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LexikonLeistungen der Pflegeversicherung

Um­wand­lungs­an­spruch: 40 Prozent der Sach­leis­tung nutzen

Wie Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, was mit dem Pflegegeld passiert und was der Gesetzentwurf plant. Stand 29. Oktober 2026.

Aktualisiert 30.10.20267 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Mit dem Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI setzen Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ein, soweit Sie die Sachleistung nicht anders nutzen. Bei reinem Pflegegeld sinkt dieses dabei anteilig (Kombinationsleistung). Nach dem Gesetzentwurf soll der Umwandlungsanspruch entfallen.

40 %
der Pflegesachleistung je Monat, höchstens für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
318 bis 920 €
maximale Umwandlung im Monat von Pflegegrad 2 bis 5
ab Pflegegrad 2
Pflegegrad 1 hat keinen Umwandlungsanspruch
entfällt
Umwandlungsanspruch soll nach dem Gesetzentwurf wegfallen, nicht beschlossen

Was steht Ihnen zu?

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Umwandlungsanspruch in Kürze

Der Umwandlungsanspruch erlaubt es, einen Teil der Pflegesachleistung nicht für einen Pflegedienst, sondern für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden, etwa Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Die Grundlage ist § 45a Abs. 4 SGB XI. Das Gesetz spricht von der „Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags“.

  • Voraussetzung: häusliche Pflege, mindestens Pflegegrad 2.
  • Höhe: bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags der Pflegesachleistung im Monat, also 318,40 € bis 919,60 €.
  • Antrag: nicht vorher nötig. Sie reichen Belege ein, die Kasse erstattet.
  • Pflegegeld: Bei reinem Pflegegeld sinkt es anteilig, weil die Umwandlung als Sachleistung zählt (Kombinationsleistung).
  • Geplant: Der Gesetzentwurf will den Umwandlungsanspruch streichen. Beschlossen ist das nicht.

Was ist der Umwandlungsanspruch? Einfach erklärt

Die Pflegesachleistung ist ein Monatsbudget, das die Pflegekasse einem ambulanten Pflegedienst zahlt. Viele Pflegebedürftige nutzen es gar nicht oder nur zum Teil. Der Umwandlungsanspruch macht den ungenutzten Teil für ein anderes Ziel frei: anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Das sind nach § 45a Abs. 1 SGB XI Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung Pflegender und Angebote zur Entlastung im Alltag, etwa Helferkreise, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. Wie diese Angebote im Alltag aussehen, erklärt die Seite Alltagshilfe.

Abgrenzung zum Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat gilt in jedem Pflegegrad und mindert Ihr Pflegegeld nicht. Der Umwandlungsanspruch ist ein zweiter, davon unabhängiger Topf. Laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes können Sie beide gleichzeitig, vor oder nach dem anderen nutzen. Wer sich für eine Art der Erstattung entschieden hat, bleibt für bereits erstattete Aufwendungen daran gebunden.

Voraussetzungen und Höchstbeträge

Anspruch haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2. Das gilt unabhängig davon, ob Sie ausschließlich Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder nur Pflegegeld beziehen (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes). Die Umwandlung ist nur möglich, soweit der entsprechende Betrag in dem Monat nicht für ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste verbraucht wurde. Deren Rechnungen werden zuerst abgerechnet.

Umwandlung: Höchstbetrag je Monat (Stand 29. Oktober 2026)

PflegegradPflegesachleistung (100 %)Umwandlung (bis 40 %)Pflegegeld
Pflegegrad 2796,00 €318,40 €347 €
Pflegegrad 31.497,00 €598,80 €599 €
Pflegegrad 41.859,00 €743,60 €800 €
Pflegegrad 52.299,00 €919,60 €990 €

§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 45a Abs. 4 SGB XI. Die 40-Prozent-Beträge sind nachgerechnet. Pflegegrad 1 hat keinen Umwandlungsanspruch.

Die Kasse erstattet nachgewiesene Aufwendungen, nicht Pauschalen. Zahlen Sie 100 € für ein anerkanntes Angebot, werden höchstens 100 € erstattet. Gedeckelt ist der Betrag durch die 40-Prozent-Grenze. Die Erstattung bezieht sich auf den Monat, in dem Sie das Angebot genutzt haben.

