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Rollstuhl und Elek­tro­mo­bil: Kosten, Zuzahlung, Antrag

Wann die Krankenkasse einen Rollstuhl oder ein Elektromobil zahlt, welche Arten es gibt, wie breit sie sind, was die Zuzahlung heute und ab 2027 kostet und was bei Ablehnung hilft.

Aktualisiert 02.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Ja, die gesetzliche Krankenkasse bezahlt einen Rollstuhl, Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil, wenn Sie Ihre Alltagswege sonst nicht mehr schaffen. Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Sie zahlen 10 Prozent des Kassenpreises dazu, heute 5 bis 10 Euro, ab 2027 7,50 bis 15 Euro. Mehrkosten für ein Wunschmodell tragen Sie selbst.

5 bis 10 €
Zuzahlung je Rollstuhl heute: 10 Prozent des Kassenpreises
7,50 bis 15 €
Zuzahlung ab 1. Januar 2027, bereits beschlossen
3 bis 5 Wochen
Frist der Kasse für die Entscheidung über den Antrag
1 Monat
Frist für den Widerspruch gegen eine Ablehnung

Was steht Ihnen zu?

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Rollstuhl auf Rezept: Zahlt die Krankenkasse?

Ja. Ein Rollstuhl ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn Sie wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr oder nur noch sehr kurze Strecken gehen können und Sie den Rollstuhl brauchen, um Ihre alltäglichen Wege zu erledigen. Das gilt für manuelle Rollstühle, für Elektrorollstühle und für Elektromobile. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.

Den Weg ebnet meist eine ärztliche Verordnung. Ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist, berät Sie, stellt den Antrag und liefert. Ein teureres Wunschmodell zahlen Sie mit Mehrkosten selbst.

Rollstuhlarten im Überblick: Wer zahlt was?

Rollstühle gehören in die Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ des Hilfsmittelverzeichnisses, das der GKV-Spitzenverband führt. Bei manchen Produkten kommen Kranken- und Pflegekasse infrage (doppelfunktionale Hilfsmittel). Dann prüft der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, wer zuständig ist, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Hält er sich für nicht zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich weiter (§ 14 SGB IX). Die Zuzahlung richtet sich in beiden Fällen nach den Regeln der Krankenversicherung.

Rollstuhlarten und Zuständigkeit

MerkmalFür wen laut HilfsmittelverzeichnisZuständig
SchieberollstuhlWenn weder Eigenantrieb noch Elektroantrieb möglich ist; eine Begleitperson schiebtKranken- oder Pflegekasse
GreifreifenrollstuhlWenn Kraft und Greiffunktion von Armen und Händen ausreichen; auch als Leichtgewicht und verstärktKranken- oder Pflegekasse
Toiletten- und DuschrollstuhlFür Toilettengang und DuschenKranken- oder Pflegekasse
Elektrorollstuhl für innenBei deutlich eingeschränkter Kraft und Greiffunktion der Arme; nur wenn ein manueller Rollstuhl nicht mehr möglich oder zweckmäßig istKrankenkasse
Elektrorollstuhl für innen und außenDie Kasse prüft ihn vor einem reinen Innenraum-Modell als kombinierte VersorgungKrankenkasse
Elektromobil (Scooter)Bei erhaltener Koordination der Arme und Hände und Rest-Gehfähigkeit (wenige Schritte); für den AußenbereichKrankenkasse

Quellen: Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18 (Fortschreibung vom 19.02.2024); Anlage 1 der Richtlinien nach § 40 Abs. 5 SGB XI (Stand 2013). Elektrorollstühle und Elektromobile stehen dort nicht.

Fehlen Kraft oder Greiffunktion der Arme, kann statt eines Elektrorollstuhls ein Greifreifenrollstuhl mit angepassten Greifreifen oder einem restkraftunterstützenden System genügen. Für Toilette und Dusche siehe Toilettenhilfen und Duschstuhl.

Voraussetzungen: Wann gibt es einen Rollstuhl?

Der Anspruch besteht, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 SGB V). Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, nicht mehr als notwendig (§ 12 SGB V). Ein Rollstuhl gleicht den Verlust der Gehfähigkeit aus. Maßgeblich ist der Nahbereich Ihrer Wohnung: Wege für Einkauf, Post und Bank, zu Ärzten, Therapeuten und Apotheken sowie Wege, die für Ihre körperliche und seelische Gesundheit wichtig sind.

