Rollator auf Rezept: Zahlt die Krankenkasse?
Ja. Ein Rollator ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn Sie wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr sicher gehen können und einfachere Gehhilfen wie ein Stock nicht ausreichen. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Der übliche Weg: Der Arzt verordnet den Rollator, ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist, stellt den Antrag und liefert. Ein teureres Wunschmodell zahlen Sie mit Mehrkosten selbst.
Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt den Rollator?
Ein Rollator gehört in die Produktgruppe 10 „Gehhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses. Das führt der GKV-Spitzenverband. Zuständig ist die Krankenkasse. Die Pflegekasse zahlt nur Pflegehilfsmittel, die vor allem die Pflege erleichtern, und auch nur, soweit nicht die Krankenkasse leisten muss (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Bei manchen Produkten, etwa einem Pflegebett oder vielen Rollstühlen, kommen beide Kassen infrage. Dann prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Liste des GKV-Spitzenverbands für diese Produkte enthält keine Gehhilfen. Beim Rollator bleibt es daher bei der Krankenkasse, auch wenn Sie einen Pflegegrad haben.
Rollator: Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel?
| Merkmal | Krankenkasse (Hilfsmittel) | Pflegekasse (Pflegehilfsmittel) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V | § 40 SGB XI |
| Zweck | Gehen ermöglichen, Behinderung ausgleichen | Pflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständiger leben |
| Pflegegrad nötig | Nein | Ja, ab Pflegegrad 1 |
| Beispiele | Rollator, Gehstock, Unterarmgehstützen | Pflegebett, Hausnotruf, Einmalhandschuhe |
| Zuzahlung heute | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € | Technische Pflegehilfsmittel: 10 %, höchstens 25 € |
| Zuzahlung ab 1.1.2027 | 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € | Unverändert |
Ob Sie Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 haben, ändert den Anspruch nicht. Entscheidend ist, ob Sie ohne Rollator nicht mehr sicher gehen. Eine Pflegestufe gibt es nicht mehr, es gelten Pflegegrade (Pflegegrad beantragen).
Voraussetzungen: Wann bekommen Sie einen Rollator?
Nach § 33 Abs. 1 SGB V besteht Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Krankenbehandlung zu sichern. Dazu kommt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Leistung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V).
Was das Hilfsmittelverzeichnis für Rollatoren verlangt
Als Indikation nennt das Hilfsmittelverzeichnis eine Beeinträchtigung der Mobilität durch Schädigungen der Bewegung oder des Gleichgewichts. Sie müssen noch ausreichend gehen können und koordiniert genug sein, um den Rollator zu führen. Andere Gehhilfen dürfen nicht ausreichen. Der Rollator soll das Gehen erhalten, fördern oder sichern. Er bietet außerdem eine Transportfunktion und die Möglichkeit, sich bei Erschöpfung hinzusetzen.
Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob Sie den Rollator sicher nutzen können, auch um Selbstgefährdung auszuschließen. In der Wohnung muss genug Platz sein. Das Verzeichnis ist rechtlich nicht bindend, steuert aber den Markt. Lassen Sie Ihren Bedarf deshalb anhand Ihres Alltags beschreiben.
Welche Gehhilfe passt zu welchem Bedarf?
Gehhilfen im Hilfsmittelverzeichnis (Auszug)
| Merkmal | Für wen laut Hilfsmittelverzeichnis |
|---|---|
| Gehstock, Mehrfußgehhilfe | Mobilität beeinträchtigt, Gehfähigkeit und Koordination noch ausreichend |
| Gehgestell, Gehwagen | Mobilität beeinträchtigt, Rest-Gehfähigkeit vorhanden; vor allem für die Wohnung gedacht |
| Rollator, vierrädrig | Wenn andere Gehhilfen nicht ausreichen; Transport und Hinsetzen bei Erschöpfung |
| Rollator mit erhöhter Belastbarkeit | Wenn ein normaler Rollator wegen hohen Körpergewichts nicht möglich ist (Belastbarkeit über 150 kg) |
| Rollator mit Unterarmauflagen | Wenn die Handfunktion einen normalen Rollator nicht zulässt oder der Rumpf beim Aufrichten Unterstützung braucht |
Verordnung und Empfehlung: Wer kann den Rollator verschreiben?
Eine ärztliche Verordnung ist nach § 33 Abs. 5a SGB V nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Ob das bei Ihrem Rollator so ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis beginnen die meisten mit dem Rezept von der Hausärztin, dem Hausarzt oder einem Facharzt.
