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Duschstuhl und Ba­de­wan­nen­sitz: Rezept und Zuzahlung

Welche Duschhilfen und Badewannensitze die Krankenkasse zahlt, wie das Rezept funktioniert, was Sie zuzahlen und worauf Sie bei Auswahl und Sicherheit achten.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Duschstuhl, Duschhocker, Badewannensitz und Badewannenbrett zahlt die Krankenkasse als Hilfsmittel, wenn Sie sie brauchen. Meist stellt die Hausärztin oder der Hausarzt das Rezept aus, auch die Empfehlung einer Pflegefachperson kann genügen. Sie zahlen 10 Prozent zu, derzeit höchstens 10 Euro, ab 2027 höchstens 15 Euro. Mehrkosten für Wunschmodelle tragen Sie selbst.

10 € / 15 €
höchste Zuzahlung je Hilfsmittel: 10 € bis 31.12.2026, 15 € ab 1.1.2027
100 kg
Mindesttragfähigkeit von Duschhocker, Duschstuhl und Wand-Duschsitz laut Hilfsmittelverzeichnis
460 bis 530 mm
Mindestbereich der Sitzhöhenverstellung bei Duschhocker und Duschstuhl
3 bis 5 Wochen
Frist, in der die Kasse über den Antrag entscheiden soll, sonst kann die Leistung als genehmigt gelten

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Duschstuhl, Duschhocker, Badewannensitz und Badewannenbrett sind Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V), wenn Sie sie im Einzelfall brauchen. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
  • Ein Rezept ist der übliche Weg. Auch die Empfehlung einer Pflegefachperson kann genügen.
  • Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Ab 1. Januar 2027 gelten mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Mehrkosten für Wunschmodelle tragen Sie selbst.
  • Die Kasse zahlt nur, was im Hilfsmittelverzeichnis steht. Trittstufen, Duschmatten, Brausehalter und fest montierte Griffe zählen als Gebrauchsgegenstände und gehören nicht dazu.
  • Für bauliche Lösungen wie eine Dusche statt Wanne kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro zuschießen (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Duschstuhl, Duschhocker und Duschsitz: Was ist der Unterschied?

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands stehen die Duschhilfen in der Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“. Dort unterscheidet man fünf Produktarten. Für den Alltag sind drei wichtig: der Duschhocker, der Duschstuhl und der an der Wand montierte Duschsitz.

Duschhilfen nach dem Hilfsmittelverzeichnis (Stand 29. Oktober 2026)

ProduktartMerkmale laut VerzeichnisNummer
DuschhockerHöhenverstellbarer Sitz, Armlehnen, vier rutschfeste Füße, mindestens 100 kg Tragfähigkeit04.40.03.1
DuschstuhlWie der Duschhocker, zusätzlich mit Rückenlehne04.40.03.2
Duschsitz an der WandWird an die Wand montiert oder in einen Handgriff eingehängt, einklappbar oder einhängbar, mindestens 100 kg04.40.03.0
DuschliegeLiegefläche aus Gewebe, auf der Wanne oder an der Wand befestigt04.40.03.3
Fahrbare DuschliegeFahrgestell für eine befahrbare Dusche, mit Bremse04.40.03.4

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 04, Fortschreibung vom 15.10.2025.

Der Sitz eines Duschhockers oder Duschstuhls muss laut Verzeichnis zwischen mindestens 460 und 530 Millimetern höhenverstellbar sein. Das Wasser soll zügig ablaufen. Alle drei Sitzarten sind für Menschen gedacht, die in der Dusche nicht sicher stehen können, etwa wegen eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft in den Beinen oder wegen Schwindel und Fallneigung. Sie müssen dazu ausreichend stabil sitzen können und die Arme einsetzen können.

Ein Duschrollstuhl gehört nicht zu dieser Gruppe. Er steht in einer anderen Produktgruppe, mehr dazu bei den Rollstühlen. Hilfen für die Toilette, etwa Aufsätze mit Wascheinrichtung, behandelt der Beitrag zu Toilettenhilfen.

Badewannensitz und Badewannenbrett: Für die Badewanne

Wer die Badewanne behalten will, kann mit einem Sitz in der Wanne duschen oder baden. Das Verzeichnis kennt zwei Gruppen, die beide höchstens 8 Kilogramm wiegen sollen:

  • Badewannenbrett (04.40.02.0): Es liegt auf dem Wannenrand auf und bietet in der Wanne eine Sitzmöglichkeit in Längsrichtung. Verstellbare Anschläge passen es an die Wannenbreite an.
  • Badewannensitz (04.40.02.1 bis 04.40.02.3): Er wird vom Wannenrand aus eingehängt und verringert die Wannentiefe. Es gibt ihn ohne und mit Rückenlehne. Eine drehbare Variante lässt sich mit einer Verriegelung feststellen.