Das Bundessozialgericht hat 2024 entschieden, dass dieser Nahbereich bei motorunterstützten Mobilitätshilfen nicht auf übliche Gehstrecken beschränkt ist, wenn wesentliche Alltagswege sonst nicht mehr zumutbar zu bewältigen sind (B 3 KR 13/22 R). Der Fall betraf ein Zuggerät für einen Rollstuhl. Ob die Kasse die Maßstäbe auf Ihr Elektromobil überträgt, hängt vom Einzelfall ab. Nicht bezahlt werden Hilfsmittel für längere Strecken wie bei Radfahrern, Joggern oder Wanderern.

Was das Hilfsmittelverzeichnis zusätzlich verlangt

  • Manueller Rollstuhl: Sie brauchen ausreichend Kraft und Greiffunktion der Arme und Hände, sonst kommen angepasste Greifreifen, ein restkraftunterstützendes System oder ein Schieberollstuhl infrage.
  • Elektrischer Antrieb: Sie müssen auch in absehbarer Zeit einen angepassten Rollstuhl sicher führen können. Das Verzeichnis nennt Sehen, Hören, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und Koordination von Arm und Hand (Fahreignung).
  • Wohnsituation: Bei der Auswahl zählen Betreuung, Wohnsituation und Einsatzort. Ein Elektromobil setzt zum Beispiel eine wetterfeste, diebstahlsichere Abstellmöglichkeit voraus.

Verordnung, Empfehlung und Antrag Schritt für Schritt

Eine ärztliche Verordnung ist nach § 33 Abs. 5a SGB V nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Bei einem Elektrorollstuhl oder Elektromobil, das Fahreignung voraussetzt, ist das regelmäßig der Fall. Die Verordnung verliert nach 28 Kalendertagen ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht begonnen hat. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Zeit bei der Kasse eingeht (§ 8 Hilfsmittel-Richtlinie).

Als Pflegebedürftiger in der eigenen Wohnung haben Sie zwei Alternativen: die Empfehlung einer Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6 SGB XI) bei Pflegesachleistung, Beratungseinsatz oder häuslicher Krankenpflege, höchstens zwei Wochen alt und mit dem Antrag in Textform, oder die Empfehlung im Pflegegutachten, die als Antrag gilt, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI, siehe Begutachtung durch den Medizinischen Dienst). Die Liste der Pflegefachpersonen-Richtlinien umfasst Schieber-, Greifreifen-, Toiletten- und Duschrollstühle, nicht aber Elektrorollstühle und Elektromobile.

Vom Bedarf zum Rollstuhl

  1. Bedarf klärenBesprechen Sie Wege, Kraft und Wohnsituation mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
  2. Verordnung oder Empfehlung besorgenDas Rezept gilt 28 Tage. Nennen Sie auch Besonderheiten wie hohes Gewicht oder schwache Handkraft.
  3. Vertragspartner wählenFragen Sie Ihre Kasse nach Vertragspartnern. Sie können unter ihnen frei wählen (§ 33 Abs. 6 SGB V).
  4. Beratung und AntragDas Sanitätshaus berät schriftlich, misst Sie aus und stellt den Antrag. Lassen Sie sich das Gerät bei Bedarf in Ihrer Wohnung erproben.
  5. Entscheidung abwartenDie Kasse entscheidet in drei Wochen, bei Einschalten des Medizinischen Dienstes in fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Sie kann den Dienst in geeigneten Fällen vorab prüfen lassen (§ 33 Abs. 5b SGB V).
  6. Anpassung und EinweisungDer Anspruch umfasst Anpassung, Einweisung in den Gebrauch und notwendige Wartung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Danach zahlen Sie die Zuzahlung.
Kaufen Sie den Rollstuhl nicht vorab selbst. Die Kasse erstattet selbst beschaffte Hilfsmittel nur in engen Ausnahmen (§ 13 SGB V).

Zuzahlung und Mehrkosten: Was kostet der Rollstuhl?

Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu jedem Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt, mit Mindest- und Höchstbetrag, aber nie mehr als die Kosten des Hilfsmittels (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nicht zu.

Zuzahlung zum Rollstuhl heute und ab 2027

WasHeute (bis 31.12.2026)Ab 1.1.2027 (beschlossen)laut Kabinettsentwurf
Satz10 % des Kassenpreises10 % des Kassenpreises
Mindestbetrag5 €7,50 €mehr
Höchstbetrag10 €15 €mehr
Belastungsgrenze2 % der Bruttoeinnahmen, 1 % bei chronischer KrankheitUnverändert

Heute: § 61 SGB V, Stand 29.10.2026. Ab 2027: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), verkündet und beschlossen, kein Entwurf.