Die Verordnung nennt Diagnose, Datum und die Produktart „Vierrädrige Gehhilfe (Rollator)“. Das einzelne Modell wählt das Sanitätshaus nach den Kassenverträgen. Eine Verordnung verliert nach 28 Kalendertagen ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht aufgenommen wurde. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Zeit bei der Kasse eingeht (§ 8 Hilfsmittel-Richtlinie).
Alternativen zum Rezept bei Pflegebedürftigkeit
Wenn Sie pflegebedürftig sind und zu Hause leben, gibt es zwei weitere Wege:
- Empfehlung einer Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6 SGB XI): Sie gilt, wenn sie bei einer Pflegesachleistung, einem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI oder bei häuslicher Krankenpflege abgegeben wird. Sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und muss der Kasse in Textform zusammen mit Ihrem Antrag vorliegen. Dann wird die Erforderlichkeit vermutet und eine ärztliche Verordnung entfällt. Rollatoren stehen auf der Liste der Richtlinien, die seit 1. September 2026 gelten. Im Pflegeheim gilt das nicht.
- Empfehlung im Pflegegutachten (§ 18b Abs. 3 SGB XI): Empfiehlt der Medizinische Dienst im Gutachten einen Rollator, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen. Eine Verordnung entfällt. Mehr dazu unter Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Schritt für Schritt: So kommen Sie zum Rollator
Antrag und Lieferung
- Bedarf klärenSchildern Sie Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt konkrete Situationen: Einkauf, Arztweg, Treppe, Sturzangst.
- Verordnung oder Empfehlung besorgenLassen Sie ein Rezept ausstellen oder holen Sie die Empfehlung einer Pflegefachperson ein. Das Rezept gilt 28 Tage.
- Vertragspartner findenFragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Sanitätshäuser und Anbieter Vertragspartner sind. Sie können unter diesen frei wählen (§ 33 Abs. 6 SGB V).
- Beratung und AntragDas Sanitätshaus berät Sie, dokumentiert das schriftlich und stellt mit der Verordnung den Antrag. Sie können ihn auch selbst stellen.
- Entscheidung abwartenDie Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen, bei einem Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kaufen Sie in dieser Zeit nicht auf eigene Rechnung.
- Einweisung und ZuzahlungDas Sanitätshaus stellt den Rollator auf Ihre Körpergröße ein und weist Sie ein. Dann zahlen Sie die Zuzahlung und lassen sich den Betrag quittieren.
Zuzahlung und Belastungsgrenze: Was kostet der Rollator?
Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu jedem Hilfsmittel eine Zuzahlung (§ 33 Abs. 8 SGB V). Sie beträgt 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt, aber nie mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Dazu kommen ein Mindest- und ein Höchstbetrag. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nicht zu.
Zuzahlung zum Rollator heute und ab 2027
- Kassenpreis 40 €, heute10 % = 4 €, Mindestbetrag 5 €
- 5,00 €
- Kassenpreis 40 €, ab 202710 % = 4 €, Mindestbetrag 7,50 €
- 7,50 €
- Kassenpreis 85 €, heute und ab 202710 % = 8,50 €, liegt im Rahmen
- 8,50 €
- Kassenpreis 150 €, heute10 % = 15 €, Höchstbetrag 10 €
- 10,00 €
- Kassenpreis 150 €, ab 202710 % = 15 €, Höchstbetrag 15 €
- 15,00 €
Bei 85 € ändert sich nichts. Teurer wird es bei sehr günstigen Modellen und bei Kassenpreisen über 100 €.
Belastungsgrenze: Wann Sie nichts mehr zuzahlen müssen
Alle Zuzahlungen eines Haushalts in einem Kalenderjahr sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Bei einer fiktiven Rente von 18.000 € im Jahr sind das 360 € beziehungsweise 180 €. Angehörige im Haushalt werden mit Freibeträgen berücksichtigt, das Beispiel gilt für eine Person allein. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und Sie zahlen für den Rest des Jahres nichts mehr zu. Sammeln Sie alle Quittungen.
Kassenmodell, Vertragspartner und Mehrkosten
Mit „Kassenmodell“ oder „Kassenrollator“ ist ein Rollator gemeint, den der Anbieter nach seinem Vertrag mit Ihrer Kasse ohne Aufzahlung liefert. Rechtlich gilt: Die Kasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Der Anbieter muss Sie vorher beraten, welche Hilfsmittel für Ihre Situation geeignet und notwendig sind, und das schriftlich festhalten (§ 127 Abs. 5 SGB V).
