Zum Inhalt springen
Wissensportal · alle Inhalte mit amtlichen Quellen belegtAktuelle Änderungen1So prüfen wirÜber uns
Kostenlose Beratung
LexikonRecht & Vorsorge

Be­treu­ungs­ver­fü­gung: Muster, Wirkung, Hin­ter­le­gung

Wie Sie festlegen, wer Ihr Betreuer wird und wie er handeln soll, und wann die Betreuungsverfügung statt einer Vorsorgevollmacht sinnvoll ist.

Aktualisiert 29.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie vorab fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll und welche Wünsche er beachten muss (§ 1816 Abs. 2 BGB). Eine Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift und Unterschrift sind empfohlen. Sie verhindert keine Betreuung. Das leistet nur eine Vorsorgevollmacht.

Keine Form
vorgeschrieben: Schriftlich mit Unterschrift genügt, ein Notar ist nicht nötig
24 €
einmalige Gebühr für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (online, Lastschrift)
10 €
Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift bei der Betreuungsbehörde, die Länder können abweichen

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie vorab fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, und welche Wünsche der Betreuer beachten soll.
  • Sie ersetzt keine Vollmacht. Eine Betreuung wird dadurch nicht verhindert, sondern nur gestaltet. Wer eine Betreuung vermeiden will, braucht eine Vorsorgevollmacht.
  • Das Gericht muss Ihrem Wunsch folgen, wenn die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Auch Wünsche zur Lebensführung sind für den Betreuer grundsätzlich bindend (§ 1821 BGB).
  • Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Schriftlich und unterschrieben ist am sichersten. Das Bundesjustizministerium stellt ein kostenloses Formular bereit.
  • Wer die Verfügung besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss sie dem Gericht übermitteln.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist ein Schriftstück für den Fall, dass ein Gericht für Sie einen Betreuer bestellen muss, weil Sie wegen Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Das Gesetz nennt sie in § 1816 Abs. 2 BGB: ein Dokument mit Wünschen zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung. Den Ablauf erklärt rechtliche Betreuung.

Was Sie darin regeln können

  • Wunschbetreuer: Wer soll Betreuer werden, und wer an zweiter Stelle, wenn die erste Person nicht kann.
  • Ausschluss: Wer auf keinen Fall Betreuer werden soll.
  • Wünsche zur Lebensführung: zum Beispiel, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder im Heim leben möchten, welche Einrichtung Sie bevorzugen und welche Gewohnheiten gewahrt bleiben sollen (Bundesjustizministerium).
  • Beauftragung im Notfall: Auch in einer Vollmacht können Sie festhalten, dass die bevollmächtigte Person Betreuer werden soll, falls trotzdem ein Betreuer nötig wird.

Medizinisches regeln Sie besser in einer Patientenverfügung. Vermögen und Alltag lassen sich über eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht abdecken.

Wirkung: Wie weit ist das Gericht gebunden?

Nach § 1816 Abs. 2 BGB gilt: Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, ist dem zu entsprechen, es sei denn, die Person ist für die Betreuung nicht geeignet. Lehnt er eine bestimmte Person ab, ist auch das zu beachten, außer die Ablehnung gilt in Wahrheit jeder Betreuerbestellung. Das gilt auch für Wünsche, die Sie vor dem Verfahren geäußert haben, es sei denn, Sie wollen daran erkennbar nicht festhalten.

Für den Betreuer gilt § 1821 Abs. 2 und 3 BGB. Er muss Ihre Wünsche feststellen und umsetzen, auch die aus der Zeit vor der Betreuung. Er muss ihnen nicht folgen, wenn Sie oder Ihr Vermögen dadurch erheblich gefährdet würden und Sie diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen, oder wenn die Erfüllung ihm nicht zuzumuten ist.

Form: Muss die Betreuungsverfügung zum Notar?

Nein. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Das Bundesjustizministerium empfiehlt, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben, damit keine Zweifel an der Echtheit entstehen.

Das amtliche Formular und Ihre Checkliste

Das Bundesministerium der Justiz bietet ein Formular zur Betreuungsverfügung (PDF) kostenlos an, auch in mehreren Fremdsprachen, auf der Seite Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Das Formular hat vier Teile: Ihre Personalien, die gewünschte Person und eine Ersatzperson, die Person, die auf keinen Fall Betreuer werden soll, und Platz für Ihre Wünsche. Unten stehen Ort, Datum und Unterschrift.