RechenbeispielBeispiel: Zuzahlung bei drei KassenpreisenDrei Hilfsmittel, die die Kasse zu den fiktiven Vertragspreisen 60 €, 140 € und 480 € übernimmt, etwa ein einfacher Toilettenstuhl, ein Schieberollstuhl und ein Greifreifenrollstuhl.
Kassenpreis 60 €, heute10 % = 6 €, im Rahmen
6,00 €
Kassenpreis 60 €, ab 202710 % = 6 €, Mindestbetrag 7,50 €
7,50 €
Kassenpreis 140 €, heute10 % = 14 €, Höchstbetrag 10 €
10,00 €
Kassenpreis 140 €, ab 202710 % = 14 €, im Rahmen
14,00 €
Kassenpreis 480 €, heute10 % = 48 €, Höchstbetrag 10 €
10,00 €
Kassenpreis 480 €, ab 202710 % = 48 €, Höchstbetrag 15 €
15,00 €

Bei teuren Geräten wie Elektrorollstühlen und Elektromobilen gilt immer der Höchstbetrag: heute 10 €, ab 2027 15 €.

Preise fiktiv. Nachgerechnet mit Python.

Mehrkosten: Wählen Sie eine Ausführung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Der Anbieter muss Sie vorher beraten und das schriftlich festhalten (§ 127 Abs. 5 SGB V). Nach dem Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands fielen 2025 in der Produktgruppe 18 bei 0,99 Prozent der Versorgungen Mehrkosten an, im Schnitt 602,58 € je Fall.

RechenbeispielBeispiel: Wunschmodell statt KassenmodellDas Sanitätshaus bietet einen Greifreifenrollstuhl zum fiktiven Vertragspreis von 480 € an. Sie wünschen ein leichteres Modell für 1.150 €, ohne dass dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Mehrkosten1.150 € − 480 €
670,00 €
Ihr Eigenanteil heute10 € Zuzahlung + 670 € Mehrkosten
680,00 €
Ihr Eigenanteil ab 202715 € Zuzahlung + 670 € Mehrkosten
685,00 €
Die Kasse zahlt heute480 € − 10 €
470,00 €
Die Kasse zahlt ab 2027480 € − 15 €
465,00 €

Die Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze, die Mehrkosten nicht. Das Beispiel ist vereinfacht. Das Sanitätshaus nennt Ihnen den genauen Betrag vorab schriftlich.

Preise fiktiv. Nachgerechnet mit Python.

Belastungsgrenze: Alle Zuzahlungen eines Haushalts sind pro Kalenderjahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Sammeln Sie Quittungen. Leihe und Reparatur: Die Kasse kann das Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung gehören zum Anspruch.

Wie breit ist ein Rollstuhl? Maße richtig lesen

Eine einheitliche Breite gibt es nicht. Entscheidend ist der Unterschied zwischen Sitzbreite und Gesamtbreite. Die Sitzbreite stimmt das Sanitätshaus auf Ihren Körper ab. Das Hilfsmittelverzeichnis legt nur Sitzbreiten fest, die ein Hersteller mindestens anbieten muss. Die Gesamtbreite über alles ist größer, weil Räder, Seitenteile und Antrieb hinzukommen. Sie steht im Datenblatt des jeweiligen Modells. Eine allgemeine Zahl dafür nennt keine Rechtsquelle.

Sitzbreiten laut Hilfsmittelverzeichnis (Auszug)

MerkmalSitzbreite
Leichtgewichtrollstuhl, Basisversion43 bis 45 cm bei höchstens 18 kg Leergewicht
Schieber- und Greifreifenrollstuhl, verstärktlieferbar bis mindestens 60 cm
Elektrorollstuhl innen, verstärkteinstellbar bis mindestens 65 cm
Elektrorollstuhl innen und außen, verstärktlieferbar bis mindestens 62 cm
Elektromobil, verstärkteinstellbar bis 70 cm

Quelle: Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18, Fortschreibung vom 19.02.2024. Gesamtbreiten sind darin nicht geregelt.

