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RatgeberWohnen & Hilfsmittel

Auf­steh­hil­fe: Bett, Sessel, Toilette und Kosten

Welche Aufstehhilfen es gibt, was die Krankenkasse und was die Pflegekasse zahlt, welche Zuzahlung anfällt und wann der Umbau der Wohnung bezuschusst wird.

Aktualisiert 04.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Aufstehhilfen für Bett und Toilette zahlt je nach Zweck die Kranken- oder die Pflegekasse. Die Krankenkasse braucht ein Rezept und verlangt 10 Prozent Zuzahlung, heute 5 bis 10 Euro. Bei der Pflegekasse sind es 10 Prozent, höchstens 25 Euro. Fest eingebaute Lösungen fallen unter den Wohnumfeld-Zuschuss bis 4.180 Euro.

10 %
Zuzahlung zu Hilfsmitteln der Krankenkasse, heute 5 bis 10 €, ab 1.1.2027 7,50 bis 15 €
25 €
höchste Zuzahlung je technischem Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (10 %)
4.180 €
höchster Zuschuss der Pflegekasse je wohnumfeldverbessernder Maßnahme
3 bis 5 Wochen
Frist der Pflegekasse für die Entscheidung, danach gilt die Leistung ohne Mitteilung als genehmigt

Was steht Ihnen zu?

Wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns selbst bei Ihnen. An Partner geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer Zustimmung weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufstehhilfe ist kein einheitlicher Begriff. Gemeint sind Bettgalgen und Aufrichthilfen im Bett, Toilettenstützgestelle und elektrische Toilettenaufstehhilfen, Sicherheitsgriffe sowie Sessel mit Aufstehfunktion. Die Kostenträger sind unterschiedlich.
  • Krankenkasse: zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V auf Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson, wenn sie medizinisch nötig sind. Ein Pflegegrad ist dafür nicht Voraussetzung.
  • Pflegekasse: zahlt technische Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI ab Pflegegrad 1, wenn sie die Pflege erleichtern. Meist wird leihweise überlassen, sonst gilt 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 25 Euro.
  • Umbau: Fest eingebaute oder bauliche Lösungen sind Wohnumfeldverbesserung, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, vor Beginn beantragen.
  • Zuzahlung bei der Krankenkasse steigt zum 1. Januar 2027 auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Das ist bereits beschlossenes Recht.

Welche Aufstehhilfen gibt es?

Eine Aufstehhilfe soll helfen, aus dem Liegen oder Sitzen selbstständiger hochzukommen. Je nachdem, wo Sie sich hinsetzen oder aufrichten, sind andere Hilfen sinnvoll. Die Übersicht zeigt, wer in der Regel zuständig ist. Die Einordnung folgt dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.

Aufstehhilfen nach Ort und Kostenträger (Stand 4. November 2026)

WoHilfeKostenträger laut Hilfsmittelverzeichnis
BettBettaufrichter (Bettgalgen), sonstige Aufrichthilfen wie Griffe an der Bettlängsseite oder StrickleiterKrankenkasse (Produktgruppe 19) oder Pflegekasse (Produktgruppe 50)
BettPflegebett mit Sitz- und AufrichtfunktionPflegekasse (Produktgruppe 50), siehe Pflegebett
ToiletteToilettenstützgestell, elektrische Toilettenaufstehhilfe, SitzerhöhungKrankenkasse (Produktgruppe 33)
Toilette und WaschbeckenStützgriffe, verschraubtKrankenkasse (Produktgruppe 04)
SesselAufstehsessel, Sessel mit AufstehfunktionEigene Produktart haben wir nicht gefunden, im Einzelfall bei der Kasse fragen
WohnungFest eingebaute Haltegriffe im Rahmen eines Umbaus, verstärkte WändePflegekasse als Wohnumfeldverbesserung, bis 4.180 €

Quellen: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppen 19 (Fortschreibung 03.12.2024), 50 (06.04.2021), 33 (11.12.2025), 04 (15.10.2025). Im Einzelfall entscheidet die Kasse.

