Das Wichtigste in Kürze
- Heute zahlt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Im Alltag heißt das „Pflegebox“.
- Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Anspruch zum 1. Januar 2027 entfallen. Der Absatz mit den 42 € soll gestrichen werden.
- Die Produkte sollen laut Begründung künftig im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden. Die bisherigen Ausgaben sollen in Sachleistungs- und Entlastungsbudget fließen.
- Technische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss für Umbauten (bis 4.180 € je Maßnahme) bleiben. Der Entwurf ändert sie nicht.
- Offen sind Pflegegrad 1, laufende Verträge und Genehmigungen sowie der Bezug über die Sachleistung. Eine Übergangsregel haben wir nicht gefunden.
- Die Zuzahlungen der Krankenkasse für Hilfsmittel sind ein eigenes Thema und ändern sich bereits nach beschlossenem Recht.
Die Pflegebox heute: 42 Euro im Monat
„Pflegebox“ ist kein Gesetzesbegriff. Gemeint sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Das sind Produkte, die wegen ihres Materials oder aus hygienischen Gründen meist nur einmal benutzt werden, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Masken und Einmal-Bettschutzeinlagen. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands führt sie in der Produktgruppe 54.
Die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu 42 € im Monat, als Lieferung über einen Vertragspartner oder als Kostenerstattung. Seit 1. Januar 2025 sind es 42 €, vorher 40 €. Eine ärztliche Verordnung und eine Zuzahlung gibt es nicht. Was Sie im Monat nicht ausschöpfen, wird nicht ausgezahlt. Mehrkosten über 42 € tragen Sie selbst.
Wie Sie die Leistung beantragen und worauf Sie bei Anbietern achten, steht unter Pflegebox. Alle Pflegehilfsmittel zeigt die Seite Pflegehilfsmittel.
Was der Gesetzentwurf ändert
Der Entwurf ergänzt in § 40 Abs. 1 einen Satz: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch ausgenommen. Absatz 2 mit den 42 € soll gestrichen werden, in Absatz 3 entfällt ein Verweis darauf (Art. 1 Nr. 33). Die Begründung nennt den Grund: Diese Produkte seien „niedrigschwellig auf dem allgemeinen Markt verfügbar“ und könnten deshalb „künftig individuell im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden“. Aufwändige, bürokratische Regeln für den Bezug als Sachleistung seien nicht erforderlich.
Zum Geld heißt es: Die bisherigen Leistungsausgaben würden „ausgabenneutral“ in das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget integriert. Beim Entlastungsbudget ergänzt die Begründung, der höhere Umfang könne unter anderem für die Anschaffung von Verbrauchsprodukten eingesetzt werden. Das Entlastungsbudget ist das geplante neue Pflegegeld, mehr unter Entlastungsbudget.
Pflegebox heute und nach dem Entwurf
Was bleibt: technische Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
Der Entwurf ändert in § 40 nur die Absätze 1 bis 3, und dort nur den Bezug der Verbrauchsprodukte. Alles andere bleibt, wie es ist.
- Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Pflegerollstuhl sollen weiter vorrangig leihweise überlassen werden. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 € je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3). Mehr unter Pflegebett.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden weiter bezuschusst, bis zu 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 € (§ 40 Abs. 4). Mehr unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
- Empfehlung durch eine Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6) und die Entscheidungsfristen der Pflegekasse (§ 40 Abs. 7) werden im Entwurf nicht angefasst.
In Absatz 3 Satz 4 streicht der Entwurf nur die Ausnahme für die Verbrauchsprodukte nach Absatz 2, weil es diesen Absatz nicht mehr geben soll. Die Zuzahlung für technische Pflegehilfsmittel bleibt unverändert.
Was das für Menschen bedeutet, die heute eine Pflegebox bekommen
Die Folgen hängen davon ab, wie Pflege bei Ihnen organisiert ist. Die Tabelle zeigt, was der Entwurf sagt und was er offenlässt.
