Das Wichtigste in Kürze
- Heute gilt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI), in allen Pflegegraden von 1 bis 5, zu Hause. Er wird gegen Belege erstattet und nicht ausgezahlt.
- Nach dem Gesetzentwurf soll er zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 € im Monat, bis zum 25. Geburtstag bis zu 300 €, aber nur für Pflegegrad 2 bis 5.
- Das Sozialraumbudget soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten. Pflegedienst, Tagespflege und Kurzzeitpflege sind dafür nicht mehr vorgesehen.
- Bei Pflegegrad 1 soll es keinen Entlastungsbetrag mehr geben. Einen Besitzstand sieht der Entwurf nur für den Zuschuss im Pflegeheim vor.
- Ein Ansparen soll es nicht mehr geben. Was mit Resten aus 2026 geschieht, regelt der Entwurf nicht.
Der Entlastungsbetrag heute
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er gilt ab Pflegegrad 1. Der Anspruch entsteht ohne Antrag. Sie reichen Belege bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten erstattet (Abs. 2).
Das Geld ist zweckgebunden. Es gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (ab Pflegegrad 2 nicht für die Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Auch bei Verhinderungspflege dürfen Sie ihn einsetzen. Nicht verbrauchte Beträge können nach dem Wortlaut „in das folgende Kalenderhalbjahr“ übertragen werden.
Die ausführliche Erklärung mit allen Verwendungen steht unter Entlastungsbetrag. Hier geht es um das, was sich nach dem Entwurf ändern soll.
Was der Gesetzentwurf vorsieht
Der Entwurf ersetzt § 45b durch ein Sozialraumbudget. Die Begründung sagt es so: „Der bisherige Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget ersetzt.“ Die Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen aufgewertet und ausgebaut werden. Der Anspruch soll weiter ohne Antrag entstehen, erstattet wird gegen Belege.
Entlastungsbetrag heute und Sozialraumbudget im Entwurf
Die Begründung nennt die Anhebung der Beträge „ausgabenneutral“. Der Grund steht im Text: Das Sozialraumbudget kann nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, der bisherige Entlastungsbetrag dagegen für eine größere Bandbreite von Leistungserbringern. Mehr Geld bedeutet hier also engere Bindung.
Pflegegrad 2 bis 5: Was sich ändert
Wohin die bisherigen Verwendungen wandern
Wofür Sie den Entlastungsbetrag heute einsetzen, entscheidet darüber, ob Sie nach dem Entwurf besser oder schlechter dastehen. Die Zuordnung folgt der Begründung des Entwurfs, nicht einer festen Regel im Gesetzestext.
Entlastungsbetrag heute und die Töpfe nach dem Entwurf
| Verwendung | Heute aus dem Entlastungsbetrag | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Anerkannte Alltagshilfe | ja | Sozialraumbudget, bis 175 € im Monat |
| Nachbarschaftshilfe | ja, nach Landesrecht anerkannt | Sozialraumbudget, Anerkennung künftig durch die Pflegekassen |
| Ambulanter Pflegedienst | ja, nicht für Selbstversorgung | Sachleistungsbudget (höhere Beträge) |
| Tages- und Nachtpflege | ja, für Eigenanteile | nicht mehr als Verwendung vorgesehen, Tagespflege selbst zusätzlich zu den Budgets (§ 41 Abs. 3 SGB XI-E) |
| Kurzzeitpflege | ja | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr |
Rechenbeispiele
- Heute: Erstattung aus dem Entlastungsbetrag
- 131 €
- Heute: Eigenanteil im Monat200 € − 131 €
- 69 €
- Entwurf: Erstattung aus dem Sozialraumbudget
- 175 €
- Entwurf: Eigenanteil im Monat200 € − 175 €
- 25 €
- Unterschied im Jahr12 × (175 € − 131 €)
- 528 € weniger Eigenanteil
Wer den Betrag für anerkannte Alltagshilfe nutzt, hätte nach dem Entwurf rechnerisch 528 € im Jahr mehr zur Verfügung.