Aufstehhilfe fürs Bett: Bettgalgen und Aufrichthilfen

Im Bett geht es um das Aufrichten aus dem Liegen. Das Hilfsmittelverzeichnis kennt dafür den Bettaufrichter (umgangssprachlich Bettgalgen): eine am Kopfende montierte oder freistehende Metallrahmenkonstruktion mit höhenverstellbarem Griff. Er setzt ein motorisch verstellbares Pflegebett voraus. Als Indikation nennt die Produktgruppe 19 eine eingeschränkte Funktion des Beckengürtels bei verbliebenen Restkräften des Oberkörpers. Er soll das eigenständige Aufrichten im Bett oder das Umsetzen in den Rollstuhl möglich machen.

Dazu kommen sonstige Aufrichthilfen: am Fußende zu befestigende Mehrfachgriffkonstruktionen oder feste Griffe an der Bettlängsseite, die mit Spanngurten oder Klemmschrauben befestigt werden. Die Produktgruppe 50 nennt auch Strickleitern. Gedacht sind sie für das eigenständige Aufrichten aus dem Liegen in eine sichere Sitzhaltung, wenn die spontane Aufrichtfähigkeit nicht ausreicht.

Diese beiden Produktarten stehen sowohl bei den Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19) als auch bei den Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 50). Wer zahlt, hängt davon ab, warum Sie die Hilfe brauchen, und davon, wo Sie den Antrag stellen. Das erklärt der Abschnitt zur Abgrenzung weiter unten. Ein Pflegebett mit Sitz- und Aufrichtfunktion ist in der Produktgruppe 50 geführt und setzt voraus, dass barrierefreies Aufstehen und Hinsetzen möglich ist.

Aufstehsessel und Aufstehhilfe für den Sessel

Sessel mit Aufstehfunktion sind der häufigste Wunsch und gleichzeitig der unklarste Fall. In den geprüften Produktgruppen 19, 33 und 50 haben wir keine eigene Produktart für Aufstehsessel gefunden. Die Produktgruppe 50 schließt zudem ausdrücklich aus, dass die Pflegekasse „sogenannte Fernsehsessel“ bezahlt. Als Pflegehilfsmittel zählen Sitzhilfen nur in engen Fällen, etwa bei besonderen Krankheitsbildern.

Das heißt nicht, dass nie jemand zahlt. Ein Produkt, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht, ist nicht automatisch ausgeschlossen: Die Kasse prüft den Einzelfall. Wer es versuchen will, braucht eine ärztliche Verordnung oder eine Pflegeempfehlung mit einer konkreten Begründung, warum eine einfachere Lösung, etwa eine Sitzerhöhung oder ein höherer Stuhl mit Armlehnen, nicht reicht. Rechnen Sie mit einer Ablehnung und planen Sie den Widerspruch ein. Kaufen Sie nicht vorab, bevor die Kasse zugesagt hat.

Toilette und Bad: Stützgestell, elektrische Aufstehhilfe, Griffe

Die Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ enthält zwei Aufstehhilfen. Das Toilettenstützgestell wird über oder um das vorhandene WC gestellt. Es ist für Menschen gedacht, die Hinsetzen und Aufstehen nur eingeschränkt schaffen und zusätzlich eine eingeschränkte Rumpfkontrolle haben. Die elektrische Toilettenaufstehhilfe hebt und senkt die Sitzfläche per Motor. Sie kommt bei erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Hinsetzens und Aufstehens in Betracht, wenn zusätzlich die Arme eingeschränkt sind.

Stützgriffe für Toilette und Waschbecken führt die Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“. Handelsübliche Haltegriffe, Handläufe und festmontierte Badewannengriffe sind dagegen Gebrauchsgegenstände, die Sie selbst zahlen. Der Fortschreibungsbericht des GKV-Spitzenverbands nennt in dieser Gruppe auch Aufrichthilfen. Alle Details zu Toilettenstuhl, Sitzerhöhung und Griffen stehen im Ratgeber Toilettenhilfen, zum Bad im Ratgeber Barrierefreies Bad und für die Dusche unter Duschstuhl.

Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt die Aufstehhilfe?

Für die Frage, welche Kasse zuständig ist, gilt § 40 Abs. 1 SGB XI: Ist ein Produkt wegen Krankheit oder Behinderung nötig, hat die Krankenversicherung Vorrang. Die Pflegekasse zahlt, wenn der Zweck die Pflege ist. Beides kann auf dasselbe Produkt zutreffen. Dann prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, ob ein Anspruch besteht. Die Kassen verrechnen die Kosten pauschal untereinander.

