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Bar­rie­re­frei­es Wohnen: Umbau, Zuschüsse, Reihenfolge

Wie Sie Ihre Wohnung barrierefrei oder barrierearm umbauen, welche Zuschüsse es gibt, was Mieter dürfen und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Aktualisiert 04.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Barrierefrei wohnen heißt, dass Sie die Wohnung ohne Stufen und Hürden nutzen können. Die Pflegekasse zahlt für Umbauten bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, ab Pflegegrad 1, wenn Sie vor Beginn beantragen. Der KfW-Zuschuss ist derzeit ausgeschöpft, der KfW-Kredit bleibt. Mieter haben nach § 554 BGB Anspruch auf Erlaubnis.

4.180 €
höchster Zuschuss der Pflegekasse je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 €
Pflegegrad 1
reicht für den Wohnumfeld-Zuschuss, wenn Sie zu Hause gepflegt werden
50.000 €
höchster KfW-Kredit je Wohneinheit (Programm 159), Antrag über die Bank vor Baubeginn
3 bis 5 Wochen
Frist der Pflegekasse für die Entscheidung, danach gilt die Leistung ohne Mitteilung als genehmigt

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Das Wichtigste in Kürze

  • Barrierefrei bedeutet stufenlose Erreichbarkeit und genug Platz. Barrierearm heißt, dass die größten Hürden beseitigt sind. Beides müssen Sie nicht auf einmal erreichen.
  • Pflegekasse: Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), ab Pflegegrad 1. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro.
  • Vorher beantragen: Antrag mit Kostenvoranschlag, bevor Sie den Auftrag erteilen.
  • KfW: Der Zuschuss 455-B ist derzeit nicht mehr beantragbar. Der Kredit 159 ist weiter möglich, Antrag über die Bank vor Vorhabensbeginn.
  • Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter Umbauten für Menschen mit Behinderungen erlaubt, wenn sie zumutbar sind.

Was heißt barrierefrei, barrierearm und altersgerecht?

Barrierefrei heißt nach den Angaben des Gesundheitsportals des Bundes: ebenerdig erreichbar ohne Stufen oder Schwellen, Türen in ausreichender Breite, genügend Platz in Bad, Flur und Küche. Barrierearm ist weniger: Die größten Hürden sind beseitigt, zum Beispiel die hohe Duschwanne. Rollstuhlgerecht verlangt zusätzlich Platz zum Wenden und Rangieren. Begriffe wie „teilweise barrierefrei“ oder „altersgerecht“ sind nicht rechtlich definiert. Prüfen Sie Wohnungen deshalb vor Ort.

Die technische Grundlage für barrierefreies Bauen ist die DIN 18040-2 für Wohnungen. Sie berücksichtigt motorische, sensorische und geistige Einschränkungen und wird derzeit überarbeitet. Beratungsstellen unterscheiden danach zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht (R)“. Die Norm haben wir nicht eingesehen. Sie ist eine Norm, kein Gesetz: Verbindlich wird sie nur, wenn Bauordnung, Vertrag oder Förderbedingung sie vorschreiben. Konkrete Maße finden Sie im Ratgeber Barrierefreies Bad.

Typische Maßnahmen: Von klein bis groß

Nicht jede Anpassung ist ein Umbau. Das Gesundheitsportal nennt als kleine Maßnahmen: Möbel umstellen, Stolperfallen wie Teppiche und Kabel entfernen, häufig genutzte Dinge in Reichweite lagern, helles blendfreies Licht, kontrastreiche Gestaltung und erhöhte Sitz- oder Liegemöbel. Das kostet wenig und wirkt sofort.