Wählen Sie eine Ausführung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst, auch die dadurch entstehenden höheren Folgekosten (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Darüber muss der Anbieter Sie vor der Wahl informieren. Nach dem Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands fielen 2025 bei 15,1 Prozent der Gehhilfen-Versorgungen Mehrkosten an, im Durchschnitt 188,37 € je Fall.
- Zuzahlung zum Kassenmodell10 % von 85 €
- 8,50 €
- Mehrkosten230 € − 85 €
- 145,00 €
- Ihr Eigenanteil insgesamt8,50 € + 145,00 €
- 153,50 €
- Die Kasse zahlt85 € − 8,50 €
- 76,50 €
Die Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze, die Mehrkosten nicht. Das Beispiel ist vereinfacht. Das Sanitätshaus nennt Ihnen den genauen Betrag vorab schriftlich.
Worauf es bei der Auswahl ankommt
Das Hilfsmittelverzeichnis legt Mindestanforderungen fest. Ein Rollator muss dosierbare Bremsen mit Arretierung, lenkbare Vorderräder, höhenverstellbare Schiebegriffe und eine Ankipphilfe haben und darf mit Korb oder Tasche höchstens 10 kg wiegen. Darüber hinaus zählt Ihr Alltag:
- Körpergröße: Die Griffhöhe muss zu Ihnen passen und wird im Sanitätshaus eingestellt.
- Gewicht und Kraft: Es gibt Modelle mit erhöhter Belastbarkeit und mit Unterarmauflagen.
- Wohnung: Messen Sie Türen und Flure. Bei beengten Verhältnissen kommt ein Deltarad infrage.
- Unterwegs: Müssen Sie den Rollator tragen, falten oder im Auto verstauen? Dann zählt das Gewicht.
Rollator kaufen, leihen und reparieren lassen
Wenn Sie den Rollator aus eigener Tasche im Laden kaufen, bekommen Sie das Geld in der Regel nicht zurück. Die Kasse leistet grundsätzlich als Sachleistung über ihre Vertragspartner und erstattet Kosten nur, wo das Gesetz es vorsieht (§ 13 SGB V). Ausnahmen sind eine unaufschiebbare Leistung, die die Kasse nicht rechtzeitig erbringen konnte, eine zu Unrecht abgelehnte Leistung und der Ablauf der Entscheidungsfrist ohne begründete Mitteilung. Holen Sie vorher Rat bei der Kasse oder der Pflegeberatung.
Die Kasse kann den Rollator auch leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Fragen Sie dann vorab, wie die Zuzahlung abgerechnet wird.
Zum Anspruch gehören auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Einweisung in den Gebrauch und, soweit zum Schutz vor Risiken erforderlich, notwendige Wartungen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Ist der Rollator defekt, wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner. Einen festen Austauschzeitraum nennt das Gesetz nicht.
Ablehnung: Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse
Lehnt die Kasse den Rollator ab, bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid. Sie müssen ihn nicht hinnehmen.
Widerspruch einlegen
- Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Kasse eingehen (§ 84 SGG). Wurde er bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger abgegeben, gilt die Frist ebenfalls als gewahrt.
- Schriftlich oder zur NiederschriftEin kurzer Brief genügt. Nennen Sie Aktenzeichen und Datum des Bescheids und schreiben Sie, dass Sie Widerspruch einlegen. Die Begründung können Sie nachreichen.
- BegründenBeschreiben Sie, warum Sie ohne Rollator nicht sicher gehen, und fügen Sie eine ärztliche Stellungnahme bei, die Diagnose, Sturzrisiko und Wegstrecken nennt.
- Klage, wenn nötigWeist die Kasse den Widerspruch zurück, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Antwortet die Kasse nicht in der Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen und teilt sie keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Beschaffen Sie sich dann einen erforderlichen Rollator selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten. Dokumentieren Sie Antragsdatum und Fristablauf.
Wohnung, Pflegeheim und Privatversicherung
Wohnung: Ein Rollator nützt wenig, wenn Schwellen, enge Türen oder Stufen den Weg versperren. Die Pflegekasse kann für Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherstellen, einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme zahlen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Mehr dazu unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Pflegeheim: Auch im Heim bleibt der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bestehen. Die Heime müssen aber die Hilfsmittel vorhalten, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Wo die Grenze verläuft, wird im Einzelfall entschieden. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, wenn das Heim einen persönlichen Rollator ablehnt.
Privat Versicherte: Die gesetzlichen Zuzahlungsregeln gelten nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Was ein privater Tarif oder die Beihilfe zahlt, steht in Ihren Bedingungen.