Was passiert mit dem Pflegegeld? Folgen der Umwandlung

Was Sie für anerkannte Angebote umwandeln, gilt als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Deshalb greift die Kombinationsleistung nach § 38: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz der verbrauchten Sachleistung. Die Kassen runden die Prozentanteile auf zwei Stellen.

RechenbeispielRechenbeispiel: Alltagsbegleitung bei Pflegegrad 2 und PflegegeldFrau B. hat Pflegegrad 2 und bezieht Pflegegeld. Eine anerkannte Alltagsbegleitung stellt 250 € im Monat in Rechnung (angenommener Betrag, kein Marktpreis). Frau B. lässt diese Kosten über den Umwandlungsanspruch erstatten.
Aufwendungen für das anerkannte Angebot
250,00 €
Höchstbetrag der Umwandlung40 % von 796 €
318,40 €
Genutzter Anteil der Sachleistung250 € ÷ 796 €
31,41 %
Verbleibender Anteil Pflegegeld100 % minus 31,41 %
68,59 %
Anteiliges Pflegegeld68,59 % von 347 €
238,01 €
Pflegegeld sinkt um347 € minus 238,01 €
108,99 €
Die Kasse zahlt insgesamt250 € Erstattung + 238,01 € Pflegegeld
488,01 €

Frau B. hat 141,01 € mehr als bei reinem Pflegegeld (488,01 € statt 347 €), zahlt dem Anbieter aber 250 €. Netto kostet das Angebot sie 108,99 €. Der Entlastungsbetrag senkt das Pflegegeld dagegen nicht. Ein Teil der 250 € (bis zu 131 €) lässt sich darüber erstatten, dann bleiben 119 € zu tragen.

Prozentanteile auf zwei Stellen gerundet wie in den Beispielen des GKV-Rundschreibens vom 02.04.2026. Wurde das Pflegegeld schon ausgezahlt, verrechnet die Kasse den zu viel gezahlten Betrag mit der Erstattung. Beispiel: 350 € Aufwendungen bei Pflegegrad 3 ergeben 209,95 € Erstattung (§ 45a Abs. 4 Satz 7, § 38 SGB XI).

Pflicht zum Beratungseinsatz

Wer Pflegegeld bezieht und den Umwandlungsanspruch nutzt, muss wie bei reinem Pflegegeld einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Pflegegrad 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen. Fehlt der Nachweis, kürzt oder entzieht die Kasse die Kostenerstattung (§ 45a Abs. 4 Satz 8 SGB XI). Das gilt nicht, wenn Sie Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung über einen Pflegedienst beziehen.

So nutzen Sie den Umwandlungsanspruch

Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad und Wohnform prüfenSie brauchen mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege. Wie Sie den Pflegegrad klären, steht unter Pflegegrad beantragen.
  2. Anerkanntes Angebot findenFragen Sie nach der Anerkennung nach Landesrecht und lassen Sie sich Leistungen und Kosten nennen. Auch ein Mahlzeitendienst wie Essen auf Rädern ist nur dann erstattungsfähig, wenn er anerkannt ist. Die Länder übermitteln Übersichten an die Landesverbände der Pflegekassen. Hilfe bietet die Pflegeberatung.
  3. Pflegesachleistung klärenNutzen Sie bereits einen Pflegedienst oder zugelassenen Betreuungsdienst, rechnet dieser zuerst ab. Nur der freie Rest steht zur Umwandlung bereit.
  4. Belege sammelnHeben Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf. Ein vorheriger Antrag ist nicht nötig. Das Einreichen eines Nachweises gilt als Antrag, sofern erkennbar ist, dass Sie den Umwandlungsanspruch nutzen.
  5. Erstattung einreichenReichen Sie die Belege bei der Pflegekasse ein. Die Erstattung ist auch nachträglich möglich (Rundschreiben). Fragen Sie Ihre Kasse nach Fristen.
Der Beratungseinsatz muss laufen, sonst droht Kürzung der Erstattung.

Was ändert sich 2027? Wegfall des Umwandlungsanspruchs (Gesetzentwurf)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 will den Umwandlungsanspruch streichen. Beschlossen ist das nicht. Die Begründung nennt als Ausgangspunkt eine klare Trennung: professionelle Angebote mit Zulassung nach § 72 als Betreuungsdienst rechnen über das Sachleistungsbudget ab, niedrigschwellige Angebote über das Sozialraumbudget.