Die Sitzfläche des drehbaren Modells liegt auf Höhe des Wannenrands. So können Sie sich seitlich hinsetzen und die Beine nachziehen. Beim Brett und beim Sitz ohne Rückenlehne verlangt das Verzeichnis, dass Sie den Rumpf stabil halten und die Arme gut einsetzen können. Beim Sitz mit Rückenlehne reicht auch eine erheblich eingeschränkte Rumpfkontrolle.

Badewannensitz für Senioren

Ein bestimmtes Alter steht im Hilfsmittelverzeichnis nicht als Voraussetzung. Maßgeblich ist, was Sie körperlich nicht mehr sicher können. Der Sitz ist für Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft in den Beinen gedacht. Wenn Sie ohne fremde Hilfe weder in die Wanne noch wieder heraus kommen, ist ein Badewannenlift oft die passendere Lösung. Wie Sie das einordnen, besprechen Sie mit Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder einer Pflegefachperson.

Welches Hilfsmittel passt zu welcher Situation?

Die folgende Tabelle gibt nur eine Orientierung auf Grundlage der Indikationen im Verzeichnis. Sie ersetzt keine Diagnose und keine Beratung durch Ärztin, Arzt oder Pflegefachperson.

Orientierung nach Situation (Stand 29. Oktober 2026)

SituationMögliche ProduktartWichtig
Sicher stehen in der Dusche ist nicht mehr möglichDuschhocker, Duschstuhl oder Wand-DuschsitzRumpf muss sitzfähig sein
Sitzen in der Wanne ist schwierig, der Rumpf ist stabilBadewannenbrett oder Badewannensitz ohne LehneEinsteigen müssen Sie noch selbst können
Der Rumpf ist unsicherBadewannensitz mit Rückenlehne, DuschstuhlRückenlehne stützt beim Waschen
Weder Stehen noch Sitzen in der Dusche ist möglichDuschliege oder fahrbare DuschliegeMeist mit Pflegeperson
Hinsetzen und Aufstehen in der Wanne gelingen nichtBadewannenliftEigener Beitrag zum Badewannenlift
Der Wanneneinstieg gelingt auch mit Hilfsmitteln nicht ohne fremde HilfeDusche statt WanneBauliche Lösung, siehe unten

Duschstuhl auf Rezept: So bekommen Sie ihn über die Kasse

Das Gesetz verlangt eine vertragsärztliche Verordnung nur, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). In der Praxis ist das Rezept der übliche Weg, und Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt stellt es meist aus. Duschhocker auf Rezept oder Duschstuhl auf Rezept laufen über denselben Ablauf. Daneben gibt es zwei weitere Wege:

  • Empfehlung einer Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6 SGB XI), zum Beispiel bei der Versorgung durch einen Pflegedienst oder beim Beratungseinsatz. Unter den Voraussetzungen der Richtlinien wird dann die Erforderlichkeit vermutet, und ein Rezept ist nicht nötig. Die Richtlinien, die seit dem 1. September 2026 gelten, nennen die Produktgruppe 04 mit allen Produktarten, auch Duschstühle und Badewannensitze. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein und muss in Textform vorliegen.
  • Empfehlung im Pflegegutachten (§ 18b Abs. 3 SGB XI): Empfiehlt der Medizinische Dienst ein Hilfsmittel, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen. Mehr zur Begutachtung.

Kranken- oder Pflegekasse?

Bade- und Duschhilfen können der Krankenbehandlung und der Pflege dienen. Für solche doppelfunktionalen Hilfsmittel gilt § 40 Abs. 5 SGB XI: Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft den Anspruch und entscheidet. Es gilt die Zuzahlung des SGB V. Im Pflegeheim gilt die Regel nicht. Mehr zu Pflegehilfsmitteln.

Ablauf von der Idee bis zur Lieferung

  1. Bedarf klärenBesprechen Sie mit Hausarzt, Pflegedienst oder Pflegeberatung, was Sie im Bad nicht mehr sicher können.
  2. Rezept oder Empfehlung holenBitten Sie um ein Rezept über die gewünschte Produktart oder um die Empfehlung einer Pflegefachperson.
  3. Anbieter wählen und beraten lassenSie können jeden Vertragspartner Ihrer Kasse wählen (§ 33 Abs. 6 SGB V). Er muss ausreichende Auswahl bieten und über mehrkostenfreie Produkte aufklären. Auf Wunsch berät er zu Hause.
  4. Antrag stellenDie Kasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes nach fünf (§ 13 Abs. 3a SGB V). Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung als genehmigt.
  5. Einweisung und QuittungDer Anbieter weist Sie ein und passt das Gerät an. Sie bestätigen den Empfang schriftlich. Heben Sie die Zuzahlungsquittung auf.
Kaufen Sie nicht vorab im Baumarkt oder Online-Handel, wenn Sie die Erstattung erwarten. Ohne Bewilligung kann die Kasse ablehnen.

