Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Gesetzentwurf sollen die Pauschalen der Pflegekasse im Pflegeheim (§ 43 Abs. 2 SGB XI) unverändert bleiben: 805 € in Pflegegrad 2, 1.319 € in Pflegegrad 3, 1.855 € in Pflegegrad 4 und 2.096 € in Pflegegrad 5 je Monat.
- Den Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI: 15, 30, 50 und 75 Prozent) ändert der Entwurf nach unserer Durchsicht nicht. Zahlen zu künftigen Eigenanteilen enthält er nicht.
- Der Zuschuss von 131 € im Monat in Pflegegrad 1 soll für Neufälle entfallen. Wer ihn im Jahr 2026 bezogen hat, soll ihn behalten (Besitzstand).
- Ihr Pflegegrad soll erhalten bleiben, bis es zu einer Neubegutachtung kommt, und danach nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte sinken. Für Anträge ab 1. Januar 2027 sollen höhere Schwellen gelten.
- Die für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll entfallen. Ab 2029 sollen sie jährlich steigen.
- Schon beschlossen sind höhere Zuzahlungen der Krankenkasse ab 1. Januar 2027, etwa für Heilmittel. Sie stehen weiter unten.
So wird das Pflegeheim heute finanziert
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen festen Monatsbetrag für die pflegebedingten Kosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Der Rest der pflegebedingten Kosten ist der pflegebedingte Eigenanteil. Auf ihn zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI), der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt. Dazu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt. Zusammen ergibt das den Eigenanteil, den Sie bezahlen. Mehr dazu im Eintrag Eigenanteil im Pflegeheim, die Zahlen nach Bundesland stehen unter Pflegeheim Kosten.
Leistungen der Pflegekasse im Pflegeheim heute (Stand 29. Oktober 2026)
| Pflegegrad | Betrag pro Monat | Leistungszuschlag (§ 43c) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € Zuschuss | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 805 € | 15 bis 75 % |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € | 15 bis 75 % |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € | 15 bis 75 % |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € | 15 bis 75 % |
Der pflegebedingte Eigenanteil ist im selben Heim in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich, wie die Kostenseite erklärt. Wer höher eingestuft wird, bekommt also eine höhere Pauschale, zahlt aber keinen höheren Eigenanteil. Ihre eigene Lage können Sie im Reform-Check durchrechnen.
- Pflegebedingter Eigenanteil vor Zuschlag
- 2.088 €
- Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag 15 % (erstes Jahr)2.088 € − 313 €
- 1.775 €
- Unterkunft und Verpflegung
- 1.068 €
- Investitionskosten
- 521 €
- Eigenanteil gesamt im ersten Jahr1.775 + 1.068 + 521
- 3.364 €
- Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag 75 % (ab 37. Monat)2.088 € − 1.566 €
- 522 €
- Eigenanteil gesamt ab dem 37. Monat522 + 1.068 + 521
- 2.111 €
Im Durchschnitt zahlen Bewohner ab dem 37. Monat 1.253 € im Monat weniger als im ersten Jahr (3.364 € − 2.111 €), das sind 15.036 € im Jahr. Der Unterschied kommt allein vom Leistungszuschlag.
Was der Gesetzentwurf für das Pflegeheim ändern soll
Der Entwurf baut vor allem die häusliche Pflege um. Für das Heim bleibt das meiste, wie es ist. Geändert werden der Zuschuss in Pflegegrad 1, die Schwellenwerte, das Begutachtungsverfahren und die Anpassung der Beträge.
Pflegeheim: heute und nach dem Entwurf
Der Entwurf nennt als Ziel, mit einer jährlichen Anpassung der Leistungsbeträge den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile zu begrenzen. Er rechnet aber keine künftigen Eigenanteile aus, und wir nennen auch keine.
Leistungsbeträge im Pflegeheim: Pauschale und Anpassung
Die Pauschale bleibt
Der Entwurf ändert in § 43 SGB XI nur den Absatz 3, den Zuschuss für Pflegegrad 1 (Artikel 1 Nr. 39). Absatz 2 mit den Pauschalen für Pflegegrad 2 bis 5 bleibt unverändert.
Anpassung ab 2029 statt 2028
Heute sieht § 30 SGB XI vor, die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 um die Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre zu erhöhen. Diese Anpassung soll nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen sollen die Beträge des Vierten Kapitels, zu denen die Heimpauschalen gehören, ab 2029 jährlich zum 1. Januar steigen, und zwar um das geometrische Mittel der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, höchstens aber so stark wie die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer.
Was das für Ihren Eigenanteil bedeutet, hängt von den Pflegesätzen Ihres Heims ab, die in Verhandlungen mit den Pflegekassen entstehen. Der Entwurf enthält dazu keine Zahlen. Er ergänzt außerdem § 82 SGB XI um die Regel, dass Personal- und Sachaufwendungen für betriebsnotwendige technische oder digitale Systeme in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigungsfähig sind.
Leistungszuschlag zum Eigenanteil: nach dem Entwurf unverändert
Der Leistungszuschlag senkt den pflegebedingten Eigenanteil, je länger Sie im Heim leben. Er wird ohne Antrag direkt zwischen Pflegekasse und Heim abgerechnet. Die ausführliche Erklärung steht im Eintrag Leistungszuschlag. Im Entwurf kommt der Paragraf 43c nicht als Änderung vor, der Zuschlag steht weiter im Leistungskatalog des § 28 SGB XI.
Die Stufen: 15 Prozent bis einschließlich 12 Monate, 30 Prozent seit mehr als 12 Monaten, 50 Prozent seit mehr als 24 Monaten und 75 Prozent seit mehr als 36 Monaten, jeweils bezogen auf Leistungen nach § 43.
Der Zuschlag gilt nur ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 gibt es ihn heute nicht, und der Entwurf führt ihn dort nicht ein.
Pflegegrad 1 im Heim: Zuschuss entfällt für neue Fälle
Bewohner mit Pflegegrad 1 bekommen heute einen Zuschuss von 131 € im Monat zu den pflegebedingten Kosten (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Nach dem Entwurf wird dieser Absatz gestrichen. Die Begründung nennt das eine Folge der Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1. Mehr zu Pflegegrad 1 insgesamt unter Pflegegrad 1 ab 2027.
Besitzstand für Bezieher aus 2026
Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege, die im Jahr 2026 den Zuschuss bezogen haben, soll der bisherige § 43 Abs. 3 weiter gelten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Nach dem Wortlaut zählt nicht, wer den Zuschuss 2026 nicht bezogen hat, zum Beispiel weil er erst 2027 ins Heim zieht. Eine Regel für Unterbrechungen oder einen Heimwechsel haben wir nicht gefunden.
- Herr A. (Besitzstand), Zuschuss im Jahr 202712 × 131 €
- 1.572 €
- Frau B. (Neufall), Zuschuss im Jahr 2027kein Anspruch nach dem Entwurf
- 0 €
- Unterschied im Jahr 20271.572 € − 0 €
- 1.572 €
Nach dem Entwurf macht der Einzugszeitpunkt bei Pflegegrad 1 im Jahr 2027 einen Unterschied von 1.572 € im Jahr, obwohl der Pflegebedarf gleich ist.
Der Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Heim nach § 43b SGB XI steht auch nach dem Entwurf weiter im Leistungskatalog für Pflegegrad 1.
Pflegegrad im Heim: Bestandsschutz und neue Schwellen
Ihr Pflegegrad soll bleiben
Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Pflegegrad hat, soll ihn nach dem Entwurf behalten, bis eine Neubegutachtung stattfindet und die Pflegekasse danach einstuft. Auch danach darf der Pflegegrad nicht allein wegen der angepassten Schwellenwerte und der neuen Bewertung der Module sinken (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Die Begründung stellt klar, dass ein Verlust des Pflegegrades möglich bleibt, wenn jemand seine Selbständigkeit oder Fähigkeiten tatsächlich wiedererlangt hat und es auch nach altem Recht dazu gekommen wäre. Das Bundesgesundheitsministerium spricht von Bestandsschutz für alle Eingestuften. Der Gesetzestext ist enger, er schützt gegen den Verlust „allein aufgrund“ der Anpassung. Die Einzelheiten stehen im Eintrag Bestandsschutz Pflegegrad.
Neue Schwellen für neue Anträge
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gilt nach dem Entwurf das Recht am Tag der Antragstellung. Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung. Außerdem ändern sich die Punktebereiche in den Modulen 1, 4 und 6, siehe Neue Schwellenwerte 2027.
Schwellenwerte für den Pflegegrad: heute und nach dem Entwurf
| Pflegegrad | Heute (Gesamtpunkte) | Entwurf (Gesamtpunkte) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 | ab 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 | ab 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 | ab 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 | ab 70 bis unter 90 |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 | ab 90 bis 100 |
- Antrag bis 31.12.2026: Pflegegrad 2, Pauschale
- 805 €
- Leistungszuschlag 15 % (Durchschnitt)
- 313 €
- Zahlung der Pflegekasse im Monat805 € + 313 €
- 1.118 €
- Zahlung der Pflegekasse im Jahr12 × 1.118 €
- 13.416 €
- Antrag ab 1.1.2027: Pflegegrad 1 nach dem EntwurfNeufall, kein Zuschuss, kein Leistungszuschlag
- 0 €
- Unterschied bei der Pflegekasse im Jahr13.416 € − 0 €
- 13.416 €
Die Pflegekasse würde in diesem Grenzfall 13.416 € im Jahr weniger zahlen. Was Sie selbst mehr tragen, hängt vom Pflegesatz Ihres Heims für Pflegegrad 1 ab, den wir nicht kennen. Das Beispiel zeigt die Wirkung der Schwelle, keinen Normalfall.
Wiederholungsbegutachtung, Rückstufung und Wartezeiten
Drei Verfahrensregeln des Entwurfs sind für Bewohner wichtig.
- Höherstufung im Heim: Der Entwurf nennt Höherstufungsanträge in der Übergangsregel nicht ausdrücklich. Naheliegend ist, dass bei einem Antrag ab 1. Januar 2027 die neuen Schwellen gelten und der bestehende Pflegegrad geschützt bleibt. Das ist eine Ableitung, keine ausdrückliche Regel. Mehr unter Höherstufung.
- Wiederholungsbegutachtung auf Veranlassung des Heims: Nach erfolgreichen aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen soll das Heim eine erneute Begutachtung anstoßen können. Der Medizinische Dienst Bund legt in Richtlinien fest, wann das geschieht (§ 18 Abs. 1a SGB XI-E).
- Wartezeit auf die Entscheidung: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 1 SGB XI) unbeachtlich sein, weil der Entwurf mit vielen Anträgen vor dem Stichtag rechnet. Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf gilt sie weiter.
Zur Verzugspauschale von 70 € je Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI) sagt der Entwurf für diesen Zeitraum nichts. Heute fällt sie nicht an, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ausgenommen sind außerdem Antragsteller, die schon in vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 sind. Wie die Begutachtung abläuft, erklärt Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Anerkennungsbetrag für das Heim bei Rückstufung
Pflegeeinrichtungen erhalten heute einen einmaligen Betrag, wenn Bewohner nach aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden (§ 87a Abs. 4 SGB XI). Nach dem Entwurf soll das Heim ihn von Amts wegen bekommen, ohne eigenen Antrag. Die Pflicht, ihn bei einer erneuten Höherstufung innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen, soll entfallen. Für Ihren Eigenanteil ändert das nichts. Gegen jeden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, siehe Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Eigenanteil, Hilfe zur Pflege und Angehörige
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht für den Eigenanteil, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen (SGB XII). Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ändert das Sozialhilferecht nicht. Er enthält keine Änderung des SGB XII. Was gilt, steht unter Hilfe zur Pflege, die Vermögensgrenzen erklärt Schonvermögen.
Die Begründung stellt fest, dass die Eigenanteile im Pflegeheim stetig steigen, zum Teil auch die Ausgaben der Hilfe zur Pflege. Auch die Frage, wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, ist im Entwurf nicht geregelt. Dazu bleibt es bei den heutigen Regeln, die der Ratgeber Elternunterhalt erklärt. Pflege-Lino gibt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Sozialamt, Pflegeberatung und Verbraucherzentrale.
Der Entwurf erhöht außerdem den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte, geplant zum 1. Januar 2027. Das betrifft Beiträge, nicht die Heimkosten. Mehr unter Kinderlosenzuschlag und Beitrag zur Pflegeversicherung.
Schon beschlossen: Zuzahlungen der Krankenkasse ab 2027
Anders als das Pflegeneuordnungsgesetz ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen und verkündet (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228). Es erhöht ab 1. Januar 2027 mehrere Zuzahlungen. Sie betreffen auch Heimbewohner, etwa bei Physiotherapie oder einem Krankenhausaufenthalt.
Zuzahlungen der Krankenkasse: heute und ab 1. Januar 2027 (beschlossen)
| Zuzahlung | Heute (bis 31.12.2026) | Ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Arznei- und Hilfsmittel | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € | 10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Stationäre Behandlung | 10 € je Kalendertag | 15 € je Kalendertag |
| Heilmittel und häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung | 10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung |
| Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10 % des Betrags, höchstens 10 € im Monat | 10 %, höchstens 15 € im Monat, gilt seit 30.7.2026 |
| Belastungsgrenze | 2 % der Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegender chronischer Erkrankung | unverändert |
Pflegeleistungen der Pflegekasse sind davon nicht betroffen.
Was Sie jetzt tun können
Checkliste für Bewohner und Angehörige
- Bescheid und Pflegegrad prüfenLegen Sie den aktuellen Bescheid der Pflegekasse bereit. Notieren Sie Pflegegrad, Datum und Befristung.
- Abrechnung des Heims lesenLassen Sie sich Eigenanteil, Unterkunft, Investitionskosten und Leistungszuschlag aufschlüsseln. Die Posten erklärt Eigenanteil im Pflegeheim.
- Pflegegrad 1: Besitzstand klärenBei Pflegegrad 1 fragen Sie die Pflegekasse schriftlich, ob 2026 der Zuschuss von 131 € gezahlt wurde. Damit belegen Sie den Besitzstand, falls er beschlossen wird.
- Heimsuche mit Kosten planenWer ein Heim sucht, vergleicht Eigenanteile und Pflegesätze verschiedener Häuser. Hilfe gibt der Ratgeber Pflegeheim finden.
- Hilfe zur Pflege früh klärenReicht das Geld absehbar nicht, sprechen Sie rechtzeitig mit dem Sozialamt. Anträge wirken erst ab Antragstellung, Näheres unter Hilfe zur Pflege.
- Beratung nutzenEine Pflegeberatung hilft, den Einzelfall zu klären. Verfolgen Sie den Gesetzgebungsprozess im Zeitplan auf Thema Pflegereform 2027.
Offene Punkte im Entwurf
Zu diesen Fragen haben wir im Entwurf keine ausdrückliche Regel gefunden. Verlassen Sie sich nicht auf eine bestimmte Lösung.
- Besitzstand für Bewohner in Pflegegrad 1: ob er bei einer Unterbrechung des Heimaufenthalts oder einem Heimwechsel bestehen bleibt.
- Höherstufungsanträge ab 1. Januar 2027: welche Schwellen gelten. Die Übergangsregel nennt sie nicht.
- Leistungshöhe für Bestandsfälle: Eine allgemeine Besitzstandsregel gibt es nicht, nur für den Zuschuss in Pflegegrad 1.
- Verzugspauschale von 70 € je Woche im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2027.
- Eigenanteile: Der Entwurf nennt keine Höhe künftiger Eigenanteile in Euro.
Häufige Fehler
- Den Entwurf für beschlossen halten. Bis zu einem Beschluss gelten die heutigen Regeln.