Aufstehhilfe: Krankenkasse und Pflegekasse im Vergleich (Stand 4. November 2026)

MerkmalKrankenkasse (§ 33 SGB V)Pflegekasse (§ 40 SGB XI)
ZweckKrankheit oder Behinderung ausgleichenPflege erleichtern, Beschwerden lindern, Selbstständigkeit fördern
Pflegegrad nötigNeinJa, ab Pflegegrad 1, Pflege zu Hause
VerordnungÄrztliche Verordnung oder Empfehlung einer PflegefachpersonIn der Regel keine ärztliche Verordnung, Antrag bei der Pflegekasse
LieferungVertragspartner der Kasse, auch leihweise möglichVorrangig leihweise, sonst Kauf
Zuzahlung ab 18 Jahren10 %, heute 5 bis 10 €, ab 1.1.2027 7,50 bis 15 €10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel
Entscheidungsfrist3 Wochen, mit Gutachten 5 Wochen3 Wochen, mit Medizinischem Dienst oder Pflegefachperson 5 Wochen

Quellen: § 33, § 61 SGB V, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), § 40 SGB XI, § 13 Abs. 3a SGB V. Bei Hilfsmitteln, die beiden Zwecken dienen, richtet sich die Zuzahlung nach dem SGB V.

Auch ohne ärztliche Verordnung geht es: Pflegefachpersonen können im Rahmen der häuslichen Pflege oder des Beratungseinsatzes ein Hilfsmittel empfehlen. Die Notwendigkeit wird dann vermutet, wenn die Empfehlung bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist und in Textform vorliegt (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Empfiehlt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten ein Hilfsmittel, gilt das mit Ihrer Zustimmung als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI), siehe Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Antrag Schritt für Schritt

So kommen Sie zur Aufstehhilfe

  1. Bedarf beschreibenNotieren Sie, wo es hakt: Aufrichten im Bett, Aufstehen vom Stuhl oder von der Toilette. Auch Stürze und nächtliche Wege gehören dazu.
  2. Verordnung oder Empfehlung holenHausarzt, Orthopädie oder Neurologie stellen die Verordnung aus. Alternativ empfiehlt eine Pflegefachperson. Für die Pflegekasse reicht oft ein Antrag mit Begründung.
  3. Antrag stellenBei Krankenkasse oder Pflegekasse, je nach Zweck. Im Zweifel bei der Stelle, die Sie ohnehin erreichen. Sie klärt die Zuständigkeit.
  4. Vertragspartner wählen und beraten lassenDie Krankenkasse liefert über Vertragspartner (§ 33 Abs. 6 SGB V). Lassen Sie sich beraten, anpassen und einweisen und fragen Sie nach Mehrkosten.
  5. Bescheid abwartenNach drei Wochen, mit Gutachten oder Medizinischem Dienst nach fünf, muss die Kasse entscheiden oder den Grund der Verzögerung mitteilen. Sonst gilt die Leistung als genehmigt.
  6. Lieferung prüfenPrüfen Sie Montage und Standfestigkeit. Bei Mängeln melden Sie sich sofort.
Gilt für gesetzlich Versicherte. Bei privater Versicherung richten sich die Leistungen nach dem Vertrag.

Zuzahlung und Mehrkosten

Wer 18 Jahre oder älter ist, zahlt zu Hilfsmitteln der Krankenkasse 10 Prozent des von der Kasse übernommenen Betrags dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse sind es 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Wer die Belastungsgrenze erreicht, wird für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V): 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 Prozent.

RechenbeispielRechenbeispiel: Zuzahlung bei drei Hilfsmitteln der KrankenkasseAngenommene Kassenpreise, die die Kasse vollständig übernimmt. Die tatsächlichen Preise unterscheiden sich je nach Vertrag.
Toilettenstützgestell (95 €), Zuzahlung heute10 % sind 9,50 €, zwischen 5 € und 10 €
9,50 €
Elektrische Toilettenaufstehhilfe (600 €), Zuzahlung heute10 % sind 60 €, Höchstbetrag 10 €
10,00 €
Bettaufrichter (180 €), Zuzahlung heute10 % sind 18 €, Höchstbetrag 10 €
10,00 €
Zuzahlung insgesamt heute9,50 € + 10 € + 10 €
29,50 €
Zuzahlung insgesamt ab 1.1.20279,50 € + 15 € + 15 €
39,50 €

Das günstige Stützgestell bleibt bei 9,50 Euro, bei den teuren Geräten steigt der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro. Ab 2027 zahlen Sie hier insgesamt 10 Euro mehr.

