Das Wichtigste in Kürze
- Heute: Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den sie sich mit der Verhinderungspflege teilt.
- Nach dem Gesetzentwurf: Ab 1. Januar 2027 soll ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr gelten, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5. Die Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag sollen als eigene Leistungen entfallen.
- Was bleiben soll: die acht Wochen und die Weiterzahlung des halben Pflegegeldes.
- Was später kommen soll: Notdienst in Akutsituationen und Akut-Kurzzeitpflege erst ab 1. Januar 2028. Kurzzeitpflege im Heim soll in Akutsituationen schon ab 2027 möglich sein, dazu ist für 2027 eine Übergangsregel für zugelassene ambulante Dienste vorgesehen.
- Offen: Für Reste aus dem Jahresbetrag 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Das Überbrückungsbudget soll nicht ins nächste Jahr übertragbar sein.
Kurzzeitpflege heute in Kürze
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz nennt als Anlässe die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung und sonstige Krisensituationen (§ 42 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags (§ 42a SGB XI). Die ausführliche Erklärung mit Antrag und Platzsuche steht unter Kurzzeitpflege. Der Betrag ist unter Gemeinsamer Jahresbetrag erklärt.
Kurzzeitpflege nach heutigem Recht
| Merkmal | Heute |
|---|---|
| Pflegegrade | 2 bis 5 |
| Dauer | bis zu acht Wochen je Kalenderjahr |
| Betrag der Pflegekasse | pflegebedingte Aufwendungen bis 3.539 € je Kalenderjahr, gemeinsam mit der Verhinderungspflege |
| Pflegegeld während des Aufenthalts | die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat, auch für Kurzzeitpflege nutzbar, Pflegegrad 1 bis 5 |
| Nicht pflegebedingte Kosten | zahlen Sie selbst, zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung |
Was der Gesetzentwurf vorsieht
Der Entwurf streicht den Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a) und ersetzt § 39 durch das Überbrückungsbudget. Die Kurzzeitpflege bleibt, wird aber aus diesem Budget bezahlt. Nach der Begründung sollen Leistungen, die bisher als Verhinderungspflege liefen, künftig über das Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget bezogen werden. Die Umstellung gilt laut Begründung insgesamt als „ausgabenneutral“. Für Kurzzeitpflege allein bedeutet das aber weniger Geld aus dem Topf.
Kurzzeitpflege: heute und nach dem Entwurf
Das Überbrückungsbudget im Einzelnen
Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E soll Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zustehen, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Es soll bis zu 2.285 € je Kalenderjahr betragen und zweckgebunden für die „pflegerische Überbrückungsversorgung“ sein. Dazu sollen Pflegesachleistungen eines Notdienstes in pflegerischen Akutsituationen (§ 39a) und die Kurzzeitpflege (§ 42) zählen. Der Referentenentwurf vom Juni sah noch 1.855 € für Pflegegrad 2 und 3 vor. Der Kabinettsentwurf nennt einheitlich 2.285 €.
Anlässe für Kurzzeitpflege
Nach § 42 SGB XI-E soll der Anspruch bestehen bei einer Übergangszeit nach stationärer Behandlung, in pflegerischen Akutsituationen oder in sonstigen Überbrückungssituationen. Die Aufwendungen soll die Pflegekasse bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets übernehmen. Laut Begründung soll Kurzzeitpflege damit sowohl geplant (zum Beispiel im Urlaub der Pflegeperson) als auch ungeplant, insbesondere in pflegerischen Akutsituationen, möglich sein, und zwar schon ab 2027. Was der Entwurf unter einer Akutsituation versteht, steht unter Verhinderungspflege ab 2027.
Zeitplan: 2027 und 2028
- Ab 1. Januar 2027: Das Überbrückungsbudget soll gelten. In Akutsituationen soll es 2027 auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste verwendet werden können. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E).
- Ab 1. Januar 2028: Der Anspruch auf Pflegesachleistungen eines Notdienstes (§ 39a) und auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen (§ 42 Abs. 4) soll beginnen. Die Akut-Kurzzeitpflege soll voraussetzen, dass eine pflegefachliche Einschätzung die stationäre Versorgung für erforderlich hält (2028 durch den Notdienst, danach durch die Pflegebegleitung) und das Überbrückungsbudget noch nicht ausgeschöpft ist.
- Kein Übertrag: Das Budget kann „innerhalb des Kalenderjahres“ in Anspruch genommen werden. Eine Regel zum Mitnehmen ins nächste Jahr enthält der Entwurf nicht.
Pflegegeld und Tagespflege
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes soll während einer Kurzzeitpflege und während Einsätzen des Notdienstes nach § 39a (ab 2028) weitergezahlt werden, je bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E). Für die 2027 vorgesehene Nutzung zugelassener Dienste nach § 39 Abs. 6 regelt der Entwurf die Weiterzahlung nicht ausdrücklich. Die Tagespflege soll weiterhin ohne Anrechnung neben den anderen Leistungen möglich sein, ausdrücklich auch neben dem Überbrückungsbudget (§ 41 Abs. 3 SGB XI-E). Mehr dazu unter Tagespflege und Pflegegeld.
Was das für Familien bedeutet
Der wichtigste Unterschied: Heute können Sie den Jahresbetrag von 3.539 € nach Bedarf auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege verteilen. Nach dem Entwurf gibt es für die Kurzzeitpflege höchstens 2.285 €. Der Unterschied von 1.254 € (3.539 € minus 2.285 €) betrifft vor allem Familien, die lange Aufenthalte im Heim nutzen. Wer dagegen vor allem Ersatzpflege zu Hause braucht, soll dafür die höheren Monatsbudgets nutzen.
Typische Situationen: heute und nach dem Entwurf
| Situation | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Nach dem Krankenhaus ins Heim | Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag, bis 3.539 € | Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget, bis 2.285 € |
| Urlaub der Pflegeperson, Heim | Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag | Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget |
| Urlaub der Pflegeperson, Vertretung zu Hause | Verhinderungspflege aus dem Jahresbetrag | Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget |
| Ungeplanter Ausfall der Pflegeperson | Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege im Heim aus dem Überbrückungsbudget; 2027 auch zugelassene ambulante Dienste, ab 2028 Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege |
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch auf Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag nutzbar | kein Anspruch, Entlastungsbetrag soll entfallen |
Pflegedienst statt Heim: der Weg über das Sachleistungsbudget
Springt bei einer Pause ein Pflegedienst ein, soll das nach der Begründung des Entwurfs über das Sachleistungsbudget laufen. Es soll in Pflegegrad 3 monatlich 1.590 € betragen, heute sind es 1.497 €. Wer zugleich Pflegegeld bezieht, nutzt die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Deren Regel, dass das Pflegegeld um den Anteil der genutzten Sachleistung sinkt, ändert der Entwurf nicht. Das Entlastungsbudget soll dann in diesem Monat nur anteilig sinken. Das Beispiel weiter unten zeigt die Rechnung.
Pflegegrad 1
In Pflegegrad 1 gibt es heute keine Kurzzeitpflege nach § 42, aber der Entlastungsbetrag kann für Eigenanteile genutzt werden. Er soll für Pflegegrad 1 entfallen. Mehr unter Pflegegrad 1 ab 2027.
Eigenanteile und Sozialraumbudget
Heute können Sie mit dem Entlastungsbetrag Kosten der Kurzzeitpflege erstatten lassen (§ 45b SGB XI). Das Sozialraumbudget soll nach § 45b SGB XI-E nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass es anders als der Entlastungsbetrag ausschließlich dafür verwendet werden kann. Für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege steht es nach dem Entwurf also nicht zur Verfügung. Mehr unter Entlastungsbetrag ab 2027.
Wie sich Pflegegeld und Sachleistungen insgesamt ändern sollen, steht unter Pflegegeld ab 2027 und Pflegeleistungen ab 2027.
Rechenbeispiele
Die Beispiele sind erfunden. Tagessätze sind Annahmen und keine Preisauskunft. Welche Kosten ein Haus tatsächlich verlangt, erfahren Sie nur von der Einrichtung. Die Beträge der Pflegekasse sind die Höchstbeträge nach heutigem Recht und nach dem Entwurf.