Barrierefrei umbauen: Maßnahmen nach Bereich und Kostenträger (Stand 4. November 2026)

BereichTypische MaßnahmenWer zahlt in der Regel
Zugang und HausStufenlose Rampe, Schwellen entfernen, Aufzug, zweiter HandlaufPflegekasse als Wohnumfeldmaßnahme, Rampen siehe Rollstuhlrampe
Türen und FlurTüren verbreitern, Schwellen entfernen, mehr BewegungsflächePflegekasse als Wohnumfeldmaßnahme
BadBodengleiche Dusche, unterfahrbarer Waschtisch, rutschfester Boden, GriffePflegekasse für den Umbau, Krankenkasse für Duschstuhl und Stützgriff
ToiletteSitzerhöhung, Stützgestell, StützgriffeKrankenkasse als Hilfsmittel, siehe Toilettenhilfen
SchlafzimmerPflegebett, Aufrichthilfe, BettschutzPflegekasse oder Krankenkasse als Hilfsmittel, siehe Aufstehhilfe
KücheUnterfahrbare Arbeitsplatte, erreichbare Schränke, BedienelementeMeist Eigenleistung, im Einzelfall Wohnumfeld
TreppeTreppenlift, zweiter HandlaufPflegekasse als Wohnumfeldmaßnahme, siehe Treppenlift
TechnikBewegungsmelder, Griffverlängerungen, HausnotrufTeils Pflegekasse, siehe Hausnotruf

Quellen: Gesundheitsportal des Bundes (Seite vom 22.01.2026), Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, § 40 SGB XI. Die Einordnung im Einzelfall trifft die Kasse. Die Zeile zur Küche beruht auf unserer Einschätzung.

Mehr zu den einzelnen Fällen finden Sie im Ratgeber Barrierefreies Bad, im Ratgeber Toilettenhilfen, unter Aufstehhilfe, bei den Kosten für den Treppenlift und im Lexikon unter Rollstuhlrampe. Welche Maßnahmen die Pflegekasse bezuschusst, erklärt die Seite Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Wer zahlt? Zuschüsse und Förderung im Überblick

Wer fördert den Umbau? (Stand 4. November 2026)

GeldgeberWasBetrag und Hinweis
PflegekasseWohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XIBis 4.180 € je Maßnahme, mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung bis 16.720 €, ab Pflegegrad 1, nachrangig
KrankenkasseHilfsmittel nach § 33 SGB VAuf Rezept, Zuzahlung 10 %, heute 5 bis 10 €, ab 2027 7,50 bis 15 €
KfW Zuschuss 455-BBarrierereduzierungDerzeit nicht beantragbar, Mittel ausgeschöpft
KfW Kredit 159Altersgerecht UmbauenBis 50.000 € je Wohneinheit, Antrag über die Bank vor Vorhabensbeginn
Land oder KommuneEigene ProgrammeNur in manchen Orten, Betrag und Bedingungen dort erfragen
SteuerHandwerkerleistungen, § 35a EStG20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr, nur mit Rechnung und unbarer Zahlung
Unfallversicherung, Reha-TrägerBei Arbeitsunfall oder BerufskrankheitKann zuständig sein, vorher fragen
SozialamtHilfe zur Pflege, EingliederungshilfeEinkommens- und vermögensabhängig

Quellen: § 40 SGB XI, § 61 SGB V (Zuzahlung ab 2027 nach BGBl. 2026 I Nr. 228), KfW-Seiten 455-B und 159 (abgerufen am 4.11.2026), § 35a EStG, Gesundheitsportal des Bundes. Die Zeile zum Sozialamt beruht auf allgemeinen Angaben der Verbraucherzentrale.

Pflegekasse: Zuschuss bis 4.180 Euro

Die Pflegekasse kann subsidiär Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds zahlen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Subsidiär heißt: Zuerst sind andere Träger dran, etwa die Krankenkasse. Der Zuschuss beträgt höchstens 4.180 Euro je Maßnahme. Mehrere Einzelmaßnahmen werden nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands in der Regel als eine Maßnahme gewertet. Ändert sich die Pflegesituation nachweislich, kann ein erneuter Zuschuss möglich sein. Den Betrag von früher 4.000 Euro nennen ältere Quellen noch, er ist überholt.

