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LexikonPflege zu Hause

Be­treu­ungs­dienst in der Pflege: Leistungen und Kosten

Was ein Betreuungsdienst leistet, wie er mit der Pflegekasse abrechnet und worin er sich von Pflegedienst und Alltagshilfe unterscheidet. Mit Reform, Stand 29. Oktober 2026.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Ein Betreuungsdienst ist ein zugelassener ambulanter Dienst, der dauerhaft pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt erbringt (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Er hat einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und rechnet ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistung ab, daneben über den Entlastungsbetrag. Nach dem Gesetzentwurf soll dafür ab 2027 das Sachleistungsbudget gelten.

796 bis 2.299 €
Pflegesachleistung im Monat von Pflegegrad 2 bis 5, darüber rechnen zugelassene Betreuungsdienste ab
131 €
Entlastungsbetrag im Monat, ab Pflegegrad 1, auch für zugelassene Betreuungsdienste
460 Stunden
Weiterbildung für leitende Funktionen, die bei der verantwortlichen Fachkraft nicht unterschritten werden soll
890 bis 2.530 €
geplantes Sachleistungsbudget im Monat nach dem Gesetzentwurf, nicht beschlossen

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Betreuungsdienst in Kürze

Ein Betreuungsdienst betreut Pflegebedürftige zu Hause und unterstützt sie im Haushalt. Das Gesetz nennt ihn ambulante Betreuungseinrichtung (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Anders als eine Alltagshilfe mit Landesanerkennung hat er einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen. Deshalb kann er ähnlich wie ein Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen.

  • Was: pflegerische Betreuung, etwa Orientierung, Tagesstruktur, Gespräche und Beschäftigung, dazu Hilfen bei der Haushaltsführung. Körperpflege ist Sache eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Wer zahlt: ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung mit 796 bis 2.299 € im Monat. Dazu kommt der Entlastungsbetrag von 131 €, der schon ab Pflegegrad 1 gilt.
  • Unterschied zur Alltagshilfe: Ein Betreuungsdienst ist zugelassen, eine Alltagshilfe ist nach Landesrecht anerkannt.
  • Grenze: Den halbjährlichen Beratungseinsatz bei Pflegegeld darf ein Betreuungsdienst nicht durchführen (§ 37 Abs. 9 SGB XI).
  • Geplant: Ab 2027 soll die Zulassung als Betreuungsdienst ausdrücklich der Weg für professionelle Alltagsangebote sein, abgerechnet über das Sachleistungsbudget. Beschlossen ist das nicht.

Was ist ein Betreuungsdienst? Einfach erklärt

Das Gesetz beschreibt Betreuungsdienste als ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Für sie gelten die Vorschriften für Pflegedienste entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 71 Abs. 1a SGB XI).

Entscheidend ist der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Die Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein solcher Vertrag besteht. Er legt Art, Inhalt und Umfang der Leistungen fest. Ohne ihn ist ein Anbieter kein zugelassener Betreuungsdienst, auch wenn er sich so nennt.

Was gehört zur Betreuung?

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind Unterstützungsleistungen, um den Alltag zu Hause zu bewältigen und zu gestalten. Das Gesetz nennt Hilfe bei psychosozialen Problemlagen, bei Orientierung, Tagesstrukturierung, Kommunikation und sozialen Kontakten, bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung (§ 36 Abs. 2 SGB XI). Dazu kommen Hilfen bei der Haushaltsführung. Praktisch sind das Gespräche, Spaziergänge, gemeinsames Kochen oder Einkaufen. Bei Demenz entlasten solche Dienste Angehörige.

Wer leitet einen Betreuungsdienst?

Ein Pflegedienst steht unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson. Bei einem Betreuungsdienst kann stattdessen eine verantwortliche Fachkraft eingesetzt werden. Sie braucht zwei Jahre Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Umfang 460 Stunden nicht unterschreiten soll (§ 71 Abs. 3 SGB XI).