Zuzahlung, Mehrkosten und Belastungsgrenze

Ab 18 Jahren zahlen Sie für jedes Hilfsmittel 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt, nie mehr als die Kosten (§ 33 Abs. 8 und § 61 Satz 1 SGB V). Die Grenzen ändern sich zum Jahreswechsel:

  • Bis 31. Dezember 2026: mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
  • Ab 1. Januar 2027: mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Das regelt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), das bereits verkündet ist. Es ist geltendes Recht und kein Entwurf.

Wählen Sie ein Modell mit Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Der Anbieter muss auf mehrkostenfreie Alternativen hinweisen.

RechenbeispielBeispiel: Duschhocker und BadewannenbrettAngenommene Vertragspreise, keine Marktpreise: Ein Duschhocker kostet 85 Euro, ein Badewannenbrett 30 Euro.
Duschhocker bis 31.12.202685 € × 10 % = 8,50 €, zwischen 5 € und 10 €
8,50 €
Badewannenbrett bis 31.12.202630 € × 10 % = 3 €, mindestens 5 €
5,00 €
Zuzahlung insgesamt bis 31.12.20268,50 € + 5,00 €
13,50 €
Duschhocker ab 1.1.202785 € × 10 % = 8,50 €, zwischen 7,50 € und 15 €
8,50 €
Badewannenbrett ab 1.1.202730 € × 10 % = 3 €, mindestens 7,50 €
7,50 €
Zuzahlung insgesamt ab 1.1.20278,50 € + 7,50 €
16,00 €

Die Zuzahlung wird je Hilfsmittel berechnet. Bei zwei Hilfsmitteln sind es zwei Zuzahlungen. Das Brett wird ab 2027 teurer, weil die Mindestzuzahlung steigt.

Vereinfachte Rechnung mit angenommenen Preisen. Mehrkosten kommen hinzu, wenn Sie ein teureres Modell wählen.

Alle Zuzahlungen eines Jahres sind gedeckelt. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent (§ 62 SGB V). Bei 18.000 Euro Bruttoeinnahmen sind das 360 Euro, bei chronischer Krankheit 180 Euro. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus. Preise für Duschstühle nennen wir nicht, weil uns keine amtliche oder neutrale Preisübersicht vorliegt.

Was die Krankenkasse nicht zahlt

Im Sanitärbereich übliche Gegenstände zählen nach dem Hilfsmittelverzeichnis zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen und sind von der Leistungspflicht ausgenommen (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Liste im Verzeichnis ist beispielhaft und gilt für Produktgruppe 04.

Was die Kasse zahlt und was nicht (Stand 29. Oktober 2026)

BereichZahlt die Kasse als HilfsmittelGilt als Gebrauchsgegenstand, zahlt die Kasse nicht
SitzeDuschhocker, Duschstuhl, Wand-Duschsitz, Badewannensitz, BadewannenbrettNormale Haushaltshocker und Stühle
Griffe und StangenMobile Badewannengriffe, Stützgriffe für Waschbecken und WC, Boden-Decken-StangenHandelsübliche Handgriffe, Duschhaltegriffe, fest montierte Badewannengriffe
Einstieg und BodenBadewannenlift, siehe eigener BeitragFußbänkchen, Trittstufen, Bade- und Duschmatten
Zubehör der DuscheKeine Hilfsmittel in dieser GruppeBrausehalter, Brauseköpfe, Brauseschläuche, Handtuchhalter, Spritzschutz

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 04, Fortschreibung vom 15.10.2025.

Auch Zusatzausstattung über das Notwendige hinaus gehört zu den Mehrkosten. Fragen Sie vor der Bestellung, was im Kassenpreis enthalten ist.