RechenbeispielRechenbeispiel: Umbau von Flur, Bad und EingangAngenommene Kosten für einen Umbau im Haus, der als eine Maßnahme gewertet wird. Zwei Fälle: Eine Person hat einen Pflegegrad oder beide Eheleute haben einen.
Türen und Flurangenommen
3.100 €
Bodengleiche Duscheangenommen
8.400 €
Rampe am Eingangangenommen
3.300 €
Gesamtkosten3.100 € + 8.400 € + 3.300 €
14.800 €
Eigenanteil bei einer pflegebedürftigen Person14.800 € minus 4.180 €
10.620 €
Eigenanteil bei zwei pflegebedürftigen Personen14.800 € minus 2 × 4.180 €
6.440 €

Der Zuschuss deckt nur einen Teil. Bei zwei Pflegebedürftigen in einer Wohnung verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 8.360 Euro, die Obergrenze liegt bei 16.720 Euro je Maßnahme.

Rechnung nachgerechnet. Alle Kosten angenommen. Regel: § 40 Abs. 4 SGB XI.

KfW: Kredit ja, Zuschuss derzeit nicht

Der Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung“ wurde 2026 mit 50 Millionen Euro Bundesmitteln gestartet. Zuletzt gab es für Einzelmaßnahmen 10 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 2.500 Euro, und für den Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 Prozent, höchstens 6.250 Euro. Nach der KfW-Seite sind die Mittel inzwischen ausgeschöpft und der Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden. Er soll nur dann wieder möglich sein, wenn der Bund 2027 erneut Mittel bereitstellt. Bereits gestellte Anträge werden bearbeitet. Planen Sie also nicht mit diesem Zuschuss.

Der Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ gilt weiter: bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit, Laufzeit bis 30 Jahre. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Den Antrag stellen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern über Ihre Bank, und zwar bevor Sie Liefer- oder Leistungsverträge abschließen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Fragen Sie vorab nach, ob und wie sich der Kredit mit dem Pflegekassenzuschuss für denselben Umbau verbinden lässt.

Länder, Kommunen, Steuer und weitere Träger

Manche Länder und Kommunen haben eigene Förderprogramme. Beträge nennen wir nicht, weil wir keine bundesweite Übersicht haben. Fragen Sie bei der Wohnberatung oder der Stadtverwaltung. Anträge müssen auch dort in der Regel vor Beginn gestellt werden, meist mit Kostenvoranschlag. Für Ihren Eigenanteil kommen Steuerermäßigungen in Betracht, zum Beispiel für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG, 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, nicht bei steuerfreien Zuschüssen für dieselbe Maßnahme). Das ist keine Steuerberatung. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann die Unfallversicherung zuständig sein, in besonderen Lebenslagen das Sozialamt, siehe Hilfe zur Pflege.

Mietwohnung und Eigentum: Wer muss zustimmen?

Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die den barrierefreien Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Der Anspruch entfällt, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, etwa für den Rückbau. Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechterstellt, ist unwirksam. Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber.

In der Regel tragen Mieter die Kosten selbst und lassen den Umbau beim Auszug zurückbauen. Das sollten Sie schriftlich mit dem Vermieter klären, bevor Sie den Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse prüft mietrechtliche Fragen nicht. Bei Streit helfen eine Wohnberatungsstelle, ein Mieterverein oder die Pflegeberatung. Hilfsmittel wie Toilettenstuhl oder Aufrichthilfe brauchen keine Zustimmung, weil sie nicht fest eingebaut werden.