Eine Obergrenze gilt nur für motorisierte Krankenfahrstühle ohne Führerschein: Sie dürfen höchstens 110 cm breit sein (§ 4 Abs. 1 FeV). Messen Sie vor der Bestellung selbst:

  • Türen: Messen Sie die lichte Breite der schmalsten Tür. Türrahmen und Klinken ragen oft hinein.
  • Flure und Ecken: Prüfen Sie, ob Sie um die Ecke kommen. Fragen Sie nach Wendekreis oder Wendemöglichkeit.
  • Bad und Aufzug: Erfassen Sie Breite und Tiefe, auch bei Toiletten- und Duschrollstühlen (siehe barrierefreies Bad).
  • Schriftlich: Lassen Sie sich Gesamtbreite und Gewicht vom Sanitätshaus bestätigen und das Gerät bei Bedarf in der Wohnung erproben.

Elektromobil und Scooter: Besonderheiten

Ein Elektromobil ist ein Fahrzeug mit offenem Fahrersitz für den Außenbereich. Im Hilfsmittelverzeichnis ist die Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h begrenzt, die Belastbarkeit beträgt mindestens 100 kg, bei der verstärkten Ausführung mehr als 160 kg. Es dient dem Erreichen des Nahbereichs und der Erledigung von Alltagsgeschäften. Einen Tisch unterfahren oder Türen ohne Hilfe öffnen können Sie damit in der Regel nicht. Drinnen ersetzt es keinen Rollstuhl.

  • Führerschein und Zulassung: Für einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle mit höchstens 15 km/h und 110 cm Breite brauchen Sie keine Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 1 FeV) und keine Zulassung (§ 3 Abs. 3 FZV).
  • Haftpflicht: Die Pflichtversicherung gilt für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h (§ 1a PflVG). Klären Sie bei schnelleren Geräten die Versicherung.
  • Unterwegs: Schieber- und Greifreifenrollstühle gelten im Verkehr als Fußgänger. Mit motorisierten Krankenfahrstühlen dürfen Sie dort fahren, wo Fußgänger gehen, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit (§ 24 StVO).
  • Bus und Bahn: Für die Mitnahme in Linienbussen verlangt das Verzeichnis eine Herstellerfreigabe nach dem Länder-Erlass von 2017. Nennen Sie schon bei der Auswahl, ob Sie das Gerät mitnehmen wollen.
  • Abstellplatz: Ein wetterfester und diebstahlsicherer Platz muss vorhanden sein.

Ablehnung: Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse

Lehnt die Kasse den Rollstuhl ab, bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid. Sie müssen ihn nicht hinnehmen.

Widerspruch einlegen

  1. Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Kasse eingehen (§ 84 SGG).
  2. Schriftlich einlegenEin kurzer Brief mit Aktenzeichen und Datum des Bescheids genügt. Die Begründung können Sie nachreichen.
  3. BegründenLassen Sie sich ärztlich bestätigen, welche Wege Sie nicht mehr schaffen und warum ein einfacheres Modell, Rollator oder Greifreifen nicht ausreicht. Verweist die Kasse auf ein günstigeres Modell, erklären Sie, warum es Ihren Bedarf nicht deckt.
  4. Klage, wenn nötigNach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Die Schritte ähneln dem Widerspruch gegen einen Pflegegrad-Bescheid, mehr dazu unter Widerspruch einlegen.

Antwortet die Kasse nicht in der Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen und nennt sie keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Dann dürfen Sie das erforderliche Hilfsmittel selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen. Dokumentieren Sie Antragsdatum und Fristablauf.

Wohnung, Pflegekasse und Pflegeheim

Wohnung: Der Rollstuhl nützt wenig, wenn Stufen, Schwellen und enge Türen den Weg versperren. Die Pflegekasse kann für Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherstellen, bis zu 4.180 € je Maßnahme zuschießen, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dazu zählen Rampen und Bad-Umbauten, siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Rollstuhlrampe und Treppenlift.

Pflegeheim: Der Anspruch auf persönliche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bleibt auch im Heim bestehen. Die Heime müssen aber Hilfsmittel vorhalten, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Abgrenzung entscheidet sich im Einzelfall. Fragen Sie Ihre Kasse, wenn das Heim einen persönlichen Rollstuhl ablehnt.

Privat Versicherte: Die gesetzlichen Zuzahlungsregeln gelten nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Was Ihr Tarif oder die Beihilfe zahlt, steht in Ihren Bedingungen.

Wer noch gehen kann, aber unsicher ist, findet im Artikel zum Rollator Gehhilfen. Weitere Hilfen: Pflege zu Hause organisieren.