Betreuungsdienst, Pflegedienst oder Alltagshilfe? Der Unterschied

Die drei Angebote werden oft verwechselt. Sie unterscheiden sich in der Zulassung, in den Aufgaben und darin, wer sie bezahlt.

Betreuungsdienst, Pflegedienst und Alltagshilfe im Vergleich

MerkmalBetreuungsdienstPflegedienstAlltagshilfe (anerkanntes Angebot)
Grundlage§ 71 Abs. 1a, § 72 SGB XI§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI§ 45a SGB XI und Landesrecht
BerechtigungVersorgungsvertrag mit den PflegekassenVersorgungsvertrag mit den PflegekassenAnerkennung durch die Landesbehörde
Leitungverantwortliche Fachkraft mit Weiterbildungausgebildete PflegefachpersonKonzept und geschulte Helfende, oft Ehrenamt
AufgabenBetreuung und Hilfe im HaushaltKörperpflege, Betreuung und HaushaltBetreuung, Begleitung, Haushalt, Entlastung
Körperbezogene Pflegenicht im Aufgabenbild genanntjanein
Zahlt heutePflegesachleistung ab Pflegegrad 2, EntlastungsbetragPflegesachleistung ab Pflegegrad 2, EntlastungsbetragEntlastungsbetrag, ab Pflegegrad 2 auch Umwandlung
Beratungseinsatz durchführennein (§ 37 Abs. 9)janicht vorgesehen
VertragPflegevertrag, entsprechend den Regeln für PflegedienstePflegevertrag, jederzeit kündbar (§ 120 Abs. 2)frei vereinbart, Kündigungsfrist vorab klären

Stand: 29. Oktober 2026. Quellen: §§ 36, 37, 45a, 45b, 71, 72, 120 SGB XI. Zeile „Zahlt heute“ für Betreuungsdienste nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026.

Brauchen Sie Hilfe beim Waschen oder Anziehen, führt kein Weg an einem Pflegedienst vorbei. Wählen Sie Pflegedienst und Betreuungsdienst nebeneinander, rechnen beide laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gleichrangig aus demselben Höchstbetrag ab.

Wer zahlt einen Betreuungsdienst? Sachleistung und Entlastungsbetrag

Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 haben Sie bei häuslicher Pflege Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt den Dienst direkt, bis zu einem Höchstbetrag im Monat. Nutzen Sie ihn nur zum Teil, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld (Kombinationsleistung).

Pflegesachleistung und Pflegegeld im Monat (heute)

PflegegradPflegesachleistung (Höchstbetrag)Pflegegeld
Pflegegrad 2796 €347 €
Pflegegrad 31.497 €599 €
Pflegegrad 41.859 €800 €
Pflegegrad 52.299 €990 €

Stand: 29. Oktober 2026. § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 SGB XI. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistung.

Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat steht in allen Pflegegraden zu. Er erstattet unter anderem Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gilt das auch für zugelassene Betreuungsdienste, sofern es ausschließlich um pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung geht. Sie zahlen die Rechnung und reichen den Beleg bei der Kasse ein.

RechenbeispielRechenbeispiel: Betreuungsdienst bei Pflegegrad 3Frau W. hat Pflegegrad 3 und bezieht Pflegegeld. Ein zugelassener Betreuungsdienst kommt dreimal pro Woche und stellt 640 € im Monat in Rechnung (angenommener Betrag, kein Marktpreis).
Rechnung des Betreuungsdienstes
640,00 €
Höchstbetrag Pflegesachleistung Pflegegrad 3
1.497,00 €
Genutzter Anteil der Sachleistung640 € ÷ 1.497 €
42,75 %
Verbleibender Anteil Pflegegeld100 % minus 42,75 %
57,25 %
Anteiliges Pflegegeld57,25 % von 599 €
342,93 €
Die Pflegekasse zahlt insgesamt640 € + 342,93 €
982,93 €

Frau W. zahlt für den Dienst nichts selbst. Die Kasse überweist 640 € an den Dienst und 342,93 € Pflegegeld an Frau W. Würde die Rechnung 1.700 € betragen, lägen 203 € über dem Höchstbetrag. Davon könnte sie bis zu 131 € aus dem Entlastungsbetrag erstatten lassen, 72 € blieben als Eigenanteil.

