügung?

Jederzeit und formlos, auch mündlich (§ 1827 Abs. 1 BGB). Vernichten Sie Kopien, informieren Sie Arzt und Vertrauensperson und lassen Sie den Registereintrag ändern.

Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf und wer bekommt eine Kopie?

Das Original dort, wo Vertrauenspersonen es schnell finden. Kopien an Bevollmächtigte, Hausarztpraxis und Angehörige. Eine Hinweiskarte verrät, wo sie liegt.

Was kostet die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister?

Online per Lastschrift 24,00 €, per Überweisung 26,50 €, jede weitere Vertrauensperson 3,50 €. Per Post 27,00 € und 4,00 €. Die Gebühr fällt einmal an, eine Jahresgebühr gibt es nicht.

Kann ich bei Demenz noch eine Patientenverfügung errichten?

Ja, solange Sie einwilligungsfähig sind. Eine Demenzdiagnose allein schließt das nicht aus. Lassen Sie sich die Einwilligungsfähigkeit schriftlich ärztlich bestätigen.

Muss das Pflegeheim meine Patientenverfügung beachten, darf es sie verlangen?

Das Behandlungs- und Pflegeteam muss eine passende Verfügung beachten. Verlangen darf das Heim sie nicht: Sie darf nicht Bedingung für den Heimvertrag sein (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Was passiert im Notfall, wenn niemand die Verfügung kennt?

Fehlt die Zeit zur Klärung, wird die medizinisch angezeigte Behandlung eingeleitet, im Zweifel zur Lebenserhaltung. Hinweiskarte und Registereintrag helfen, dass Ihr Wille früh bekannt wird.

Was gilt ohne Patientenverfügung?

Dann entscheidet Ihre Vertretung nach Ihren Wünschen und Ihrem mutmaßlichen Willen. Ehegatten dürfen sich bei Krankheit oder Bewusstlosigkeit höchstens sechs Monate vertreten (§ 1358 BGB), andere Angehörige nur mit Vollmacht.

Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?

Sie ist dringend zu empfehlen. Die Verfügung sagt, was Sie wollen, die bevollmächtigte Person sorgt dafür, dass es umgesetzt wird. Ohne sie bestellt das Gericht einen Betreuer.

Quellen & Prüfstand

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.