Rechnung nachgerechnet. Regel: § 61 SGB V heute, Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 1.1.2027.

RechenbeispielRechenbeispiel: Zuzahlung bei der PflegekasseZwei technische Pflegehilfsmittel, die nur der Pflege dienen und gekauft werden (angenommene Preise). Bei Leihe fragen Sie die Kasse, ob eine Zuzahlung anfällt.
Hilfsmittel A (140 €)10 % von 140 €
14,00 €
Hilfsmittel B (320 €)10 % sind 32 €, Höchstbetrag 25 €
25,00 €
Zuzahlung insgesamt14 € + 25 €
39,00 €

Bei der Pflegekasse greift der Höchstbetrag erst bei 250 Euro Preis, die Mindestgrenzen der Krankenkasse gibt es dort nicht.

Rechnung nachgerechnet. Regel: § 40 Abs. 3 SGB XI.

Mehrkosten zahlen Sie, wenn Sie eine Ausführung wählen, die über das Notwendige hinausgeht (§ 33 Abs. 1 SGB V, § 40 Abs. 1 SGB XI). Fragen Sie vor jeder Aufzahlung nach der mehrkostenfreien Ausführung. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt bei Pflegehilfsmitteln die Kosten selbst.

Wohnumfeld: Wenn Hilfsmittel nicht reichen

Was in die Wand gehört oder die Bausubstanz verändert, ist kein Hilfsmittel, sondern Wohnumfeldverbesserung. Die Pflegekasse kann nach § 40 Abs. 4 SGB XI nachrangig einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, sind es 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro. Mehrere Einzelmaßnahmen werden nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands in der Regel als eine Maßnahme gewertet. Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn mit Kostenvoranschlag. Alles Weitere steht unter Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, für Treppen unter Treppenlift.

RechenbeispielRechenbeispiel: Wandverstärkung, Haltegriffe und TürverbreiterungAngenommene Kosten für einen Umbau im Schlafzimmer und Flur, der als eine Maßnahme gewertet wird.
Kosten der Maßnahmeangenommen
5.350 €
Höchstzuschuss der Pflegekasse§ 40 Abs. 4 SGB XI
4.180 €
Eigenanteil5.350 € minus 4.180 €
1.170 €

Liegen die Kosten über der Grenze, tragen Sie den Rest selbst. Hilfsmittel der Krankenkasse sind zusätzlich möglich, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.

Rechnung nachgerechnet. Alle Kosten angenommen.

Häufige Fehler

  • Vor der Genehmigung gekauft: Wer eine Aufstehhilfe auf eigene Faust kauft, bekommt das Geld in der Regel nicht zurück (§ 13 Abs. 1 SGB V).
  • Falsche Kasse angesprochen: Bei Produkten, die beiden Zwecken dienen, klärt die Stelle, die den Antrag erhält. Fragen Sie nach, wenn ein Antrag liegen bleibt.
  • Nur auf Pflegegrad geschaut: Die Krankenkasse braucht keinen Pflegegrad, sondern eine medizinische Notwendigkeit.
  • Ablehnung hingenommen: Der Widerspruch ist an eine Frist von einem Monat gebunden (§ 84 SGG). Siehe Widerspruch gegen den Pflegegrad für den Aufbau.
  • Montage unterschätzt: Bettgalgen und Griffe brauchen ein tragfähiges Bett oder eine tragfähige Wand. Lassen Sie fachgerecht montieren.
  • Mehrkosten nicht erfragt: Wer eine teurere Ausführung wählt, zahlt die Differenz.

Pflegereform 2027: Was sich ändert und was nicht

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BR-Drs. 587/26 (neu)) ändert in § 40 SGB XI nach unserem Stand nur den Umgang mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Technische Pflegehilfsmittel wie Aufrichthilfen und der Wohnumfeld-Zuschuss bleiben nach dem Entwurf unberührt. Die höheren Zuzahlungen kommen aus einem anderen, bereits beschlossenen Gesetz.