Die richtige Reihenfolge: Von der Beratung bis zur Rechnung

So gehen Sie vor

  1. Alltag durchgehenGehen Sie gedanklich durch die Wohnung. Wo stolpern Sie, wo brauchen Sie Hilfe? Fotografieren Sie Bad, Türen und Zugang.
  2. Beratung holenEine Wohnberatungsstelle plant mit, prüft Kostenvoranschläge, hilft bei Anträgen und Streit mit Vermietern. Hausbesuche sind oft möglich und häufig kostenlos.
  3. Kleine Maßnahmen zuerstTeppiche, Licht, Möbel und erreichbare Schränke kosten wenig und senken das Sturzrisiko sofort.
  4. Hilfsmittel klärenBeweglich nutzbare Geräte wie Duschstuhl, Toilettensitzerhöhung oder Aufrichthilfe beantragen Sie bei der Kranken- oder Pflegekasse, oft ohne Umbau.
  5. Angebote einholen und Zuschuss beantragenHolen Sie mindestens ein Angebot einer Fachfirma ein, besser mehrere. Beantragen Sie den Zuschuss bei der Pflegekasse und warten Sie den schriftlichen Bescheid ab.
  6. Vermieter und Eigentümer einbindenKlären Sie Zustimmung und Rückbau vor Auftragserteilung.
  7. Umbau, Rechnung, AuszahlungNach der Rechnung zahlt die Pflegekasse. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsbeleg auf.
Empfiehlt das Pflegegutachten eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung, ersetzt das den Antrag nicht. Für Hilfsmittel gilt die Empfehlung im Gutachten mit Ihrer Zustimmung als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI).

Wohnberatung und Pflegeberatung

Wohnberatungsstellen informieren über Umbauoptionen, Hilfsmittel und Förderung. Sie helfen bei Anträgen, prüfen Kostenvoranschläge, vermitteln bei Problemen mit Vermietern und Kostenträgern und nennen Baufirmen. Das Gesundheitsportal verweist für eine Liste unabhängiger Beratungsstellen auf die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung. Die Pflegeberatung kann den Weg ebenfalls weisen und Anträge begleiten. Wer ganz allgemein plant, wie Pflege zu Hause funktioniert, findet Hilfe im Ratgeber Pflege zu Hause organisieren.

Häufige Fehler

  • Zu früh beauftragt: Wer vor dem Bescheid baut oder bestellt, riskiert, dass Pflegekasse oder KfW nichts zahlen.
  • Mit dem KfW-Zuschuss gerechnet: Der Zuschuss 455-B ist derzeit nicht beantragbar. Prüfen Sie den Stand vor jeder Planung.
  • Mietrecht unterschätzt: Ohne geklärte Erlaubnis und Rückbaupflicht kann es teuer werden.
  • Alles in eine Maßnahme gepackt, ohne zu rechnen: Mehrere Einzelmaßnahmen werden meist als eine gewertet. Planen Sie, was Sie beantragen, in welcher Reihenfolge.
  • Hilfsmittel vergessen: Duschstuhl, Sitzerhöhung und Aufrichthilfe kosten die Krankenkasse oder Pflegekasse, nicht den Wohnumfeld-Zuschuss.
  • Ablehnung hingenommen: Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Aufbau ist ähnlich wie bei Widerspruch gegen den Pflegegrad.
  • Zukunft vergessen: Planen Sie nachrüstbar, etwa mit Wandverstärkungen, wenn sich der Bedarf ändert.

Ausblick: Was 2027 gilt und was geplant ist

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BR-Drs. 587/26 (neu)) ändert in § 40 nur die Absätze 1 bis 3. Der Zuschuss in Absatz 4 bleibt nach unserem Stand unverändert. Auch bei Pflegegrad 1 bleiben Zuschüsse für das Wohnumfeld im Leistungskatalog. Neu soll eine Regel zur Abtretung werden: Tritt der Versicherte seinen Erstattungsanspruch an die ausführende Firma ab, soll das erst nach Anzeige bei der Pflegekasse wirksam sein (§ 35b SGB XI-E). Das ist geplant und gilt heute nicht. Die höhere Zuzahlung bei Hilfsmitteln der Krankenkasse gilt dagegen ab 1. Januar 2027 nach einem bereits verkündeten Gesetz.