Pflegebox heute und nach dem Entwurf, nach Situation
| Situation | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld | Pflegegeld plus Pflegebox bis 42 € | Einkauf aus dem Entlastungsbudget (Pflegegeld), keine Box mehr |
| Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegedienst | Sachleistung plus Pflegebox bis 42 € | Ausgaben fließen in das Sachleistungsbudget, wie Sie Verbrauchsprodukte daraus beziehen, beschreibt der Entwurf nicht |
| Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung | beides plus Pflegebox | Kombinationsleistung bleibt, die Verteilung auf die Produkte ist nicht beschrieben |
| Pflegegrad 1 | Pflegebox bis 42 € | offen, siehe unten |
| Privat Pflegeversicherte | Leistung wie in der sozialen Versicherung | laut Begründung ebenfalls Wegfall der Leistung und der Abrechnung |
Rechnen Sie nach: Pflegegeld plus Box oder Entlastungsbudget?
Eine einfache Gegenüberstellung zeigt den Unterschied pro Monat, wenn Sie heute die Box voll nutzen. Sie ist keine Prognose, denn das Entlastungsbudget soll nach der Begründung auch Ersatzpflege abdecken (mehr unter Verhinderungspflege ab 2027).
Pflegegeld plus Pflegebox heute und Entlastungsbudget im Entwurf, je Monat
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | plus Box (Höchstbetrag) | Summe heute | Entlastungsbudget | Unterschied |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 42 € | 389 € | 380 € | minus 9 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 42 € | 641 € | 630 € | minus 11 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 42 € | 842 € | 890 € | plus 48 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 42 € | 1.032 € | 1.080 € | plus 48 € |
- Fall A heute: Pflegegeld nach Mehrkosten599 € − (55 € − 42 €)
- 586 €
- Fall A Entwurf: Entlastungsbudget nach Einkauf630 € − 55 €
- 575 €
- Fall A Unterschied575 € − 586 €
- 11 € weniger
- Fall B heute: Pflegegeld, Box deckt 25 €
- 599 €
- Fall B Entwurf: Entlastungsbudget nach Einkauf630 € − 25 €
- 605 €
- Fall B Unterschied605 € − 599 €
- 6 € mehr
Wer die Box voll nutzt, hätte in Pflegegrad 3 im Jahr rechnerisch 132 € weniger (12 × 11 €). Wer deutlich weniger als 31 € im Monat braucht, steht nach dieser Rechnung besser da. In Pflegegrad 4 und 5 liegt das Budget in diesem Vergleich immer vorn.
Pflegegrad 1: ein offener Punkt
Bei Pflegegrad 1 ist die Lage nach dem Entwurf unklar. Der neue Satz in § 40 Abs. 1 nimmt die Verbrauchsprodukte vom Anspruch aus, und zwar für alle Pflegebedürftigen. Das Entlastungsbudget, in dem sie aufgehen sollen, gibt es nur für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Wörtlich gelesen bliebe Pflegegrad 1 deshalb ohne Anspruch auf Verbrauchsprodukte.
Dagegen steht die Begründung zum Erfüllungsaufwand. Sie spricht davon, dass der Wegfall des Antrags für „Pflegebedürftige aller Pflegegrade“ Zeit spart. Eine ausdrückliche Aussage zu Pflegegrad 1 fehlt. Die Katalogliste für Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI-E) führt weiter „Pflegehilfsmittel nach § 40“ auf. Gemeint wären dann nach dem Wortlaut die technischen Pflegehilfsmittel und der Wohnumfeld-Zuschuss.
Bestandsschutz, laufende Verträge und Genehmigungen
Der Entwurf schützt den Pflegegrad vor einem Verlust allein wegen der neuen Punkteschwellen (§ 142b SGB XI-E, mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad). Das gilt nicht für Leistungen. Einen Besitzstand für Leistungen sieht der Entwurf nur beim Zuschuss in der vollstationären Pflege bei Pflegegrad 1 vor (§ 144 Abs. 7).
Für die Verbrauchsprodukte haben wir in den Übergangsvorschriften (Art. 1 Nr. 85 bis 89) und in der Begründung keine Regel gefunden. Würde das Gesetz so beschlossen, entfiele der Anspruch zum 1. Januar 2027. Offen bliebe dann:
- Bestehende Genehmigungen: Ob eine Genehmigung der Pflegekasse über den Jahreswechsel hinaus gilt. Nach der Begründung sollen die Kassen künftig keine Genehmigungsschreiben mehr verschicken.
