Zum Inhalt springen
Wissensportal · alle Inhalte mit amtlichen Quellen belegtAktuelle Änderungen1So prüfen wirÜber uns
Kostenlose Beratung
LexikonRecht & Vorsorge

Ge­ne­ral­voll­macht: Umfang, Form, Risiken und Muster

Was eine Generalvollmacht erlaubt, wo sie endet, ob Sie einen Notar brauchen und wie sie sich von der Vorsorgevollmacht unterscheidet.

Aktualisiert 29.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Eine Generalvollmacht ermächtigt eine Person, in allen Angelegenheiten für Sie zu handeln. Der Begriff steht nicht im Gesetz. Ein Notar ist meist nicht nötig. Lebensgefährliche Eingriffe, Unterbringung, Zwangsmaßnahmen und Organspende deckt eine allgemeine Formulierung aber nicht ab.

10 €
Gebühr der Betreuungsbehörde je Beglaubigung der Unterschrift (Länder dürfen abweichen)
20 bis 70 €
Notargebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift, zuzüglich Umsatzsteuer
60 bis 1.735 €
Notargebühr für die Beurkundung einer Vollmacht, je nach Vermögen

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht „in allen Angelegenheiten“. Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht, er beschreibt nur den Umfang.
  • Die bevollmächtigte Person kann damit Verträge schließen, Geld verwalten und gegenüber Banken und Behörden auftreten, im Zweifel auch dann, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
  • Nach dem BMJ deckt eine allgemeine Formulierung vier Gesundheitsfälle nicht ab: Eingriffe mit Lebensgefahr, deren Ablehnung, Unterbringung oder Fixierung und Zwangsbehandlung sowie die Organspende.
  • Für Pflege und Vorsorge ist deshalb eine Vorsorgevollmacht die sicherere Wahl, die diese Fälle ausdrücklich nennt.
  • Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Notar oder Beglaubigung brauchen Sie vor allem für Grundstücke, Handelsregister und Darlehen.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Vollmacht erteilen Sie durch Erklärung gegenüber der bevollmächtigten Person oder gegenüber dem Dritten, bei dem sie für Sie auftreten soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Bei einer Generalvollmacht erstreckt sich diese Macht auf alle oder fast alle Angelegenheiten, meist die Vermögens- und Rechtsgeschäfte. Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Was im Einzelfall erlaubt ist, entscheidet der Text der Urkunde.

Vollmachtsarten im Überblick

ArtReichweiteTypischer Zweck
Generalvollmachtalle oder fast alle Rechts- und Vermögensgeschäfteumfassende Vertretung im Rechts- und Geschäftsverkehr
Spezialvollmachtein einzelnes Geschäft, etwa Hausverkauf oder Postabholungbegrenzte Aufgabe, zeitlich oder sachlich
VorsorgevollmachtVermögen und persönliche Angelegenheiten, Gesundheitsfälle ausdrücklich genanntFall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können
BankvollmachtKonto und Depot bei einer bestimmten BankGeldgeschäfte, oft auf dem Vordruck der Bank

Die Bezeichnungen sind nicht gesetzlich festgelegt. Quelle: BMJ-Broschüre Betreuungsrecht, Ziffern 2.1.5 und 2.1.8; § 167 BGB.

Was umfasst die Generalvollmacht, was nicht?

Innerhalb ihres Textes darf die bevollmächtigte Person Verträge abschließen und kündigen, Konten führen, Post öffnen, Anträge stellen und Behörden oder Gerichte vertreten. Fehlt eine Aufgabe, etwa der Heimvertrag, kann Streit darüber entstehen.