Barrierefreies Wohnen heute und ab 2027

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf, Zuzahlung beschlossen)laut Kabinettsentwurf
Zuschuss der Pflegekasse für WohnumfeldmaßnahmenBis zu 4.180 € je MaßnahmeIm Gesetzentwurf nicht geändert
Wohnumfeld-Zuschuss bei Pflegegrad 1Im Leistungskatalog, § 28aBleibt im Katalog des Entwurfs
Zuzahlung zu Hilfsmitteln der KrankenkasseBeschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228, kein Entwurf10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €mehr
KfW-Zuschuss 455-BAussage der KfW, kein GesetzDerzeit nicht beantragbarNur bei neuen Bundesmitteln 2027geändert

Heute: SGB XI und SGB V, Stand 4.11.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (nicht beschlossen), GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (beschlossen), KfW-Hinweis zur Mittelverfügbarkeit.

Den aktuellen Stand des Verfahrens zeigt der Zeitplan der Reform. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes gelten die heutigen Regeln.

Häufige Fragen

Was kostet ein barrierefreier Umbau?

Das hängt vom Umfang ab. Wir können keine allgemeinen Preise nennen, weil wir keine amtliche Spanne belegt haben. Holen Sie mindestens ein Angebot einer Fachfirma ein, besser mehrere. Die Rechenbeispiele auf dieser Seite sind angenommene Werte.

Welche Zuschüsse gibt es für barrierefreies Wohnen?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1. Dazu kommen der KfW-Kredit 159, eventuell Programme von Ländern und Kommunen und steuerliche Vorteile. Der KfW-Zuschuss 455-B ist derzeit nicht beantragbar.

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für Wohnraumanpassung?

Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Brauche ich dafür einen Pflegegrad?

Für den Zuschuss der Pflegekasse ja, mindestens Pflegegrad 1. Hilfsmittel der Krankenkasse brauchen keinen Pflegegrad, sondern eine medizinische Notwendigkeit.

Muss ich den Zuschuss vor dem Umbau beantragen?

Ja. Beantragen Sie vor Beginn der Maßnahme mit Kostenvoranschlag und erteilen Sie den Auftrag erst nach dem Bescheid. Wer vorher baut, riskiert, dass die Kasse nichts zahlt.

Kann ich den KfW-Zuschuss noch beantragen?

Nach der KfW-Seite ist der Zuschuss 455-B ausgeschöpft und nicht mehr beantragbar. Er soll nur wieder möglich sein, wenn 2027 erneut Bundesmittel bereitstehen. Der Kredit 159 ist weiter verfügbar.

Darf mein Vermieter den Umbau verbieten?

Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für den barrierefreien Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen erlaubt, wenn sie ihm zumutbar sind. Klären Sie Erlaubnis und Rückbau schriftlich vor Beginn.

Muss ich nach dem Auszug zurückbauen?

In der Regel muss der Mieter beim Auszug den Rückbau veranlassen. Der Vermieter kann dafür eine Sicherheit verlangen. Das sollte vorher schriftlich geklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei, barrierearm und altersgerecht?

Barrierefrei heißt stufenlos erreichbar mit ausreichend Platz. Barrierearm bedeutet, dass die größten Hürden beseitigt sind. Altersgerecht und teilweise barrierefrei sind nicht rechtlich definiert.

Wo bekomme ich eine Wohnberatung?

Bei örtlichen Wohnberatungsstellen, die oft Hausbesuche machen und häufig kostenlos beraten. Eine Liste unabhängiger Stellen führt laut Gesundheitsportal die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung. Auch die Pflegeberatung hilft.

Zahlt die Krankenkasse einen barrierefreien Umbau?

Nein. Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel wie Duschstuhl, Stützgriffe oder Aufrichthilfen auf Rezept, aber keinen Umbau der Wohnung.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas beim Zuschuss?

Nach dem Gesetzentwurf nicht, soweit wir sehen. Der Zuschuss in § 40 Abs. 4 bleibt unverändert. Neu soll eine Regel zur Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Firma kommen. Der Entwurf ist nicht beschlossen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 04.11.2026, 05:00

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns selbst bei Ihnen. An Partner geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer Zustimmung weiter.