Prozentsätze auf zwei Stellen gerundet, wie in den Beispielen des GKV-Rundschreibens. Die Kasse berechnet den Betrag verbindlich. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 SGB XI.

So finden Sie einen zugelassenen Betreuungsdienst

Schritt für Schritt

  1. Bedarf klärenNotieren Sie, an welchen Tagen und wie lange Betreuung nötig ist und welche Aufgaben anstehen. Eine Pflegeberatung hilft bei der Auswahl und kennt Dienste vor Ort.
  2. Zulassung erfragenFragen Sie jeden Anbieter, ob er einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI hat. Nur dann rechnet er als Betreuungsdienst über die Pflegesachleistung ab.
  3. Leistungen und Preise vergleichenLassen Sie sich Aufgaben, Einsatzzeiten, Stundenpreise, Fahrtkosten und die Vertretung bei Ausfall der Betreuungskraft nennen. Fragen Sie nach der Qualifikation der Leitung.
  4. Vertrag schriftlich schließenFür Pflegedienste verlangt das Gesetz einen Pflegevertrag, der Art, Inhalt, Umfang und Vergütung beschreibt, und eine Information über die voraussichtlichen Kosten (§ 120 Abs. 1 und 3 SGB XI). Für Betreuungsdienste gilt das entsprechend. Der Vertrag ist nach dem Gesetz jederzeit ohne Frist kündbar (§ 120 Abs. 2).
  5. Abrechnung klärenDer Dienst richtet seinen Vergütungsanspruch direkt an die Pflegekasse. Sie zahlen nur, was über den Höchstbetrag hinausgeht, und höchstens die vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI).
  6. Beratungseinsatz getrennt planenWird ein Beratungseinsatz fällig, beauftragen Sie dafür einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle, nicht den Betreuungsdienst.
Preise nennen wir nicht, weil es keine amtliche Übersicht gibt. Holen Sie mehrere schriftliche Angebote ein.

Sonderfälle: Pflegegrad 1, Mischformen und Demenz

  • Pflegegrad 1: Es gibt keine Pflegesachleistung. Ein Betreuungsdienst lässt sich nur über den Entlastungsbetrag von 131 € bezuschussen.
  • Ohne Pflegegrad: Die Pflegekasse zahlt nichts. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte.
  • Demenz: Zu Diagnose und Behandlung berät der Hausarzt oder eine Gedächtnisambulanz. Ein Betreuungsdienst schafft Angehörigen regelmäßig Zeit. Für Mahlzeiten siehe Essen auf Rädern.

Was ändert sich 2027? Zulassung und Sachleistungsbudget (Gesetzentwurf)

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 sollen Betreuungsdienste klarer von Angeboten mit Landesanerkennung getrennt werden. Beschlossen ist nichts.

Betreuungsdienst: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Zulassung§ 45a Abs. 1 SGB XI-EVersorgungsvertrag nach § 72 für ambulante BetreuungseinrichtungenProfessionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag können ausdrücklich nach § 72 zugelassen werdenneu
Anerkennung nach LandesrechtEin Angebot kann nicht beides sein.kann bestehenEine Zulassung nach § 72 schließt die Anerkennung nach Landesrecht ausstrenger
AbrechnungBegründung zu § 45bPflegesachleistung, EntlastungsbetragSachleistungsbudget, nicht Sozialraumbudgetgeändert
Monatsbetrag Pflegegrad 2 bis 5laut Begründung ausgabenneutral796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €mehr
Umwandlungsanspruch (bis 40 %)Siehe Umwandlungsanspruch.ab Pflegegrad 2soll entfallenentfällt
Pflegegrad 1Stattdessen Pflegebegleitung ab 2029.Entlastungsbetrag 131 €kein Entlastungsbetrag, keine Sachleistungentfällt
Akutsituationen 2027Ab dem vierten Kalendertag mit Zustimmung der Pflegekasse.nicht geregeltÜberbrückungsbudget darf 2027 auch für zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werdenneu

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Laut Begründung soll das Sachleistungsbudget nur von professionellen Dienstleistern abgerufen werden, das Sozialraumbudget nur für niedrigschwellige Angebote. Für Akutfälle 2027 gilt das Überbrückungsbudget. Der Umwandlungsanspruch entfällt. Eine Übergangsregel für laufende Verträge haben wir im Entwurf nicht gefunden.