Diese vier Fälle fehlen bei „allen Angelegenheiten“

Das BMJ nennt Fälle, die ein allgemeiner Text nicht abdeckt. Die Vollmacht muss sie schriftlich und ausdrücklich nennen (§§ 1829, 1831, 1832 BGB; § 1820 Abs. 2 BGB):

  • Einwilligung bei Lebensgefahr: ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder Eingriff mit Lebensgefahr oder schwerem, länger dauerndem Gesundheitsschaden (etwa Herzoperation, Amputation).
  • Ablehnung oder Widerruf der Einwilligung in solche Maßnahmen. Auch lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen, ist ohne ausdrückliche Nennung nicht möglich.
  • Unterbringung, Zwangsmaßnahmen und Bettgitter: freiheitsentziehende Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen und andere freiheitseinschränkende Maßnahmen.
  • Organspende: Hier kann die Vertrauensperson nach dem BMJ nicht einwilligen.

Dazu kommen höchstpersönliche Geschäfte wie Eheschließung oder Testament. Dafür ist keine Stellvertretung zulässig, auch nicht mit der umfassendsten Vollmacht.

Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht: der Unterschied

Im Alltag werden beide Begriffe vermischt. Rechtlich zählt nur der Inhalt. Eine Vorsorgevollmacht ist meist umfassend angelegt und regelt zusätzlich die Gesundheitsfälle ausdrücklich. Auch das amtliche BMJ-Formular ist eine Vorsorgevollmacht.

Der Vergleich

FrageReine GeneralvollmachtVorsorgevollmacht
Lebensgefahr, Fixierung, Zwangsmaßnahmennicht abgedeckt, wenn nur „alle Angelegenheiten“ stehtausdrücklich genannt
Gesundheit und Pflegenur, wenn der Text sie nenntGesundheit, Aufenthalt und Heimvertrag regelbar
Vorsorgefall, Ersatzperson, mehrere Bevollmächtigtenur, wenn der Text es regeltim BMJ-Formular regelbar
Amtliches Formularkeines gefundenBMJ-Formular vorhanden

Quelle: BMJ-Broschüre Betreuungsrecht, Ziffer 2.1.5; § 1820 Abs. 2 BGB.

Reicht keine Vollmacht, kommt die rechtliche Betreuung in Betracht. Wer niemandem eine Vollmacht geben will, regelt eine Betreuungsverfügung. Behandlungswünsche gehören in die Patientenverfügung.

Generalvollmacht ohne Notar: Form und Kosten

Die Antwort auf „Generalvollmacht ohne Notar“ lautet: Ja, meistens. Die Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt (§ 167 Abs. 2 BGB). Das BMJ empfiehlt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, Ort und Datum, damit die Vollmacht beweisbar ist.

Wann ein Notar oder eine Beglaubigung nötig ist

GeschäftForm der Vollmacht
Grundstück, Grundbuchöffentlich beglaubigt (§ 29 GBO); bei unwiderruflicher Vollmacht zum Kauf oder Verkauf notariell beurkundet
Handelsregisteröffentlich beglaubigt (§ 12 HGB)
Erbausschlagungöffentlich beglaubigt (§ 1945 Abs. 3 BGB)
Verbraucherdarlehennach dem BMJ notarielle Beurkundung (§ 492 Abs. 4 BGB)
Bank, Konto, DepotVordruck der Bank, am besten dort unterschrieben

Quelle: BMJ-Broschüre Betreuungsrecht, Ziffern 2.1.6 und 2.1.8, mit den genannten Vorschriften.

Was die Bestätigung kostet

  • Betreuungsbehörde: 10 € je Beglaubigung. Die Behörde beglaubigt aber nur, wenn die Vollmacht eine Betreuung vermeiden soll (§ 7 BtOG). Die Länder dürfen abweichen.
  • Notar, Beglaubigung der Unterschrift: 0,2 Gebühr, mindestens 20 €, höchstens 70 € (KV 25100 GNotKG), zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Notar, Beurkundung: mindestens 60 €, höchstens 1.735 €, je nach Vermögen. Der Wert beträgt höchstens die Hälfte des Vermögens (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Beratung und Entwurf sind enthalten.

Checkliste für eine eigene Generalvollmacht

  1. Vollmachtgeber und bevollmächtigte Person mit Name, Geburtsdatum und Anschrift nennen.
  2. Die Aufgaben einzeln aufzählen statt nur „alle Angelegenheiten“.
  3. Die vier Gesundheitsfälle ausdrücklich aufnehmen oder bewusst ausschließen.
  4. Regeln, ob Schenkungen, Untervollmacht und Geschäfte mit sich selbst erlaubt sind (§ 181 BGB).
  5. Festlegen, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.
  6. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift; Original sicher verwahren.