Auswahlkriterien und Sicherheit: Worauf Sie achten sollten

  • Tragfähigkeit: Für Duschhocker, Duschstühle und Wand-Duschsitze verlangt das Verzeichnis mindestens 100 Kilogramm. Prüfen Sie das für Ihr Körpergewicht in den technischen Daten.
  • Standsicherheit: Duschhocker und Duschstuhl müssen vier rutschfeste Standfüße haben. Probieren Sie, ob der Stuhl auch auf nassen Fliesen sicher steht.
  • Sitzhöhe: Er soll von mindestens 460 bis 530 Millimeter verstellbar sein. Ihre Füße sollten flach auf dem Boden stehen, die Knie etwa rechtwinklig.
  • Armlehnen und Rückenlehne: Armlehnen helfen beim Aufstehen. Eine Rückenlehne stützt den Oberkörper beim Waschen.
  • Sitzfläche: Das Wasser soll ablaufen. Polsterauflagen müssen sich reinigen und desinfizieren lassen.
  • Gewicht und Material: Badewannenbretter und -sitze sollen höchstens 8 Kilogramm wiegen. Das Verzeichnis verlangt korrosionsgeschützte Materialien.
  • Wandmontage: Beim Wand-Duschsitz gehört das Befestigungsmaterial zum Lieferumfang. Auf Wunsch übernimmt der Anbieter den Aufbau und die Montage. Fragen Sie in einer Mietwohnung vorher Ihren Vermieter.
  • Einweisung: Der Anbieter muss Sie persönlich einweisen und eine deutsche Gebrauchsanweisung mitgeben.

Badewanne mit Tür, Dusche oder Sitz? Die Abgrenzung zum Umbau

Reicht ein Sitz oder ein Brett nicht, bleibt der Umbau. Nach dem Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands kommen der Einbau einer Dusche (Nr. 04.19.062) und ein bodengleicher Zugang zur Dusche (Nr. 04.19.063) in Betracht, wenn der Einstieg in die Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist. Das Verzeichnis ist nicht abschließend. Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen. Es ist eine Kann-Leistung und setzt einen Pflegegrad voraus, schon Pflegegrad 1 genügt (§ 40 Abs. 4 SGB XI, § 28a Nr. 4 SGB XI). Stellen Sie den Antrag vor Beginn. Einzelheiten stehen bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nennen sogar eine Kombination: Die Pflegekasse kann den bodengleichen Zugang bezahlen, und die Krankenversicherung kann einen Duschsitz stellen.

Badewanne mit Tür und Pflegekasse

Eine Badewanne mit Tür steht weder im Hilfsmittelverzeichnis noch ausdrücklich im Verzeichnis der Wohnumfeldmaßnahmen. Ob die Pflegekasse sie als Einstiegshilfe bezuschusst, entscheidet sie im Einzelfall. Reichen Sie vor dem Einbau einen Kostenvoranschlag mit Begründung ein und warten Sie die Entscheidung ab. Weitere Fragen zum Umbau beantwortet der Beitrag zum barrierefreien Bad.

Sonderfälle: Pflegeheim, Mietwohnung, Privatversicherung und Steuer

  • Pflegeheim: § 40 Abs. 5 SGB XI gilt nicht für vollstationär Gepflegte. Heime müssen die für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel vorhalten (§ 33 Abs. 1 SGB V). Klären Sie mit Heim und Krankenkasse, wer für ein persönliches Hilfsmittel zuständig ist.
  • Kinder und Jugendliche: Vor dem 18. Lebensjahr gibt es keine Zuzahlung.
  • Mietwohnung: Freistehende Duschhocker und Badewannenbretter brauchen keine Montage. Bei Bohrungen für Wand-Duschsitze holen Sie in der Regel die Zustimmung des Vermieters ein.
  • Privat Versicherte und Beihilfe: Es gelten Ihr Vertrag oder die Beihilfe. Klären Sie vor dem Kauf schriftlich, was erstattet wird.
  • Steuer (nur Fakten): Selbst getragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung zählen (§ 33 EStG). Als Nachweis verlangt § 64 EStDV bei Hilfsmitteln eine ärztliche Verordnung, bei Gebrauchsgegenständen ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor dem Kauf. Lassen Sie das vorab steuerlich prüfen.

Häufige Fehler und was bei einer Ablehnung hilft

  • Zu früh gekauft: Wer vor der Entscheidung der Kasse kauft, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Gebrauchsgegenstand verwechselt: Trittstufen und Duschmatten zahlt die Kasse nicht.
  • Falscher Anbieter: Fragen Sie Ihre Kasse nach Vertragspartnern, bevor Sie bestellen.
  • Empfehlung zu alt: Sie darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.
  • Falsche Produktart: Ein Hocker ohne Lehne reicht nicht, wenn der Rumpf unsicher ist. Besprechen Sie die Eignung vorab.
  • Ablehnung hingenommen: Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, zeigt die Seite Widerspruch Pflegegrad. Das Vorgehen lässt sich übertragen: Begründen Sie den Einzelfall und legen Sie die Stellungnahme einer Fachperson bei.