- Laufende Lieferverträge: Der Vertrag besteht zwischen Ihnen und dem Anbieter. Wie er sich ohne Leistung der Kasse fortsetzt, hängt von seinen Bedingungen ab, vor allem von Laufzeit und Kündigungsfrist.
- Belege aus 2026: Ob Sie Quittungen für Käufe aus dem Dezember 2026 noch 2027 einreichen können, regelt der Entwurf nicht.
- Abtretungen: Die neue Anzeigepflicht bei Abtretungen nach § 35b betrifft nach ihrem Wortlaut den Wohnumfeld-Zuschuss, nicht die Verbrauchsprodukte.
Zuzahlungen der Krankenkasse: ein anderes Thema
Die Pflegebox gehört zur Pflegekasse. Hilfsmittel der Krankenkasse laufen nach einem anderen Gesetz (SGB V). Dazu zählen zum Beispiel Inkontinenzprodukte auf Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson, mehr unter Inkontinenzprodukte. Einmal-Bettschutz gehört dagegen zur Pflegebox. Für sie gelten eigene Zuzahlungsregeln, die sich unabhängig von der Reform ändern. Anders als die Pflegereform sind diese Änderungen bereits beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Zuzahlungen im Überblick
| Leistung | Bis 31.12.2026 | Ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Verbrauchsprodukte der Pflegekasse (Pflegebox, § 40 Abs. 2 SGB XI) | keine Zuzahlung | Leistung soll nach dem Entwurf entfallen |
| Technische Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 Abs. 3 SGB XI) | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel | unverändert |
| Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 Abs. 8 SGB V) | 10 % des übernommenen Betrags, höchstens 15 € je Monatsbedarf (seit 30.07.2026, vorher 10 €) | unverändert bei 15 € |
| Andere Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 61 SGB V) | 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € | 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) | 2 % der Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegender chronischer Erkrankung | unverändert |
- Verbrauchshilfsmittel: 10 % von 140 €
- 14 €
- Zuzahlung im Monat, Grenze 15 €
- 14 €
- Zum Vergleich: Grenze vor dem 30.07.2026
- 10 €
- Anderes Hilfsmittel, bis 31.12.202610 % von 60 €, mindestens 5 €
- 6 €
- Anderes Hilfsmittel, ab 1.1.202710 % von 60 € = 6 €, mindestens 7,50 €
- 7,50 €
Die Grenzen verhindern hohe Zuzahlungen bei teuren Produkten, kleine Beträge können aber über dem bisherigen Wert liegen. Ist Ihre jährliche Belastungsgrenze erreicht, entfallen weitere Zuzahlungen. Sammeln Sie dafür die Quittungen.
Was Sie jetzt tun können
Schritt für Schritt bis zum Jahreswechsel
- Weiter nutzen, solange der Anspruch giltBis zum 31. Dezember 2026 gilt § 40 Abs. 2 unverändert. Bestellen Sie nur, was Sie brauchen. Der Anspruch gilt je Monat bis 42 €, Vorräte darüber hinaus bezahlt die Kasse nicht.
- Quittungen und Belege einreichenWenn Sie selbst kaufen und erstatten lassen, reichen Sie die Belege für 2026 möglichst noch im Dezember ein.
- Ihren Monatsbedarf ermittelnSchreiben Sie auf, was Sie im Monat an Verbrauchsprodukten wirklich brauchen. Damit können Sie das Beispiel oben für sich nachrechnen.
- Vertrag und Kündigung prüfenPrüfen Sie Laufzeit und Kündigungsfrist. Schließen Sie neue Verträge nur mit kurzer Bindung.
- Beratung nutzenLassen Sie sich in der Pflegeberatung helfen. Nach dem Entwurf soll ab 2029 auch die Pflegebegleitung zu Produkten und Bezugsmöglichkeiten beraten.
- Verfahren beobachtenDer Zeitplan der Reform zeigt, ob und wie sich der Entwurf ändert.
Häufige Fehler
- Den Entwurf für beschlossen halten. Die Pflegebox gilt 2026 unverändert.
- Annehmen, die Pflegebox sei abgeschafft und der Betrag weg. Nach dem Entwurf soll das Geld in die Budgets fließen, die Verbrauchsprodukte kaufen Sie dann selbst.
- Technische Pflegehilfsmittel mit der Pflegebox verwechseln. Pflegebett und andere technische Hilfen bleiben nach dem Entwurf Kassenleistung.