Risiken und Schutz vor Missbrauch

Das Gericht überwacht Bevollmächtigte anders als Betreuer grundsätzlich nicht. Das BMJ rät deshalb, nur jemanden zu bevollmächtigen, dem Sie uneingeschränkt vertrauen.

  • Schenkungen und Selbstgeschäfte: Ohne Gestattung darf die Person keine Verträge mit sich selbst schließen (§ 181 BGB). Gestatten Sie das nur nach Beratung.
  • Aufgaben teilen: Gesundheit an eine Person, Vermögen an eine andere.
  • Wichtige Geschäfte gemeinsam: Für Immobilie oder Depot zwei Unterschriften verlangen.
  • Kontrollbetreuer: Bei konkretem Verdacht auf Missbrauch kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Jeder kann das anregen.

Über den Tod hinaus: transmortal und postmortal

Ob eine Vollmacht mit dem Tod endet, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, das ihr zugrunde liegt (§ 168 BGB). Bei einem Auftrag erlischt dieses im Zweifel nicht mit dem Tod (§ 672 BGB). Das BMJ rät, die Wirkung über den Tod hinaus ausdrücklich zu regeln. Dann kann die Person Beerdigung und Wohnungsauflösung klären, bevor die Erben handeln können.

Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden

BegriffGemeint istWirkung
Transmortale Vollmachtgilt schon zu Lebzeiten und über den Tod hinausDie Person kann auch nach dem Tod handeln
Postmortale Vollmachtwird erst mit dem Tod wirksamZu Lebzeiten kann die Person nicht handeln

Die Vorsorgeregister-Seite nennt „transmortale Vollmacht“. „Postmortal“ ist ein in der Praxis üblicher Begriff ohne gesetzliche Definition.

Die Erben treten an die Stelle des Vollmachtgebers. Sie können Rechenschaft verlangen und die Vollmacht widerrufen. Eine Beglaubigung der Betreuungsbehörde verliert mit dem Tod ihre Wirkung, dann sind etwa Grundstücksgeschäfte nicht mehr möglich. Soll die Beglaubigung darüber hinaus tragen, empfiehlt das BMJ die Beglaubigung durch einen Notar.

Widerruf einer Generalvollmacht

Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 BGB), gegenüber der bevollmächtigten Person oder dem Dritten, etwa der Bank. Fordern Sie die Urkunde zurück: Solange sie nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist, bleibt die Vertretungsmacht bestehen, außer der Dritte weiß vom Erlöschen (§§ 172, 173 BGB). Gegenüber einer Behörde wirkt der Widerruf erst mit Zugang (§ 13 SGB X). Können Sie nicht mehr widerrufen, darf ein Betreuer die Vollmacht nur unter engen Voraussetzungen und mit Genehmigung des Gerichts widerrufen (§ 1820 Abs. 5 BGB).

Bankvollmacht: Generalvollmacht reicht oft nicht

Das BMJ rät, ergänzend die Konto-/Depotvollmacht der Bank zu unterschreiben, am besten gemeinsam mit der bevollmächtigten Person in der Filiale. Die Bank muss sie ohnehin mit Ausweis oder Reisepass identifizieren.

  • Das BMJ-Muster der Konto-/Depotvollmacht umfasst nur Geschäfte, die mit Konto und Depot zusammenhängen, nicht etwa Finanztermingeschäfte.
  • Es erlischt nicht mit dem Tod. Die Konten auflösen darf die Person erst nach dem Tod.
  • Für Darlehen reicht diese Vollmacht nicht, dafür gilt die notarielle Beurkundung.