Betreuungsverfügung erstellen: Ihre Checkliste

  1. Vertrauensperson ansprechenFragen Sie die gewünschte Person, ob sie bereit ist. Sie muss sich zur Übernahme bereit erklären und geeignet sein. Nennen Sie eine Ersatzperson.
  2. Ausschlüsse überlegenTragen Sie ein, wer nicht Betreuer werden soll. Das Gericht beachtet dies grundsätzlich.
  3. Wünsche konkret fassenSchreiben Sie auf, wie Sie leben möchten: Wohnform, Heimwahl, Tagesablauf, Haustiere, Besuche. Konkrete Sätze helfen mehr als allgemeine Worte.
  4. Unterschreiben und datierenMit Ort und Datum. Eine Beglaubigung ist freiwillig.
  5. Aufbewahren und registrierenAblageort mitteilen, Kopien an Vertrauensperson und Hausarzt, im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
  6. Regelmäßig prüfenPrüfen Sie nach größeren Veränderungen (Umzug, Krankheit, Tod der Wunschperson), ob die Angaben noch stimmen.
Bei Unsicherheit lassen Sie sich von einem Betreuungsverein, der Betreuungsbehörde, einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten.

Hinterlegung, Registrierung und Abgabepflicht

Die beste Verfügung nützt nichts, wenn das Gericht sie nicht kennt. Bewahren Sie das Original dort auf, wo Vertrauenspersonen es schnell finden, und geben Sie ihnen den Ablageort bekannt. Sie können es außerdem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Betreuungsgerichte und Ärzte können dort abfragen. Bei einer Eintragung durch Sie selbst werden keine Dokumente gespeichert, sondern nur Angaben wie der Umfang, der Ablageort und die Vertrauenspersonen. Die Eintragung ist nicht der Beweis, dass die Verfügung wirksam ist. Das Gericht prüft im Einzelfall die Urkunde.

Wer von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt und eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Das gilt auch für Heime oder Hausärzte, die ein Exemplar verwahren.

RechenbeispielRegistrierung: Was kostet das Zentrale Vorsorgeregister?Sie lassen eine Betreuungsverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht online registrieren, zahlen per Lastschrift und nennen drei Vertrauenspersonen. Optional lassen Sie die Unterschrift unter der Betreuungsverfügung bei der Betreuungsbehörde beglaubigen.
Grundgebühr online, Lastschrift, eine Vertrauensperson
24,00 €
Zwei weitere Vertrauenspersonen2 × 3,50 €
7,00 €
Registrierung gesamt, einmalig24 € + 7 €
31,00 €
Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde1 × 10 €
10,00 €
Gesamt mit Beglaubigung31 € + 10 €
41,00 €

Die Registrierung kostet nur einmal. Änderungen und Löschung sind gebührenfrei. Per Post oder Überweisung ist sie teurer, per Post ab 27 €.

Zentrales Vorsorgeregister, Gebührenübersicht, Stand 29. Oktober 2026. Die Beglaubigungsgebühr ist nach § 7 Abs. 4 BtOG 10 €, die Länder können abweichen.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Die beiden Dokumente haben verschiedene Aufgaben. Die Vorsorgevollmacht vermeidet die Betreuung, die Betreuungsverfügung gestaltet sie. Das Zentrale Vorsorgeregister beschreibt die Betreuungsverfügung zugleich als Notlösung, falls die Vertretung durch den Bevollmächtigten scheitert.

Vergleich der beiden Vorsorgeinstrumente

MerkmalBetreuungsverfügungVorsorgevollmacht
ZweckGestaltet eine vom Gericht angeordnete BetreuungVermeidet in der Regel die Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB)
Wer handeltBetreuer, den das Gericht bestelltBevollmächtigter, ohne Gericht
Gerichtliches VerfahrenJa: Anhörung, Gutachten, BeschlussNein
KontrolleBetreuungsgericht, Jahresbericht und Rechnungslegung (§§ 1862, 1863, 1865 BGB)Keine regelmäßige Kontrolle, bei Anlass ein Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB)
Sensible EntscheidungenBettgitter, Unterbringung und Zwang nur mit Anordnung und Genehmigung des GerichtsMuss diese Fälle ausdrücklich nennen, Genehmigung nötig (§ 1820 Abs. 2 BGB)
FormKeine, Schrift empfohlenKeine zwingend, aber Besonderheiten bei Grundstücken und Darlehen
KostenKeine für das Dokument, Gerichtskosten der späteren BetreuungKeine für das Dokument, Beglaubigung oder Beurkundung freiwillig
RegisterEintragung möglichEintragung möglich

Quellen: BGB, BMJ-Broschüre „Betreuungsrecht“, Zentrales Vorsorgeregister. Stand 29. Oktober 2026.

Wann die Betreuungsverfügung allein sinnvoll ist

  • Es gibt keine Person, der Sie eine Vollmacht in allen Bereichen anvertrauen möchten.
  • Sie wollen, dass eine Vertrauensperson vom Gericht kontrolliert wird, wie es das Zentrale Vorsorgeregister als Grund nennt.
  • Die Vollmacht deckt nicht alles ab oder ihre Wirksamkeit ist zweifelhaft. Dann ist die Verfügung der Auffangschutz.
  • Sie wollen nur Wünsche zur Betreuung festhalten, etwa zur Heimwahl.