Reicht das Gehen auch mit Rollator nicht mehr, hilft der Artikel zum Rollstuhl. Weitere Hilfen: Pflege zu Hause organisieren.
Häufige Fehler beim Rollator-Antrag
- Vorher selbst gekauft: Die Kasse muss den Kauf nicht erstatten.
- Rezept zu lange liegen lassen: Nach 28 Tagen ist es ungültig.
- Zu knappe Verordnung: Ohne Diagnose und Beschreibung des Alltags lehnt die Kasse eher ab.
- Mehrkosten nicht bedacht: Lassen Sie sich die aufzahlungsfreie Auswahl zeigen und den Betrag schriftlich geben.
- Widerspruchsfrist verpasst: Ein Monat ab Bekanntgabe ist kurz.
Ausblick: Was 2027 gilt und was geplant ist
Beschlossen: Zum 1. Januar 2027 steigt die Zuzahlung nach § 61 SGB V auf 10 Prozent, mindestens 7,50 € und höchstens 15 € (Tabelle oben). Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 beziehungsweise 1 Prozent. Für Verbrauchshilfsmittel wie Inkontinenzprodukte gilt seit 30. Juli 2026 ein Höchstbetrag von 15 € für den Monatsbedarf. Das Gesetz schafft außerdem die Grundlage für Festbeträge bei Hilfsmitteln; für welche Gehhilfen sie kommen, ist offen.
Geplant: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 und noch nicht beschlossen. Nach unserem Stand ändert es § 33 SGB V und die Zuzahlungen für Hilfsmittel nicht. Es betrifft nur Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die als eigene Leistung entfallen sollen (siehe Pflegebox). Ab 1. Januar 2029 soll eine Pflegebegleitung Pflegebedürftige auch zu Hilfsmitteln beraten und bei der Beantragung unterstützen.
Häufige Fragen
Bezahlt die Krankenkasse einen Rollator?
Ja, wenn der Rollator erforderlich ist, um eine Gehbehinderung auszugleichen, und einfachere Gehhilfen nicht ausreichen. Sie zahlen eine Zuzahlung von 10 Prozent des Kassenpreises, heute mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Brauche ich einen Pflegegrad, um einen Rollator zu bekommen?
Nein. Der Anspruch hängt von Ihrer Gehbehinderung ab, nicht vom Pflegegrad. Er besteht mit Pflegegrad 2 oder 3 genauso wie ohne Pflegegrad oder früher ohne Pflegestufe.
Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse den Rollator?
Die Krankenkasse. Gehhilfen stehen nicht auf der Liste der Hilfsmittel, bei denen Kranken- und Pflegekasse sich die Kosten teilen. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett.
Was kostet mich ein Rollator von der Krankenkasse?
Heute 10 Prozent des Kassenpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung. Bei einem Wunschmodell kommen Mehrkosten dazu.
Was ist ein Kassenmodell?
Das ist umgangssprachlich ein Rollator, den ein Vertragspartner Ihrer Kasse ohne Aufzahlung liefert. Im Gesetz steht der Begriff nicht. Sie haben Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung, aber nicht auf ein bestimmtes Wunschmodell.
Kann ich ein anderes Modell wählen als das Kassenmodell?
Ja. Sie tragen dann die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Ist das teurere Modell aus medizinischen Gründen nötig, kann die Kasse es übernehmen. Der Anbieter muss Sie vorher über die Mehrkosten informieren.
Wie lange gilt das Rezept für den Rollator?
Eine ärztliche Verordnung verliert nach 28 Kalendertagen ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht begonnen hat. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Zeit bei der Kasse eingeht.
Brauche ich immer ein Rezept vom Arzt?
Nicht immer. Nach § 33 Abs. 5a SGB V ist eine Verordnung nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist. Pflegebedürftige zu Hause können stattdessen eine Empfehlung einer Pflegefachperson oder im Pflegegutachten nutzen.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Die Kasse soll innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Meldet sie sich ohne hinreichenden Grund nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Kann ich den Rollator selbst kaufen und mir das Geld erstatten lassen?
Nur in Ausnahmen, etwa wenn die Kasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat oder die Frist ohne Mitteilung verstrichen ist (§ 13 SGB V). Kaufen Sie deshalb nicht vor der Entscheidung der Kasse.
Was kann ich tun, wenn die Kasse den Rollator ablehnt?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Kasse ein (§ 84 SGG) und fügen Sie eine ärztliche Begründung bei. Hilft das nicht, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid klagen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Zahlt die Kasse Reparatur und Ersatz?
Ja. Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner.