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RatgeberPflegereform 2027

Pflegegeld 2027: Was Sie nach dem Entwurf bekommen

Pflegegeld heute je Pflegegrad, das geplante Entlastungsbudget von 380 bis 1.080 € und was daraus künftig bezahlt werden soll. Mit Tabelle und Rechenbeispielen.

Aktualisiert 05.11.202610 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Heute gibt es Pflegegeld von 347 € (Pflegegrad 2) bis 990 € (Pflegegrad 5) im Monat, Pflegegrad 1 bekommt keines. Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll es ab 1. Januar 2027 als Entlastungsbudget 380, 630, 890 und 1.080 € betragen. Daraus sollen nach der Begründung auch Ersatzpflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel bezahlt werden. Beschlossen ist das nicht.

347 bis 990 €
Pflegegeld heute im Monat, Pflegegrad 2 bis 5
380 bis 1.080 €
geplantes Entlastungsbudget im Monat, Pflegegrad 2 bis 5
31 bis 90 €
geplantes Plus im Monat, je nach Pflegegrad
0 €
Pflegegeld bei Pflegegrad 1, heute und im Entwurf

Was steht Ihnen zu?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Heute zahlt die Pflegekasse Pflegegeld von 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4) und 990 € (5) im Monat. Diese Beträge gelten seit 1. Januar 2025. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 Entlastungsbudget heißen und 380, 630, 890 und 1.080 € betragen. Das wären 31 bis 90 € mehr im Monat.
  • Dafür soll der Betrag mehr abdecken. Ersatzpflege (bisher Verhinderungspflege) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (bisher bis 42 € im Monat) sollen nach der Begründung daraus bezahlt werden.
  • Wer heute alle Leistungen voll ausschöpft, hätte nach dem Entwurf rechnerisch weniger im Jahr. Wer vor allem das Pflegegeld nutzt, hätte mehr.
  • Ihr Pflegegrad soll nach dem Entwurf bis zu einer Neubegutachtung bestehen bleiben. Für Reste aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.

Pflegegeld 2026 und 2027 im Überblick

Pflegegeld ist die Geldleistung der Pflegekasse für Menschen, die zu Hause leben und ihre Pflege selbst sicherstellen, meist mit Angehörigen. Es wird nur auf Antrag gezahlt (§ 37 SGB XI). Die Tabelle zeigt die Beträge heute und nach dem Entwurf. Die ausführliche Erklärung der heutigen Leistung steht unter Pflegegeld.

Pflegegeld je Monat: heute und nach dem Entwurf

PflegegradHeute (2026)Entwurf ab 2027 (Entlastungsbudget)Mehr im MonatMehr im Jahr
Pflegegrad 1kein Pflegegeldkein Entlastungsbudgetkein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2347 €380 €33 €396 €
Pflegegrad 3599 €630 €31 €372 €
Pflegegrad 4800 €890 €90 €1.080 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €90 €1.080 €

Heute: § 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 5. November 2026. Ab 2027: § 37 Abs. 1 SGB XI-E, Gesetzentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen. Unterschiede: Rechnung der Redaktion.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht? Nur wenn der Entwurf beschlossen wird. Eine automatische Anpassung zum 1. Januar 2027 gibt es im geltenden Recht nicht. Das Pflegegeld 2026 ist so hoch wie 2025. Die Erhöhung nach geltendem Recht, die für den 1. Januar 2028 vorgesehen war, soll der Entwurf streichen (mehr dazu im Ausblick).

Wer 2027 Pflegegeld bekommt

Anspruch haben nach dem Entwurf wie heute Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Sie müssen mit dem Geld die erforderliche Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das darf ein Angehöriger tun, aber auch ein Nachbar oder eine selbst organisierte Hilfe. Mehr zum Thema Angehörige unter Pflegegeld für Angehörige.

Pflegegrad 1: kein Pflegegeld

Heute und nach dem Entwurf gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI und SGB XI-E nennen nur Pflegegrad 2 bis 5). Was Pflegegrad 1 sonst noch erhält und was sich nach dem Entwurf ändern soll, steht unter Pflegegrad 1 ab 2027.

Bestandsschutz für den Pflegegrad

Der Entwurf verschiebt die Punktegrenzen der Pflegegrade. Ihr Pflegegrad soll trotzdem bis zu einer Neubegutachtung bestehen bleiben und nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Der Verlust aus anderen Gründen, etwa wenn Ihre Selbständigkeit zurückkehrt, bleibt möglich. Das Gesundheitsministerium schreibt, für alle bereits eingestuften Personen gelte ein Bestandsschutz. Der Gesetzestext ist enger. Alles dazu unter Bestandsschutz Pflegegrad.

Der Bestandsschutz betrifft den Pflegegrad, nicht die Höhe der Leistung. Eine Übergangsregel für die Leistungshöhe bei Bestandsfällen haben wir nicht gefunden. Das neue Leistungsrecht soll ab 1. Januar 2027 gelten, und § 37 Abs. 1 SGB XI-E unterscheidet nicht zwischen bisherigen und neuen Beziehern. Nach unserer Lesart erhielten deshalb auch Menschen, die heute schon Pflegegeld beziehen, ab dann das Entlastungsbudget. Ausdrücklich regelt der Entwurf das nicht.

Wie Pflegegeld beantragt wird und ab wann es gezahlt wird, steht unter Pflegegrad beantragen. Gezahlt wird frühestens ab Antragstellung, bei späterem Antrag ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Was das Entlastungsbudget künftig bezahlen soll

Die höheren Beträge sind nicht zusätzliches Geld. Die Begründung des Entwurfs nennt sie „ausgabenneutral“. Der höhere Umfang soll insbesondere eingesetzt werden, wenn eine Pflegeperson geplant ausfällt (dort wurde bisher Ersatzpflege nach § 39 bezahlt) und für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegenzug fallen zwei Leistungen als eigener Anspruch weg.

Pflegegeld und die Leistungen, die darin aufgehen sollen

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Gesetzentwurf
Pflegegeld347 bis 990 € im MonatEntlastungsbudget 380 bis 1.080 € im Monatmehr
Ersatzpflege (Verhinderungspflege)Begründung zu § 39bis 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflegekeine eigene Leistung, über Entlastungs-, Sachleistungs- oder Sozialraumbudgetentfällt
Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (Pflegebox)§ 40 Abs. 2 a.F.bis 42 € im Monatkein eigener Anspruch, laut Begründung aus dem Entlastungsbudget zu bezahlenentfällt
Entlastungsbetrag131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget 175 € im Monat, nur Pflegegrad 2 bis 5geändert
Kurzzeitpflege und Akutsituationenaus dem Gemeinsamen Jahresbetrag 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahrweniger

Heute: SGB XI, Stand 5. November 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen.

Kurzzeitpflege und ab 2028 Notdienste in Akutsituationen sollen aus dem Überbrückungsbudget bezahlt werden. Es soll bis zu 2.285 € im Kalenderjahr betragen und für Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch sein. Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen 3.539 € zur Verfügung.

Rechenbeispiele

Nur Pflegegeld genutzt

RechenbeispielPflegegrad 3 ohne weitere LeistungenEin erfundenes Beispiel. Frau M. hat Pflegegrad 3 und wird von ihrem Sohn gepflegt. Sie nutzt nur das Pflegegeld. Ersatzpflege und Pflegebox braucht sie nicht.
Pflegegeld heute
599 €
Entlastungsbudget im Entwurf
630 €
Mehr im Monat630 € − 599 €
31 €
Mehr im Jahr12 × 31 €
372 €

Wer nur das Pflegegeld nutzt, hätte nach dem Entwurf 372 € mehr im Jahr.

Rechnung der Redaktion. Höchstbeträge nach § 37 Abs. 1 SGB XI und SGB XI-E. Erfundenes Beispiel.

Alles ausgeschöpft

RechenbeispielPflegegrad 3 mit Ersatzpflege und PflegeboxEin erfundenes Beispiel. Herr K. hat Pflegegrad 3 und nutzt jedes Jahr alles aus: Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegebox und die volle Verhinderungspflege.
Heute: Pflegegeld12 × 599 €
7.188 €
Heute: Entlastungsbetrag12 × 131 €
1.572 €
Heute: Pflegebox12 × 42 €
504 €
Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Heute zusammen
12.803 €
Entwurf: Entlastungsbudget12 × 630 €
7.560 €
Entwurf: Sozialraumbudget12 × 175 €
2.100 €
Entwurf: Überbrückungsbudget
2.285 €
Entwurf zusammen
11.945 €
Unterschied im Jahr11.945 € − 12.803 €
858 € weniger

Auf dem Papier stünden Herrn K. nach dem Entwurf 858 € weniger zu. Der Entwurf rechnet bei der Ersatzpflege damit, dass sie aus Entlastungs-, Sachleistungs- oder Sozialraumbudget kommt. Die Pflegebox soll nach der Begründung aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.

Rechnung der Redaktion mit Höchstbeträgen. Es zeigt, was maximal zusteht, nicht, was Haushalte tatsächlich nutzen. Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget ist nicht eingerechnet.

Höchstbeträge im Jahr, wenn alles ausgeschöpft wird

PflegegradHeuteEntwurfUnterschied
Pflegegrad 29.779 €8.945 €834 € weniger
Pflegegrad 312.803 €11.945 €858 € weniger
Pflegegrad 415.215 €15.065 €150 € weniger
Pflegegrad 517.495 €17.345 €150 € weniger

Heute: 12 × (Pflegegeld + 131 € + 42 €) + 3.539 €. Entwurf: 12 × (Entlastungsbudget + 175 €) + 2.285 €. Rechnung der Redaktion, ohne Sachleistungen, Tagespflege und Pflegegrad 1.

Mit dem eigenen Haushalt rechnen Sie im Reform-Check oder im Leistungsrechner.

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Wer einen Pflegedienst nur teilweise nutzt, bekommt daneben anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, den Sie von der Sachleistung nutzen (§ 38 SGB XI). Daran soll der Entwurf nichts ändern, nur ein Satz zur Weiterzahlung wird neu gefasst. Die Aufteilung gilt heute für sechs Monate. Mehr unter Kombinationsleistung und Sachleistungsbudget.

RechenbeispielPflegegrad 3: 40 Prozent PflegedienstEin erfundenes Beispiel. Frau T. nutzt 40 Prozent der Sachleistung ihres Pflegegrades. Die übrigen 60 Prozent bezieht sie als Pflegegeld.
Heute: Pflegegeld60 % × 599 €
359,40 €
Heute: Pflegedienst40 % × 1.497 €
598,80 €
Heute zusammen
958,20 €
Entwurf: Entlastungsbudget60 % × 630 €
378,00 €
Entwurf: Pflegedienst40 % × 1.590 €
636,00 €
Entwurf zusammen
1.014,00 €
Unterschied im Monat1.014,00 € − 958,20 €
55,80 € mehr

Bei gleicher Aufteilung wären es 55,80 € mehr im Monat, im Jahr 669,60 €.

Rechnung der Redaktion mit den Höchstbeträgen nach § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und § 38 SGB XI sowie SGB XI-E. Dass die Prozentrechnung der Kombinationsleistung bleibt, folgt daraus, dass der Entwurf § 38 Satz 1 bis 3 SGB XI nicht ändert (Art. 1 Nr. 31 ersetzt nur Satz 4). Erfundenes Beispiel.

Beratungsbesuch bei Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das halbjährlich vorgeschrieben, bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie sie vierteljährlich nutzen. Ruft jemand die Beratung nicht ab, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Mehr unter Beratungseinsatz.

Der Entwurf behält diese Rhythmen bei. Neu sein sollen bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad, für Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld. Jede zweite Beratung kann auf Wunsch per Video stattfinden. Das gilt heute bis 31. März 2027 und soll bis 31. Dezember 2028 verlängert werden. Danach ist die Pflegebegleitung vorgesehen, die Pflegegeld-Bezieher ab 1. Januar 2029 einmal im Jahr abrufen sollen.

Pflegegeld bei Krankenhaus, Reha und Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld läuft nicht in jeder Lage in voller Höhe weiter. Die Tabelle zeigt, was heute gilt und was der Entwurf vorsieht.

Weiterzahlung des Pflegegelds

SituationHeuteEntwurf ab 2027
Krankenhaus, Reha oder Vorsorge, häusliche Krankenpflegevoll, in den ersten acht Wochenvoll, in den ersten acht Wochen; neu auch bei stationärer Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen
Kurzzeitpflegedie Hälfte, bis acht Wochen je Kalenderjahrdie Hälfte, bis acht Wochen je Kalenderjahr
Verhinderungspflege und Akutsituationendie Hälfte bei Verhinderungspflege, bis acht WochenVerhinderungspflege soll entfallen; die Hälfte bei Pflegesachleistungen eines Notdienstes in Akutsituationen (ab 2028); für 2027 nicht ausdrücklich geregelt

Heute: § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 SGB XI. Ab 2027: § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und § 38 SGB XI-E, Gesetzentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Die Hälfte des Pflegegelds ist bei Pflegegrad 3 heute 299,50 € im Monat, nach dem Entwurf 315 €. Bei Pflegegrad 2 sind es 173,50 € und 190 €, bei Pflegegrad 4 400 € und 445 €, bei Pflegegrad 5 495 € und 540 €. Eine Weiterzahlung für Ersatzpflege außerhalb dieser Fälle nennt der Entwurf nicht. Für die 2027 vorgesehene Nutzung zugelassener Dienste in Akutsituationen (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E) regelt er sie nicht ausdrücklich, denn § 37 Abs. 2 SGB XI-E nennt nur den Notdienst nach § 39a und die Kurzzeitpflege.

Reste aus 2026 und was Sie jetzt tun können

Für unverbrauchte Mittel aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Das betrifft den Gemeinsamen Jahresbetrag, angesparte Entlastungsbeträge und Erstattungsanträge für Ersatzpflege, die heute noch bis Ende des Folgejahres gestellt werden können. Ob ein Rest nach dem 31. Dezember 2026 nutzbar bleibt, ist offen.

Checkliste für das Jahresende 2026

  1. Ersatzpflege 2026 abrechnenPrüfen Sie, ob für 2026 noch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege offen ist, und reichen Sie die Rechnungen ein.
  2. Pflegebox weiter beziehenDer Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI gilt 2026 unverändert, nach dem Entwurf soll er ab 2027 entfallen. Bestellen Sie nach Bedarf.
  3. Beratungsbesuch nicht versäumenWer ihn nicht abruft, riskiert eine Kürzung des Pflegegelds.
  4. Höherstufung prüfenHat sich die Pflege verschlechtert, lohnt der Antrag. Anträge bis 31. Dezember 2026 sollen nach dem Entwurf nach altem Recht beurteilt werden, mehr unter Pflegegrad noch 2026 beantragen.
  5. Die eigene Lage durchrechnenDer Reform-Check zeigt Ihre Jahresbilanz in Euro.

Häufige Fehler

  • Den Entwurf für beschlossen halten. Bis zu einem Beschluss gilt das Pflegegeld mit 347 bis 990 €.
  • Die Erhöhung als Gewinn verbuchen. Ersatzpflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel sollen aus dem Betrag kommen.
  • Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag verwechseln. Das Budget soll das neue Pflegegeld sein, der Betrag soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 1 erwarten. Es gibt keines, heute nicht und nach dem Entwurf nicht.
  • Den Beratungsbesuch auslassen. Das kann zur Kürzung des Pflegegelds führen.
  • Ersatzpflege nur aus dem Entlastungsbudget planen. Läuft sie über das Sachleistungsbudget, soll das Entlastungsbudget nur anteilig sinken.