Aufstehhilfe heute und ab 2027

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf, Zuzahlung beschlossen)laut Kabinettsentwurf
Technische Pflegehilfsmittel der PflegekasseLeihe, Zuzahlung 10 %, höchstens 25 €Im Gesetzentwurf nicht geändert
Zuzahlung zu Hilfsmitteln der KrankenkasseBeschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228, kein Entwurf10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €mehr
Wohnumfeld-ZuschussBis zu 4.180 € je MaßnahmeIm Gesetzentwurf nicht geändert
Preise der AnbieterBeschlossen, betrifft die Abrechnung der AnbieterVertragspreiseBei Versorgungen, die 2027 oder 2028 beginnen, 3 % Abschlag bei der Abrechnung der Anbietergeändert

Heute: SGB V und SGB XI, Stand 4.11.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (nicht beschlossen) und GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (beschlossen).

Den aktuellen Stand des Verfahrens zeigt der Zeitplan der Reform. Änderungen im Verfahren sind möglich. Bis dahin gilt die heutige Regelung.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Aufstehhilfe?

Ja, wenn sie medizinisch nötig ist und im Hilfsmittelverzeichnis geführt wird, zum Beispiel ein Toilettenstützgestell, eine elektrische Toilettenaufstehhilfe oder ein Bettaufrichter. Sie brauchen eine Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson und zahlen 10 Prozent zu, heute 5 bis 10 Euro.

Zahlt die Pflegekasse eine Aufstehhilfe?

Ja, wenn sie als technisches Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtert, zum Beispiel Aufrichthilfen am Pflegebett. Sie brauchen mindestens Pflegegrad 1 und Pflege zu Hause. Die Pflegekasse überlässt meist leihweise, bei Kauf zahlen Sie 10 Prozent, höchstens 25 Euro.

Brauche ich für eine Aufstehhilfe ein Rezept?

Bei der Krankenkasse ja, es sei denn, eine Pflegefachperson empfiehlt das Hilfsmittel (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Bei der Pflegekasse reicht in der Regel ein Antrag, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Was ist der Unterschied zwischen Bettgalgen und Aufrichthilfe?

Ein Bettgalgen (Bettaufrichter) ist eine Rahmenkonstruktion am Kopfende mit Griff und setzt ein motorisch verstellbares Pflegebett voraus. Sonstige Aufrichthilfen sind Griffe an der Bettlängsseite, am Fußende oder Strickleitern.

Zahlt die Kasse einen Aufstehsessel?

Wir haben für Aufstehsessel keine eigene Produktart in den geprüften Produktgruppen gefunden, und Fernsehsessel zahlt die Pflegekasse ausdrücklich nicht. Im Einzelfall kann die Kasse prüfen, wenn eine Verordnung oder Empfehlung mit Begründung vorliegt. Kaufen Sie nicht vor der Zusage.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Krankenkasse: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Pflegekasse bei technischen Pflegehilfsmitteln: 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche zahlen nicht zu.

Zahlt die Kasse Haltegriffe fürs Bad?

Verschraubte Stützgriffe für Toilette und Waschbecken stehen im Hilfsmittelverzeichnis und kommen in Betracht. Handelsübliche Haltegriffe und festmontierte Badewannengriffe sind Gebrauchsgegenstände, die Sie selbst zahlen.

Kann ich die Aufstehhilfe leihen?

Die Pflegekasse überlässt technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise. Auch die Krankenkasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen. Dann geben Sie das Gerät zurück, wenn der Bedarf endet.

Wer zahlt, wenn Kranken- und Pflegekasse zuständig sein könnten?

Die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, prüft den Anspruch und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kassen verrechnen die Kosten untereinander. Für Sie ändert das nichts, die Zuzahlung richtet sich dann nach dem SGB V.

Was tun, wenn die Kasse die Aufstehhilfe ablehnt?

Verlangen Sie die Begründung schriftlich und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Eine ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit hilft.

Bekomme ich einen Zuschuss für fest eingebaute Aufstehhilfen?

Fest eingebaute oder bauliche Lösungen sind Wohnumfeldverbesserung. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1, wenn Sie vor Beginn beantragen.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas bei Aufstehhilfen?

Nach dem Gesetzentwurf nicht, soweit wir sehen. Die höhere Zuzahlung ab 1. Januar 2027 stammt aus einem anderen, bereits beschlossenen Gesetz. Der Entwurf ist nicht beschlossen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 04.11.2026, 05:00

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns selbst bei Ihnen. An Partner geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer Zustimmung weiter.