- Kassenzuzahlungen mit der Pflegebox mischen. Die Zuzahlungen der Krankenkasse steigen nach beschlossenem Recht, unabhängig vom Entwurf.
- Vorsorglich Verträge verlängern. Eine lange Bindung kann teuer werden, wenn die Kasse nicht mehr zahlt.
- Bei Pflegegrad 1 blind auf die Box zählen. Das ist nach dem Entwurf offen.
Häufige Fragen
Wird die Pflegebox 2027 abgeschafft?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zum 1. Januar 2027 entfallen. Beschlossen ist das nicht, bis dahin gilt das heutige Recht.
Was passiert mit den 42 Euro Pflegehilfsmittel?
Der Absatz mit den 42 € soll gestrichen werden. Die bisherigen Ausgaben sollen laut Begründung ausgabenneutral in das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget einfließen, das Entlastungsbudget ist das geplante höhere Pflegegeld.
Muss ich Pflegehilfsmittel 2027 selbst bezahlen?
Nach dem Entwurf sollen Sie Verbrauchsprodukte selbst kaufen, bei Pflegegeld aus dem höheren Entlastungsbudget. Einen Anspruch auf Lieferung oder Erstattung soll es nicht mehr geben. Für Bezieher reiner Sachleistungen ist der Weg nicht beschrieben.
Gibt es die Pflegebox bei Pflegegrad 1 weiter?
Das ist offen. Der Entwurf nimmt die Verbrauchsprodukte aus § 40 aus, ein Entlastungsbudget gibt es nur ab Pflegegrad 2. Eine ausdrückliche Aussage zu Pflegegrad 1 haben wir nicht gefunden.
Kann ich mir die 42 Euro auszahlen lassen?
Nein. Heute zahlt die Pflegekasse keine Pauschale, sondern bezahlt die Lieferung oder erstattet nachgewiesene Aufwendungen. Auch nicht genutzte Beträge werden nicht ausgezahlt. Nach dem Entwurf würde das Geld in Budgets eingehen, nicht in eine Pauschale.
Sind es 40 oder 42 Euro?
Seit dem 1. Januar 2025 sind es bis zu 42 € im Monat, vorher waren es 40 €. Das bestätigt der GKV-Spitzenverband mit Verweis auf die Anhebung der Leistungsbeträge um 4,5 Prozent.
Bleiben Pflegebett und andere technische Pflegehilfsmittel Kassenleistung?
Ja, nach dem Entwurf. Technische Pflegehilfsmittel werden nicht geändert. Wie heute sollen sie vorrangig leihweise überlassen werden, bei Kauf zahlen Sie ab 18 Jahren 10 Prozent zu, höchstens 25 € je Hilfsmittel.
Bleibt der Zuschuss für Umbauten von 4.180 Euro?
Ja, der Entwurf ändert § 40 Abs. 4 nicht. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt weiter bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Was passiert mit meinem laufenden Pflegebox-Vertrag?
Das ist nach dem Entwurf nicht geregelt. Eine Übergangsregel haben wir nicht gefunden. Prüfen Sie Laufzeit und Kündigungsfrist und fragen Sie Anbieter und Pflegekasse, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Muss ich 2027 einen Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellen?
Nein. Weil der Anspruch entfallen soll, entfällt nach der Begründung auch der Antrag. Technische Pflegehilfsmittel und Umbauzuschüsse beantragen Sie weiter bei der Pflegekasse.
Ändert sich die Zuzahlung für Inkontinenzprodukte der Krankenkasse?
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel der Krankenkasse gilt seit 30. Juli 2026 eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 15 € für den Monatsbedarf, vorher waren es 10 €. Das ist bereits beschlossenes Recht und hängt nicht von der Pflegereform ab.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Hilfsmitteln ab 2027?
Für andere Hilfsmittel der Krankenkasse gilt ab 1. Januar 2027 nach beschlossenem Recht: 10 Prozent, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €. Bis dahin sind es mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Soll ich vor dem Jahreswechsel noch Vorräte bestellen?
Das lohnt nicht. Die Pflegekasse übernimmt je Monat bis 42 €, mehr nicht. Bestellen Sie nur, was Sie brauchen, und reichen Sie Belege für 2026 zeitnah ein.