Umwandlungsanspruch: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
UmwandlungsanspruchBegründung zu § 45a, S. 204bis 40 % der Pflegesachleistung für anerkannte Angebotesoll entfallenentfällt
Professionelle AlltagsangeboteSiehe BetreuungsdienstAnerkennung nach Landesrecht, Abrechnung über Entlastungsbetrag oder UmwandlungZulassung als Betreuungsdienst nach § 72, Abrechnung über das Sachleistungsbudgetgeändert
Niedrigschwellige AngeboteAnerkennung nach Landesrecht oder durch die PflegekassenEntlastungsbetrag 131 €, alle PflegegradeSozialraumbudget bis 175 € im Monat, nur Pflegegrad 2 bis 5geändert
Monatsbetrag PflegesachleistungPflegegrad 2 bis 5796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €mehr

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Laut Begründung nutzen jährlich rund 33.800 Personen den Umwandlungsanspruch. Wer ihn heute für Alltagshilfe braucht, müsste nach dem Entwurf auf das Sozialraumbudget oder einen zugelassenen Betreuungsdienst über das Sachleistungsbudget ausweichen. Das Pflegegeld wird nach dem Entwurf zum Entlastungsbudget. Eine Übergangsregel für laufende Erstattungen haben wir nicht gefunden.

Häufige Fehler beim Umwandlungsanspruch

  • Nicht anerkannte Anbieter beauftragen. Ohne Anerkennung nach Landesrecht erstattet die Kasse nichts.
  • Das Pflegegeld nicht einplanen. Jede umgewandelte Summe senkt bei reinem Pflegegeld das Pflegegeld anteilig.
  • Den Entlastungsbetrag vergessen. Er mindert das Pflegegeld nicht und sollte meist zuerst genutzt werden.
  • Den Beratungseinsatz versäumen. Bei Pflegegeld mit Umwandlung droht Kürzung der Erstattung.
  • Belege nicht aufheben. Die Kasse erstattet nur nachgewiesene Aufwendungen.

Häufige Fragen

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden, soweit sie nicht für Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt wird.

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Umwandlungsanspruch?

Ab Pflegegrad 2 und bei häuslicher Pflege. Pflegegrad 1 hat keine Pflegesachleistung und deshalb keinen Umwandlungsanspruch. Dort gibt es nur den Entlastungsbetrag.

Wie viel kann ich umwandeln?

Bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags der Pflegesachleistung: 318,40 € bei Pflegegrad 2, 598,80 € bei Pflegegrad 3, 743,60 € bei Pflegegrad 4 und 919,60 € bei Pflegegrad 5 im Monat. Erstattet werden nachgewiesene Aufwendungen.

Sinkt mein Pflegegeld bei der Umwandlung?

Ja, wenn Sie Pflegegeld beziehen. Der umgewandelte Betrag gilt als Pflegesachleistung. Das Pflegegeld wird um den entsprechenden Prozentsatz gemindert (Kombinationsleistung).

Muss ich den Umwandlungsanspruch beantragen?

Nein, eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. Sie reichen die Belege bei der Pflegekasse ein, auch nachträglich. Das Einreichen gilt als Antrag.

Kann ich Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag zusammen nutzen?

Ja. Beide sind nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes voneinander unabhängig. Der Entlastungsbetrag senkt das Pflegegeld nicht, die Umwandlung schon.

Muss ich bei der Umwandlung einen Beratungseinsatz machen?

Ja, wenn Sie Pflegegeld beziehen und den Umwandlungsanspruch nutzen: einmal halbjährlich. Bei Versäumnis kürzt oder entzieht die Kasse die Kostenerstattung. Mehr unter Beratungseinsatz.

Was zählt als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?

Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung Pflegender und Angebote zur Entlastung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Welche Angebote es gibt, bestimmt jedes Land.

Kann ich damit einen Betreuungsdienst bezahlen?

Zugelassene Betreuungsdienste rechnen über die Pflegesachleistung ab, nicht über den Umwandlungsanspruch. Der Umwandlungsanspruch gilt für Angebote mit Landesanerkennung.

Was ändert sich 2027 beim Umwandlungsanspruch?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll der Umwandlungsanspruch entfallen. Professionelle Anbieter sollen über das Sachleistungsbudget abrechnen, anerkannte Angebote über das Sozialraumbudget. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

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