Häufige Fehler beim Rollstuhl-Antrag

  • Vorher selbst gekauft: Die Kasse muss den Kauf nicht erstatten.
  • Rezept liegen lassen: Nach 28 Tagen ist es ungültig.
  • Wege nicht beschrieben: Ohne konkreten Alltagsbedarf lehnt die Kasse leichter ab.
  • Nur die Sitzbreite beachtet: Passt die Gesamtbreite durch Ihre Türen?
  • Mehrkosten übersehen: Lassen Sie sich die aufzahlungsfreie Auswahl zeigen.
  • Widerspruchsfrist verpasst: Ein Monat ab Bekanntgabe ist kurz.

Ausblick: Was 2027 gilt und was geplant ist

Beschlossen: Zum 1. Januar 2027 steigt die Zuzahlung nach § 61 SGB V auf 10 Prozent, mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 beziehungsweise 1 Prozent. Das Gesetz schafft zudem die Grundlage für Festbeträge bei Hilfsmitteln (§ 36 SGB V); ob sie Rollstühle betreffen, ist offen.

Geplant: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 und noch nicht beschlossen. Nach unserem Stand ändert es die Hilfsmittelregeln der Krankenversicherung und die Zuzahlungen nicht. Ab 1. Januar 2029 soll eine Pflegebegleitung Pflegebedürftige auch zu Hilfsmitteln beraten und bei der Beantragung unterstützen.

Häufige Fragen

Bezahlt die Krankenkasse einen Rollstuhl?

Ja, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr gehen können und den Rollstuhl für Ihre Alltagswege brauchen. Sie zahlen 10 Prozent des Kassenpreises dazu, heute mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.

Zahlt die Krankenkasse einen elektrischen Rollstuhl?

Ja, wenn ein manueller Rollstuhl wegen Ihrer Behinderung nicht mehr möglich oder nicht ausreichend zweckmäßig ist und Sie ihn sicher bedienen können. Die Kasse prüft den Einzelfall und kann den Medizinischen Dienst einschalten.

Bezahlt die Krankenkasse ein Elektromobil?

Möglich ist es bei erhaltener Koordination der Arme und Hände, Rest-Gehfähigkeit und Fahreignung, wenn Sie es für Ihre Alltagswege im Nahbereich brauchen. Für Freizeitwege wie bei Radfahrern zahlt sie nicht. Die Kasse entscheidet im Einzelfall.

Wie breit ist ein Rollstuhl?

Das hängt vom Modell ab. Das Hilfsmittelverzeichnis regelt nur Sitzbreiten, etwa 43 bis 45 cm bei Leichtgewichtmodellen und bis mindestens 60 cm bei verstärkten. Die Gesamtbreite ist größer und steht im Datenblatt. Messen Sie Ihre Türen und lassen Sie sich die Gesamtbreite bestätigen.

Was kostet die Zuzahlung beim Rollstuhl?

Heute 10 Prozent des Kassenpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Unter 18 Jahren entfällt sie. Bei einem Wunschmodell kommen Mehrkosten dazu.

Wie bekomme ich einen Rollstuhl auf Rezept?

Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt den Rollstuhl verordnen. Mit der Verordnung stellt ein Vertragspartner Ihrer Kasse den Antrag. Das Rezept gilt 28 Kalendertage. Alternativ kommt bei Pflegebedürftigen eine Empfehlung einer Pflegefachperson in Betracht.

Zahlt die Kranken- oder die Pflegekasse den Rollstuhl?

Bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen die Krankenkasse. Bei manuellen Rollstühlen kommen beide infrage. Dann prüft der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, die Zuständigkeit. Die Zuzahlung richtet sich nach den Regeln der Krankenversicherung.

Brauche ich für ein Elektromobil einen Führerschein?

Für einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle mit höchstens 15 km/h und höchstens 110 cm Breite nicht (§ 4 FeV). Die Pflichtversicherung gilt für Fahrzeuge über 6 km/h (§ 1a PflVG). Fragen Sie bei Ihrem Modell Ihre Versicherung.

Kann ich einen Rollstuhl leihen?

Ja. Die Kasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Fragen Sie vorab, wie die Zuzahlung abgerechnet wird.

Wie lange dauert die Genehmigung?

Die Kasse soll innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Meldet sie sich ohne hinreichenden Grund nicht, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Was kann ich tun, wenn die Kasse den Rollstuhl ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein (§ 84 SGG) und fügen Sie eine ärztliche Begründung bei. Danach können Sie innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid klagen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Zahlt die Kasse Reparatur und Ersatz?

Ja. Der Anspruch umfasst notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Einweisung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.