Ausblick: Was der Gesetzentwurf 2027 ändern soll

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 lässt Hilfsmittel nach § 33 SGB V und den Wohnumfeldzuschuss in § 40 Abs. 4 SGB XI unberührt. Neu sein soll nur eine Regel zur Abtretung des Zuschusses an einen Betrieb. Die höhere Zuzahlung ab 2027 steht dagegen schon im verkündeten Gesetz.

Duschstuhl und Co.: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027laut Kabinettsentwurf
Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V)Anspruch bei ErforderlichkeitNicht Gegenstand des Gesetzentwurfs
Zuzahlung je Hilfsmittel (§ 61 SGB V)10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € ab 1.1.2027 (verkündetes Gesetz)mehr
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBis 4.180 € je MaßnahmeUnverändert (Gesetzentwurf)
Abtretung des Zuschusses an den BetriebNicht gesondert geregeltWirksam erst nach Anzeige bei der Pflegekasse (§ 35b, Gesetzentwurf)neu

Heute: SGB V und SGB XI, Stand 29.10.2026. Zuzahlung ab 1.1.2027: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), verkündet. Übrige Änderungen ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Der Verfahrensstand kann sich ändern. Aktuelles steht auf der Seite zur Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Duschstuhl?

Ja, wenn er im Einzelfall erforderlich ist (§ 33 SGB V). Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Sie zahlen 10 Prozent zu, derzeit mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, sowie Mehrkosten für Wunschausstattung.

Brauche ich ein Rezept für einen Duschstuhl?

Das Gesetz verlangt eine Verordnung nur, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Üblich ist das Rezept der Hausärztin oder des Hausarztes. Auch die Empfehlung einer Pflegefachperson oder im Pflegegutachten kann genügen.

Bekomme ich einen Duschhocker auf Rezept?

Ja, der Duschhocker steht als Produktart 04.40.03.1 im Hilfsmittelverzeichnis. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet ihn, wenn Sie in der Dusche nicht sicher stehen können. Die Kasse prüft den Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Duschhocker und Duschstuhl?

Beide haben nach dem Verzeichnis Armlehnen, vier rutschfeste Füße und einen höhenverstellbaren Sitz. Der Duschstuhl hat zusätzlich eine Rückenlehne.

Wie viel muss ich für einen Duschstuhl zuzahlen?

Ab 18 Jahren 10 Prozent des Kassenbetrags, nicht mehr als die Kosten. Bis Ende 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Die Belastungsgrenze deckelt alle Zuzahlungen eines Jahres auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronischer Krankheit auf 1 Prozent.

Zahlt die Pflegekasse einen Duschstuhl?

Bade- und Duschhilfen sind doppelfunktional. Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, entscheidet nach § 40 Abs. 5 SGB XI, welche zahlt. Die Zuzahlung des SGB V gilt.

Was ist ein Badewannensitz?

Ein Sitz, der vom Wannenrand aus eingehängt wird und die Wannentiefe verringert. Es gibt ihn ohne Rückenlehne, mit Rückenlehne und drehbar. Im Verzeichnis trägt er die Nummern 04.40.02.1 bis 04.40.02.3.

Was unterscheidet Badewannenbrett und Badewannensitz?

Das Brett liegt auf dem Wannenrand auf und bietet eine Sitzfläche in der Wanne. Der Sitz wird eingehängt und verringert die Wannentiefe. Beides bezahlt die Kasse bei Bedarf als Hilfsmittel.

Gibt es einen Badewannensitz für Senioren auf Kassenkosten?

Das Verzeichnis kennt keine Altersgrenze. Entscheidend ist, ob Sie wegen eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft in den Beinen oder wegen Rumpfunsicherheit nicht sicher sitzen können. Die Kasse prüft den Einzelfall.

Zahlt die Pflegekasse eine Badewanne mit Tür?

Eine Wanne mit Tür steht weder im Hilfsmittelverzeichnis noch ausdrücklich im Verzeichnis der Wohnumfeldmaßnahmen. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, ob sie bis zu 4.180 Euro bezuschusst. Fragen Sie vor dem Einbau mit Kostenvoranschlag nach.

Wie lange dauert die Genehmigung?

Die Kasse soll spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes nach fünf (§ 13 Abs. 3a SGB V). Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Was tun, wenn die Kasse ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG). Begründen Sie den Einzelfall und legen Sie die Stellungnahme einer Fachperson bei.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

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