- Heute: Eigenanteil nach Erstattung310 € − 131 €
- 179 €
- Entwurf: Sozialraumbudget für Tagespflege
- 0 €
- Entwurf: Eigenanteil ohne Erstattung
- 310 €
- Mehrbelastung im Monat310 € − 179 €
- 131 €
- Dagegen: Entlastungsbudget statt Pflegegeld630 € − 599 €
- 31 €
- Unterm Strich im Monat131 € − 31 €
- 100 € weniger
Im Jahr wären das 1.200 € weniger (12 × 100 €). Die Rechnung betrachtet nur Entlastungsbetrag und Pflegegeld. Das höhere Entlastungsbudget soll nach der Begründung auch Ersatzpflege und Verbrauchsprodukte abdecken.
Umwandlungsanspruch und Abrechnung
Der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Heute können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags der Pflegesachleistung für anerkannte Alltagsangebote einsetzen (§ 45a Abs. 4). Die Begründung hält das wegen der „strikten Trennung“ zwischen niedrigschwelligen Angeboten und zugelassenen Betreuungsdiensten nicht mehr für erforderlich. Mehr unter Umwandlungsanspruch.
Zugelassene Betreuungsdienste (Zulassung nach § 72) sollen über das Sachleistungsbudget abrechnen, nicht über das Sozialraumbudget. Wenn ein Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet, braucht er Ihre Abtretung. Nach dem Entwurf wird sie erst wirksam, wenn Sie sie der Pflegekasse anzeigen (§ 35b SGB XI-E). Die Anzeige geht schriftlich oder elektronisch.
Pflegegrad 1: Wegfall und Besitzstand
Beim Pflegegrad 1 soll nach der Begründung künftig „auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags“ verzichtet werden. Dafür sind Beratung und ab 1. Januar 2029 die Pflegebegleitung vorgesehen. Bis Ende 2028 sollen Sie in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad bis zu zwei zusätzliche Beratungen und halbjährlich eine Beratung zu Hause abrufen können.
Eine Besitzstandsregel für Leistungen sieht der Entwurf nur an einer Stelle vor: beim Zuschuss von 131 € in der vollstationären Pflege (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Wer ihn 2026 bezogen hat, soll ihn behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Für den Entlastungsbetrag zu Hause haben wir keine solche Regel gefunden.
Pflegegrad 1: Wer verliert was?
| Fall | Entlastungsbetrag zu Hause | Zuschuss im Pflegeheim |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 wird erstmals ab 1.1.2027 festgestellt | entfällt | entfällt |
| Pflegegrad 1 besteht schon, Pflege zu Hause | soll entfallen, Besitzstand nicht gefunden | nicht einschlägig |
| Pflegegrad 1 besteht schon, Pflegeheim, Zuschuss 2026 bezogen | nicht einschlägig | bleibt (Besitzstand) |
| Pflegegrad 1, Pflegeheim, 2026 kein Zuschuss bezogen | nicht einschlägig | entfällt |
Ob der Wegfall zu Hause auch für Menschen gelten soll, die schon Pflegegrad 1 haben, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. Die Finanzübersicht rechnet allerdings schon für 2027 mit Minderausgaben von 800 Mio. € durch die Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1. Das spricht dafür, dass auch Bestandsfälle betroffen wären. Das ist unsere Ableitung, keine ausdrückliche Aussage des Entwurfs. Rechnerisch geht es bei 12 × 131 € um 1.572 € im Jahr.
Ihren Pflegegrad behalten Sie nach dem Entwurf bis zu einer Neubegutachtung (§ 142b SGB XI-E), die Schwelle für neue Anträge liegt bei 15 statt 12,5 Punkten. Alles dazu steht unter Pflegegrad 1 ab 2027 und Bestandsschutz Pflegegrad.
Reste aus 2026 und angesparte Beträge
Wie das Ansparen heute funktioniert
Innerhalb eines Kalenderjahres sammeln sich nicht genutzte Monatsbeträge an, bis zu 12 × 131 € = 1.572 €. Was am Jahresende übrig ist, kann nach § 45b Abs. 1 Satz 6 in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für einen Rest aus 2026 wäre das das erste Halbjahr 2027, also bis Ende Juni 2027. Das Datum steht nicht im Gesetz, es ergibt sich aus dem Halbjahr. Reste aus 2025 waren nur bis Ende des ersten Halbjahres 2026 nutzbar.