Ist Ihnen eine Person vollständig vertraut, ist nach dem Bundesjustizministerium meist die Vorsorgevollmacht vorzuziehen, weil sie das Gerichtsverfahren vermeidet. Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie beides: Vollmacht und Betreuungsverfügung ergänzen sich. Auch der Ehegatte kann in der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB höchstens sechs Monate einspringen, für Geld nicht.

Betreuungsverfügung und Pflege

Für Pflegebedürftige ist die Verfügung besonders dann wichtig, wenn ein Umzug ins Heim ansteht oder ein Pflegegrad beantragt werden muss. Der Betreuer kann in seinem Aufgabenbereich den Heimvertrag abschließen. Ihre Wünsche zur Heimwahl sind für ihn grundsätzlich bindend, wie unter Pflegeheim finden und Heimvertrag erklärt. Den Antrag auf einen Pflegegrad beschreibt Pflegegrad beantragen. Ob der Betreuer ihn stellen darf, hängt von seinem Aufgabenbereich ab. Eine erste Orientierung gibt die Pflegeberatung.

Geben Sie eine Kopie an Hausarzt, Pflegedienst oder Heim.

Ändern, Widerruf und häufige Fehler

Sie können Ihre Wünsche jederzeit ändern, solange Sie dazu in der Lage sind. Unterschreiben Sie dazu eine neue Fassung mit Datum und vernichten Sie alte Exemplare. Das Gesetz stellt auf Wünsche ab, an denen Sie erkennbar nicht festhalten wollen (§ 1816 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aktualisieren Sie die Eintragung im Register, die Änderung ist gebührenfrei.

  • Zu allgemein: „Ich möchte gut versorgt werden“ hilft dem Gericht nicht. Nennen Sie konkrete Personen und Wünsche.
  • Veraltete Angaben: Adresse oder Telefonnummer ändern sich, die Person verzieht oder stirbt.
  • Verfügung nicht auffindbar: Ohne Registereintrag und Kopie erfährt das Gericht nichts.
  • Nur Verfügung, keine Vollmacht: Es bleibt bei einem Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Ein Schriftstück, in dem Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll und wie die Betreuung geführt werden soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Es regelt die Betreuung, ersetzt aber keine Vollmacht.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt einer Person sofort Vertretungsmacht, in der Regel ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung gilt nur, wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, und steht dann unter gerichtlicher Kontrolle.

Muss eine Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden?

Nein, eine Form ist nicht vorgeschrieben. Schriftlich und unterschrieben ist am sichersten. Eine Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde ist möglich, aber freiwillig.

Ist das Gericht an die Betreuungsverfügung gebunden?

Grundsätzlich ja. Es bestellt die gewünschte Person, wenn sie geeignet ist, und beachtet Ihre Wünsche, solange Sie nicht erkennbar daran nicht festhalten wollen (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Wo hinterlege ich die Betreuungsverfügung?

Bewahren Sie das Original an einem bekannten Ort auf und lassen Sie es im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Geben Sie Kopien an Vertrauensperson und Hausarzt.

Wer muss die Betreuungsverfügung dem Gericht geben?

Jeder, der von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt und die Verfügung besitzt (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB).

Was kostet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister?

Online per Lastschrift 24 €, per Überweisung 26,50 €, jede weitere Vertrauensperson 3,50 €. Per Post sind es 27 € beziehungsweise 29,50 € und 4,00 € je weitere Person. Die Gebühr fällt einmalig an.

Kann ich eine Person als Betreuer ausschließen?

Ja. Lehnen Sie eine bestimmte Person ab, beachtet das Gericht dies, außer die Ablehnung richtet sich gegen eine Betreuung insgesamt (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Kann ich auch Wünsche zur Pflege und zum Heim festlegen?

Ja, zum Beispiel ob Sie zu Hause oder im Heim leben wollen und welche Einrichtung Sie bevorzugen. Der Betreuer muss sie beachten, sofern keine erhebliche Gefahr droht und sie zumutbar sind (§ 1821 BGB).

Brauche ich neben der Betreuungsverfügung eine Patientenverfügung?

Ja, wenn Sie Behandlungswünsche festlegen wollen. Die Betreuungsverfügung betrifft die Auswahl des Betreuers und die Betreuung, nicht einzelne ärztliche Maßnahmen.

Wo bekomme ich ein Muster oder PDF?

Das Bundesministerium der Justiz stellt das Formular kostenlos zum Download bereit, auch in mehreren Sprachen.

Kann ich die Betreuungsverfügung ändern oder zurücknehmen?

Ja, solange Sie dazu in der Lage sind. Ersetzen Sie sie durch eine neue Fassung, vernichten Sie alte Exemplare und aktualisieren Sie den Registereintrag. Änderungen und Löschung sind gebührenfrei.

Quellen & Prüfstand

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.