- Leistungszuschlag und Pauschale verwechseln. Die Pauschale ist ein fester Betrag je Pflegegrad, der Zuschlag ein Prozentsatz auf den pflegebedingten Eigenanteil.
- Annehmen, der Pflegegrad sinke automatisch. Nach dem Entwurf bleibt er bis zur Neubegutachtung, und die neuen Schwellen allein sollen ihn nicht senken.
- Den Bestandsschutz mit Leistungsschutz gleichsetzen. Er schützt den Pflegegrad, nicht jede Leistung. Der Zuschuss in Pflegegrad 1 hat eine eigene Besitzstandsregel.
- Auf Durchschnittswerte vertrauen. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihres Heims.
Häufige Fragen
Was ändert sich 2027 im Pflegeheim?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 bleiben die Pauschalen der Pflegekasse und der Leistungszuschlag nach unserer Durchsicht unverändert. Der Zuschuss von 131 € in Pflegegrad 1 soll für Neufälle entfallen, für Bezieher aus 2026 gilt ein Besitzstand. Für neue Anträge sollen höhere Schwellen gelten. Beschlossen ist das nicht.
Steigen die Heimkosten 2027 durch die Pflegereform?
Der Entwurf nennt keine Zahlen zu künftigen Eigenanteilen. Er will den Anstieg durch eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029 begrenzen. Das Heimentgelt hängt von den Pflegesatzverhandlungen Ihres Heims ab.
Bleibt der Leistungszuschlag?
Der Entwurf ändert § 43c SGB XI nach unserer Durchsicht nicht. Heute sind es 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Er gilt nur ab Pflegegrad 2.
Was zahlt die Pflegekasse im Heim ab 2027?
Nach dem Entwurf weiter 805, 1.319, 1.855 und 2.096 € je Monat in Pflegegrad 2 bis 5, dazu den Leistungszuschlag. Ab 2029 sollen die Beträge jährlich angepasst werden.
Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?
Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Der bestehende Pflegegrad bleibt bis zur Neubegutachtung, und danach darf er nicht allein wegen der Anpassung der Schwellenwerte und der Bewertung sinken. Verlieren kann man ihn weiter, wenn man tatsächlich selbständiger geworden ist.
Was passiert mit den 131 Euro in Pflegegrad 1?
Der Zuschuss bei vollstationärer Pflege soll für Neufälle entfallen. Wer ihn im Jahr 2026 bezogen hat und vollstationär gepflegt wird, soll ihn nach dem Entwurf behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E).
Muss ich wegen der Reform neu begutachtet werden?
Nein. Nach der Begründung sollen keine Neubegutachtungen allein wegen der Gesetzesänderung stattfinden.
Gelten die neuen Schwellenwerte auch im Heim?
Für neue Anträge ab 1. Januar 2027 ja, ebenso bei Begutachtungen ab diesem Tag, aber mit Schutz Ihres bestehenden Pflegegrades. Anträge bis 31. Dezember 2026 werden nach den heutigen Schwellen beurteilt.
Gibt es Pflegegeld oder Entlastungsbudget im Pflegeheim?
Nein. Das Pflegegeld und das geplante Entlastungsbudget sind Leistungen der häuslichen Pflege. Im Heim zahlt die Pflegekasse die Pauschale nach § 43 SGB XI.
Ändert sich die Hilfe zur Pflege?
Der Entwurf enthält keine Änderung des SGB XII. Die Hilfe zur Pflege richtet sich weiter nach dem Sozialhilferecht. Sie ist nachrangig.
Was ist bereits beschlossen?
Beschlossen ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Krankenversicherung. Es erhöht ab 1. Januar 2027 mehrere Zuzahlungen, zum Beispiel für Heilmittel und stationäre Behandlung. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Entwurf.
Wann soll die Pflegereform gelten?
Nach dem Entwurf überwiegend ab 1. Januar 2027. Den Stand des Verfahrens zeigt der Zeitplan auf der Seite zur Pflegereform 2027.