Was der Entwurf dazu sagt
Der neue § 45b enthält keine Übertragungsregel. Die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit „nicht weiter erforderlich“, weil das Budget regelmäßig und fortlaufend genutzt werden soll. Eine Übergangsregel für Reste aus 2026 gibt es in den Übergangsvorschriften des Entwurfs nicht (Art. 1 Nr. 85 bis 89). Das gilt auch für Belege, die Sie erst nach dem Jahreswechsel einreichen.
- Jahresanspruch 202612 × 131 €
- 1.572 €
- Bereits erstattet
- − 1.040 €
- Rechnung November
- − 180 €
- Rest, der am Jahresende offen bleibt1.572 € − 1.040 € − 180 €
- 352 €
Diese 352 € sind heute bis Ende Juni 2027 übertragbar. Nach dem Entwurf ist offen, ob das so bleibt. Wer die Leistung ohnehin braucht, sollte sie 2026 nutzen.
Was Sie 2026 noch tun sollten
Checkliste für das Jahresende 2026
- Stand bei der Pflegekasse erfragenFragen Sie schriftlich, wie viel vom Entlastungsbetrag 2026 schon erstattet wurde, und rechnen Sie den Rest nach.
- Leistungen nutzen, die Sie brauchenSetzen Sie den Betrag für Hilfen ein, die Sie ohnehin brauchen. Buchen Sie nichts nur wegen des Restbetrags.
- Belege zeitnah einreichenReichen Sie Rechnungen für 2026 möglichst noch in diesem Jahr ein. Wie lange Kassen Belege danach annehmen, ist nicht einheitlich, und der Entwurf sagt dazu nichts.
- Anerkennung des Anbieters prüfenDas Sozialraumbudget soll nur für anerkannte Angebote gelten. Fragen Sie Anbieter oder Pflegekasse, ob die Anerkennung besteht.
- Abtretung klärenRechnet ein Anbieter direkt mit der Kasse ab, fragen Sie, wie die Abtretung läuft. Nach dem Entwurf wird sie erst mit Ihrer Anzeige an die Pflegekasse wirksam.
- Bei Pflegegrad 1 beraten lassenLassen Sie sich in der Pflegeberatung sagen, welche Leistungen für Sie bleiben. Dazu zählen technische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss für Umbauten nach § 40 SGB XI.
Sonderfälle
Pflegebedürftige unter 25 Jahren
Für sie sieht der Entwurf bis zu 300 € im Monat vor. Die Begründung nennt als Grund, dass Eltern diese Gruppe typischerweise pflegen und besonders belastet sind.
Private Versicherung und Beihilfe
Auch Privatversicherte und Beihilfeberechtigte sollen das Sozialraumbudget erhalten. Die Kostenerstattung läuft über die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder anteilig die Beihilfestelle, jeweils gegen Belege (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E).
Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege
Heute bleibt der Entlastungsbetrag bei Fürsorgeleistungen zur Pflege grundsätzlich unberücksichtigt, mit Ausnahmen bei der Hilfe zur Pflege (§ 45b Abs. 3). Der Entwurf übernimmt diese Regel. Mehr unter Hilfe zur Pflege.
Pflegeheim
Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget gelten nur in häuslicher Pflege. Für Pflegegrad 1 im Heim lesen Sie oben die Besitzstandsregel.
Offene Punkte
Diese Fragen beantwortet der Entwurf nach unserer Durchsicht nicht oder nicht eindeutig:
- Reste aus 2026: Keine Übergangsregel für unverbrauchte Beträge und für Belege, die nach dem Jahreswechsel eingehen.
- Bestandsfälle bei Pflegegrad 1 zu Hause: Keine Besitzstandsregel für den Entlastungsbetrag gefunden, nur für den Zuschuss im Pflegeheim.
- Leistungshöhe allgemein: Der Bestandsschutz in § 142b betrifft den Pflegegrad, nicht die Höhe der Leistungen.
- Nachbarschaftshilfe: Die Pflegekassen sollen Richtlinien bis zum 1. Januar 2028 beschließen. Bis dahin erkennen die Länder weiter an.
- Verfahren: Der Entwurf kann im Bundestag und im Bundesrat noch geändert werden. Den Stand zeigt der Zeitplan der Reform.