- Pflegebedingte Kosten28 Tage × 130 €
- 3.640 €
- Pflegekasse heute (bis Jahresbetrag)höchstens 3.539 €
- 3.539 €
- Pflegebedingter Rest heute3.640 € − 3.539 €
- 101 €
- Pflegekasse nach dem Entwurf (bis Überbrückungsbudget)höchstens 2.285 €
- 2.285 €
- Pflegebedingter Rest nach dem Entwurf3.640 € − 2.285 €
- 1.355 €
- Unterschied beim Eigenanteil1.355 € − 101 €
- 1.254 € mehr
Bei längeren Aufenthalten schlägt die Kürzung des Betrags voll durch. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Fällen dazu. Ob die höheren Monatsbudgets das im Jahr ausgleichen, hängt vom Einzelfall ab.
- Kurzzeitpflege, pflegebedingt21 Tage × 130 €
- 2.730 €
- Vertretung durch den Pflegedienstein Monat, stundenweise
- 1.200 €
- Heute: selbst zu zahlen über dem Jahresbetrag2.730 € + 1.200 € − 3.539 €
- 391 €
- Heute: Pflegegeld im Jahr12 × 599 €
- 7.188 €
- Heute: bleibt im Jahr7.188 € − 391 €
- 6.797 €
- Entwurf: Kurzzeitpflege über dem Überbrückungsbudget2.730 € − 2.285 €
- 445 €
- Entwurf: Vertretung über das Sachleistungsbudget (Pflegegrad 3)1.200 € von 1.590 €
- 0 € selbst
- Entwurf: Entlastungsbudget im Einsatzmonat630 € × (1 − 1.200 ÷ 1.590)
- 154,53 €
- Entwurf: Entlastungsbudget im Jahr11 × 630 € + 154,53 €
- 7.084,53 €
- Entwurf: bleibt im Jahr7.084,53 € − 445 €
- 6.639,53 €
- Unterschied im Jahr6.639,53 € − 6.797 €
- 157,47 € weniger
Nach dem Entwurf soll das Sachleistungsbudget die Vertretung bezahlen. Dafür fiele das Entlastungsbudget im Einsatzmonat um rund 475 € niedriger aus (154,53 € statt 630 €). Das höhere Entlastungsbudget in den übrigen Monaten gliche das zum Teil aus. Zusammen mit dem höheren Rest der Kurzzeitpflege bleiben Herrn D. rund 157 € im Jahr weniger als heute. Bezahlt er den Pflegedienst dagegen selbst aus dem Entlastungsbudget, wäre der Abstand deutlich größer. Der Reform-Check rechnet nach derselben Methode.
- Pflegebedingte Kosten14 Tage × 120 €
- 1.680 €
- Zahlung der Pflegekasse für den Aufenthaltin beiden Fällen voll
- 1.680 €
- Termin Dezember 2026: für 2027 bleibt vom Überbrückungsbudgetnichts verbraucht
- 2.285 €
- Termin Januar 2027: für 2027 bleibt vom Überbrückungsbudget2.285 € − 1.680 €
- 605 €
- Unterschied beim Budget für 20272.285 € − 605 €
- 1.680 €
Für diesen Aufenthalt zahlt die Kasse in beiden Fällen alles. Unterschiedlich ist, was 2027 noch zur Verfügung steht: Liegt der Aufenthalt im Dezember 2026, bleibt das Überbrückungsbudget 2027 nach dem Entwurf unberührt. Was mit einem Rest des Jahresbetrags 2026 geschieht, regelt der Entwurf nicht. Wer die Pause sowieso braucht und den Termin frei wählen kann, schont mit einem Termin 2026 also das Budget für 2027. Eine Pause allein wegen des Betrags vorzuziehen, empfehlen wir nicht. Wird der Entwurf nicht beschlossen, gilt 2027 wieder der Jahresbetrag.
Was Sie 2026 noch tun können
Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln. Nutzen Sie den Jahresbetrag so, wie Sie die Pause brauchen. Eine Pause allein wegen des Betrags zu planen, ist kein guter Grund.
Checkliste für das Jahresende 2026
- Restbetrag erfragenFragen Sie Ihre Pflegekasse schriftlich, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 noch offen ist und welche Rechnungen erfasst sind.
- Bedarf für Pausen klärenBrauchen Sie noch 2026 eine Pause oder steht ein Krankenhausaufenthalt an, planen Sie Kurzzeitpflege jetzt. Fragen Sie früh bei mehreren zugelassenen Einrichtungen an. Hilfe bei der Planung bietet eine Pflegeberatung.