Ausblick: Erhöhungen nach 2027

Nach geltendem Recht sollten die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 um die Kerninflation der letzten drei Jahre steigen, begrenzt durch die Lohnentwicklung (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Der Entwurf streicht diese Anpassung. Stattdessen sollen die Beträge ab 2029 jährlich zum 1. Januar steigen, in Höhe des geometrischen Mittels der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, höchstens im Umfang der Bruttolöhne. Beschlossen ist das nicht. Den Stand der Reform zeigt der Zeitplan, die Gesamtübersicht steht unter Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie viel Pflegegeld gibt es 2027?

Beschlossen ist noch nichts, bis dahin gilt das heutige Pflegegeld: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4) und 990 € (5). Nach dem Gesetzentwurf soll ab 1. Januar 2027 ein Entlastungsbudget von 380, 630, 890 und 1.080 € gelten.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Nach dem Entwurf ja, um 31 bis 90 € im Monat. Dafür soll das Geld auch Ersatzpflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel abdecken. Ohne Beschluss bleibt es bei den heutigen Beträgen.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und ändern sich 2026 nicht.

Was ist das Entlastungsbudget?

Es ist der Name des künftigen Pflegegelds im Gesetzentwurf. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € hat es nur den ähnlichen Namen gemeinsam. Mehr unter Entlastungsbudget im Lexikon.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Weder das geltende Recht noch der Entwurf sehen Pflegegeld oder Entlastungsbudget für Pflegegrad 1 vor. Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2.

Was wird aus Verhinderungspflege und Pflegebox?

Nach dem Entwurf sollen beide als eigene Leistungen entfallen. Ersatzpflege soll über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget laufen, Verbrauchs-Pflegehilfsmittel sollen Sie laut Begründung aus dem Entlastungsbudget bezahlen.

Habe ich 2027 mit dem Entlastungsbudget mehr oder weniger?

Das hängt davon ab, was Sie heute nutzen. Wer nur Pflegegeld bezieht, hätte mehr. Wer alle Töpfe voll ausschöpft, hätte rechnerisch weniger, in Pflegegrad 3 auf dem Papier 858 € im Jahr. Je nachdem, welche Leistungen Sie tatsächlich nutzen, kann der Unterschied auch größer oder kleiner sein. Rechnen Sie im Reform-Check nach.

Muss ich das Entlastungsbudget neu beantragen?

Eine solche Pflicht haben wir im Entwurf nicht gefunden. § 37 Abs. 1 SGB XI-E spricht wie heute davon, dass das Pflegegeld beantragt wird, eine Pflicht zum Neuantrag für bisherige Bezieher enthält er nicht. Ihr Pflegegrad soll nach § 142b bis zu einer Neubegutachtung bestehen bleiben. Fragen Sie im Zweifel Ihre Pflegekasse.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nicht allein wegen der neuen Punktegrenzen. Der Entwurf schützt den bestehenden Pflegegrad bis zu einer Neubegutachtung. Ein Verlust aus anderen Gründen, etwa weil Sie wieder selbständiger sind, bleibt möglich.

Wird das Pflegegeld bei Krankenhaus oder Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Im Krankenhaus, in Reha oder bei häuslicher Krankenpflege in den ersten acht Wochen voll. Bei Kurzzeitpflege wird die Hälfte bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt, heute wie nach dem Entwurf.

Muss ich den Beratungsbesuch machen?

Ja, bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich. Wer ihn nicht abruft, muss mit einer Kürzung des Pflegegelds rechnen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist ein Besuch alle drei Monate möglich.

Was passiert mit unverbrauchten Beträgen aus 2026?

Das ist offen. Der Entwurf enthält keine Übergangsregel für den Gemeinsamen Jahresbetrag, angesparte Entlastungsbeträge oder Erstattungsanträge. Nutzen Sie, was Sie brauchen, möglichst noch in diesem Jahr.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie daneben anteiliges Pflegegeld. Die Kombinationsleistung bleibt nach dem Entwurf bestehen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 05.11.2026, 05:00

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns selbst bei Ihnen. An Partner geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer Zustimmung weiter.

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