Häufige Fehler beim Betreuungsdienst

  • Anerkennung und Zulassung verwechseln. Nur ein zugelassener Betreuungsdienst rechnet über die Pflegesachleistung ab. Eine bloße Landesanerkennung genügt dafür nicht.
  • Ohne Pflegegrad 2 auf Sachleistung hoffen. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den Entlastungsbetrag.
  • Körperpflege beauftragen. Dafür ist ein Pflegedienst zuständig. Fragen Sie vorab, was der Dienst übernimmt.
  • Den Beratungseinsatz beim Betreuungsdienst buchen. Das Gesetz schließt es aus (§ 37 Abs. 9).
  • Ohne schriftlichen Vertrag starten. Ohne Aufgaben, Zeiten und Preise drohen Streit und unerwartete Kosten.

Häufige Fragen

Was ist ein Betreuungsdienst?

Ein Betreuungsdienst ist eine ambulante Betreuungseinrichtung, die Pflegebedürftigen dauerhaft pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung bietet (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Er hat einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und kann deshalb ähnlich wie ein Pflegedienst abrechnen.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsdienst und Pflegedienst?

Ein Pflegedienst leistet auch körperbezogene Pflege und steht unter der Verantwortung einer Pflegefachperson. Ein Betreuungsdienst bietet Betreuung und Hilfe im Haushalt und kann von einer verantwortlichen Fachkraft geleitet werden. Beide haben einen Versorgungsvertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsdienst und Alltagshilfe?

Eine Alltagshilfe ist nach Landesrecht anerkannt (§ 45a SGB XI) und wird aus Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch bezahlt. Ein Betreuungsdienst ist zugelassen und rechnet über die Pflegesachleistung ab.

Wer bezahlt einen Betreuungsdienst?

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zum Höchstbetrag der Pflegesachleistung, das sind 796 bis 2.299 € im Monat. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von 131 € eingesetzt werden. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Gibt es einen Betreuungsdienst schon bei Pflegegrad 1?

Ja, aber nur über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Pflegesachleistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zu. Nach dem Gesetzentwurf soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.

Was kostet eine Stunde Seniorenbetreuung zu Hause?

Das hängt vom Anbieter und von der Region ab. Eine amtliche Preisübersicht gibt es nicht, deshalb nennen wir keine Durchschnittspreise. Lassen Sie sich Stundenpreis, Fahrtkosten und Mindesteinsatz schriftlich nennen.

Kann ich stundenweise Betreuung ohne Pflegegrad bekommen?

Eine Leistung der Pflegekasse gibt es dann nicht. Sie können Betreuung privat bezahlen. In engen Fällen zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte.

Darf ein Betreuungsdienst Körperpflege übernehmen?

Körperbezogene Pflege wie Waschen oder Toilettengang nennt das Gesetz bei Betreuungsdiensten nicht. Sie gehört zu einem Pflegedienst. Bei Bedarf können Sie beide Dienste nebeneinander nutzen.

Darf ein Betreuungsdienst den Beratungseinsatz durchführen?

Nein. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen von Betreuungsdiensten nicht durchgeführt werden (§ 37 Abs. 9). Dafür kommen Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater und kommunale Beratungspersonen in Betracht.

Was ändert sich 2027 für Betreuungsdienste?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 sollen zugelassene Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget abrechnen, mit 890 bis 2.530 € im Monat. Eine Zulassung nach § 72 soll die Landesanerkennung ausschließen. Der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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