Generalvollmacht und Pflege

  • Pflegegrad beantragen: Für andere stellt den Antrag, wer eine Vollmacht hat (Medizinischer Dienst). Die Kasse darf den Nachweis verlangen (§ 13 SGB X). Mehr unter Pflegegrad beantragen.
  • Pflegeberatung und Pflegedienst: Pflegeberatung und Verträge mit dem Pflegedienst brauchen oft eine vertretungsberechtigte Person, siehe pflegende Angehörige.
  • Arzt und Heim: Für Arztgespräche mit Einwilligungen und für den Heimvertrag prüfen Sie, ob Ihre Vollmacht diese Aufgaben nennt. Sonst nutzen Sie die Vorsorgevollmacht.

Häufige Fehler

  • Nur „in allen Angelegenheiten“ schreiben und die Gesundheitsfälle vergessen.
  • Ein Muster aus dem Internet unbesehen übernehmen, auch ein veraltetes von vor 2023.
  • Die Original-Vollmacht an Dritte geben, ohne zu wissen, wo sie liegt.
  • Die Vollmacht widerrufen, aber die Urkunde nicht zurückfordern.

Häufige Fragen

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht für alle oder fast alle Angelegenheiten. Das Gesetz kennt den Begriff nicht, er beschreibt nur ihren Umfang. Was wirklich erlaubt ist, steht im Text der Vollmacht.

Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist auf den Fall zugeschnitten, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, und nennt auch Gesundheit und Pflege ausdrücklich. Eine allgemeine Generalvollmacht deckt Lebensgefahr, Unterbringung, Zwangsmaßnahmen und Organspende nicht ab. Mehr unter Vorsorgevollmacht.

Brauche ich für eine Generalvollmacht einen Notar?

Meist nicht. Die Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts (§ 167 Abs. 2 BGB). Beglaubigung oder Notar sind aber nötig für Grundstücke, Handelsregister, Erbausschlagung und Verbraucherdarlehen.

Wo bekomme ich eine Vorlage oder einen Vordruck?

Das Bundesjustizministerium bietet ein kostenloses Formular zur Vorsorgevollmacht an. Banken geben eigene Vordrucke für Konto und Depot aus.

Was kostet eine Generalvollmacht?

Selbst geschrieben nichts. Die Unterschriftsbeglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €, beim Notar 20 bis 70 €, die Beurkundung durch den Notar 60 bis 1.735 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer beim Notar.

Gilt die Generalvollmacht, wenn ich dement werde?

Im Zweifel ja, denn der Auftrag erlischt nicht mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit (§ 672 BGB). Klarer ist es, den Vorsorgefall ausdrücklich zu regeln. Gesundheitsfälle mit Lebensgefahr müssen zusätzlich ausdrücklich genannt sein.

Gilt die Generalvollmacht nach dem Tod?

Das ist eine Frage der Auslegung (§ 168 BGB). Das BMJ rät, die Geltung über den Tod hinaus ausdrücklich festzuhalten. Die Erben können sie widerrufen.

Kann ich eine Generalvollmacht widerrufen?

Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, jederzeit. Fordern Sie die Urkunde zurück und informieren Sie Banken und Behörden schriftlich.

Darf der Bevollmächtigte alles mit meinem Geld machen?

Im Rahmen des Textes ja, und das Gericht überwacht ihn grundsätzlich nicht. Bei konkretem Missbrauchsverdacht kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Schenkungen und Geschäfte mit sich selbst sollten Sie nur nach Beratung erlauben.

Reicht die Generalvollmacht für die Bank?

Oft nicht. Viele Banken wollen ihre eigene Konto-/Depotvollmacht. Das BMJ rät, diese zusätzlich in der Bank zu unterschreiben.

Kann ich mit einer Generalvollmacht eine Betreuung vermeiden?

Nur für die Aufgaben, die die Vollmacht tatsächlich umfasst und die die Person ebenso gut erledigen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Fehlen die Gesundheitsfälle, kann dafür trotzdem ein Betreuer nötig werden.

Muss ich die Generalvollmacht registrieren?

Nein, die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist freiwillig und kostet ab 24 €. Sie hilft dem Gericht, die Vollmacht im Ernstfall zu finden, ersetzt aber nicht das Original.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 27.10.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.