Häufige Fehler
- Den Entwurf für beschlossen halten. Bis zu einem Beschluss gilt der Entlastungsbetrag mit 131 €.
- Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget verwechseln. Das Budget ist das neue Pflegegeld, der Nachfolger des Entlastungsbetrags heißt Sozialraumbudget.
- Mit 175 € rechnen, ohne die Bindung zu beachten. Tagespflege und Pflegedienste sollen nicht mehr daraus bezahlt werden.
- Auf den Rest aus 2026 vertrauen. Eine Regel dafür fehlt im Entwurf.
- Belege liegen lassen. Reichen Sie Rechnungen zeitnah ein, solange die heutige Regel sicher gilt.
- Bei Pflegegrad 1 mit unveränderten Leistungen planen. Rechnen Sie vorsichtig und lassen Sie sich beraten.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag 2027 abgeschafft?
Nach dem Gesetzentwurf soll er durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Für Pflegegrad 2 bis 5 gäbe es dann bis zu 175 € im Monat, für Pflegegrad 1 gar nichts mehr. Beschlossen ist das nicht, bis dahin gelten 131 €.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2027?
Heute sind es bis zu 131 € im Monat, und diese Höhe gilt 2026. Nach dem Entwurf soll das Sozialraumbudget ab 1. Januar 2027 bis zu 175 € betragen, bis zum 25. Geburtstag bis zu 300 €.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget und Sozialraumbudget?
Der Entlastungsbetrag (131 €) ist die heutige Leistung. Das Sozialraumbudget (175 €) soll ihn ersetzen. Das Entlastungsbudget ist das geplante Pflegegeld mit 380 € bis 1.080 € im Monat und hat mit dem Entlastungsbetrag nur den ähnlichen Namen gemeinsam.
Gibt es den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weiter?
Nach dem Entwurf nicht. Das Sozialraumbudget gilt nur ab Pflegegrad 2. Stattdessen sollen Beratung und ab 2029 die Pflegebegleitung kommen. Ob Menschen mit bestehendem Pflegegrad 1 zu Hause einen Besitzstand haben, ist nicht geregelt.
Verliere ich als Pflegegrad-1-Bezieher den Zuschuss im Pflegeheim?
Nach dem Entwurf nicht, wenn Sie den Zuschuss von 131 € schon 2026 bezogen haben. Für sie gilt die bisherige Regel weiter. Neue Fälle ab 2027 sollen ihn nicht mehr bekommen.
Verfallen Reste vom Entlastungsbetrag 2026?
Das ist offen. Heute können Sie einen Rest in das erste Halbjahr 2027 übertragen. Der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel und keine Übertragung im neuen § 45b. Nutzen Sie den Betrag deshalb möglichst noch 2026.
Kann ich den Entlastungsbetrag oder das Sozialraumbudget ansparen?
Heute ja, innerhalb des Jahres und mit Übertrag ins folgende Kalenderhalbjahr. Das Sozialraumbudget soll nicht ansparbar sein. Die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit für nicht mehr erforderlich.
Wofür darf ich das Sozialraumbudget nutzen?
Nach dem Entwurf nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen, zum Beispiel Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfe. Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegedienste nennt der Entwurf nicht mehr.
Kann ich mit dem Sozialraumbudget die Tagespflege bezahlen?
Nach dem Entwurf nicht. Die Tagespflege selbst soll zusätzlich zu den Budgets möglich bleiben, die Eigenanteile müssten Sie selbst tragen.
Muss ich das Sozialraumbudget beantragen?
Nein, nach dem Entwurf entsteht der Anspruch wie heute ohne Antrag. Sie reichen Belege über Ihre Kosten bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ein und bekommen sie erstattet.
Was ändert sich für Nachbarschaftshilfe?
Einzelhelfende sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden. Die Richtlinien sollen bis zum 1. Januar 2028 beschlossen werden, bis dahin erkennt weiter die Landesbehörde an.
Soll ich den Entlastungsbetrag noch 2026 nutzen?
Ja, soweit Sie die Leistungen ohnehin brauchen, und reichen Sie die Belege zeitnah ein. Ob ein Rest nach dem Jahreswechsel noch erstattet wird, regelt der Entwurf nicht. Buchen Sie aber nichts nur wegen des Betrags.