- Antrag vor dem Aufenthalt stellenLeistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb vor Beginn der Kurzzeitpflege. Im Notfall am ersten Tag.
- Belege einreichenReichen Sie Rechnungen für Verhinderungspflege und Eigenanteile noch 2026 ein. Ob offene Erstattungsanträge nach der Streichung von § 39 weiter möglich sind, regelt der Entwurf nicht.
- Entlastungsbetrag nutzenDer Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lässt sich heute für Kurzzeitpflege einsetzen. Nicht verbrauchte Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für das Sozialraumbudget ist kein Ansparen vorgesehen, eine Übergangsregel fehlt.
- Bescheide aufbewahrenHeben Sie Bescheide, Rechnungen, Zahlungsbelege und Antworten der Kasse auf.
Offene Fragen
- Rest des Gemeinsamen Jahresbetrags 2026: Was am 1. Januar 2027 mit einem nicht verbrauchten Rest geschieht, ist nicht geregelt.
- Erstattungsanträge: Ob Anträge für Ersatzpflege aus 2025 und 2026 nach der Streichung von § 39 weiter gestellt werden können, ist nicht geregelt.
- Angesparter Entlastungsbetrag: Der heutige Übertrag ins nächste Kalenderhalbjahr hat im neuen § 45b keine Entsprechung.
- Akut-Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege in Akutsituationen soll nach § 42 Abs. 1 schon ab 2027 möglich sein. Die eigene Akut-Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 4 ab 2028 setzt eine pflegefachliche Einschätzung voraus, laut Begründung sollen dafür Plätze vorgehalten werden. Ob Sie 2027 bei einem ungeplanten Ausfall kurzfristig einen Heimplatz finden, regelt der Entwurf nicht.
- Bestandsfälle: Eine Besitzstandsregel für die Leistungshöhe (Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag) gibt es im Entwurf nicht. Nach unserer Lesart sollen die neuen Beträge ab 1. Januar 2027 auch für bisherige Bezieher gelten, ausdrücklich geregelt ist das nicht. Ihr Pflegegrad selbst soll nach dem Entwurf bleiben, mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.
Diese Punkte können sich im Verfahren ändern. Das aktuelle Bild zeigt der Zeitplan der Reform. Wer seine eigene Lage in Euro durchrechnen will, nutzt den Reform-Check.
Häufige Fehler
- Den Entwurf für beschlossen halten. Die Kurzzeitpflege gilt 2026 unverändert.
- Annehmen, die 3.539 € blieben. Nach dem Entwurf soll es für Kurzzeitpflege und Notdienst höchstens 2.285 € geben.
- Den Antrag erst nach dem Aufenthalt stellen. Stellen Sie ihn vorher, im Notfall am ersten Tag.
- Einen Termin nur wegen des Betrags verschieben. Planen Sie nach Ihrem Bedarf.
- Mit dem Sozialraumbudget den Eigenanteil einplanen. Nach dem Entwurf ist es nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vermischen. Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen, mehr unter Verhinderungspflege ab 2027.
- Nicht nachfragen. Ihre Pflegekasse kennt den Stand Ihres Jahresbetrags. Eine Pflegeberatung hilft bei der Planung.
Häufige Fragen
Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege 2027?
Nach dem Gesetzentwurf soll die Kurzzeitpflege aus einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr bezahlt werden. Die acht Wochen bleiben. Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege sollen ab 2028 kommen. Beschlossen ist nichts.
Wie viel zahlt die Pflegekasse ab 2027 für Kurzzeitpflege?
Nach dem Entwurf höchstens 2.285 € je Kalenderjahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5. Heute sind es bis zu 3.539 €, gemeinsam mit der Verhinderungspflege.
Wie lange darf Kurzzeitpflege 2027 dauern?
Nach dem Entwurf soll der Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt bleiben. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse nach dem Entwurf nur, solange das Überbrückungsbudget reicht.
Gibt es nach dem Krankenhaus weiter Kurzzeitpflege?
Ja. Die Übergangszeit nach stationärer Behandlung bleibt nach dem Entwurf ein Anlass. Bezahlt werden soll sie aus dem Überbrückungsbudget.
Läuft das Pflegegeld in der Kurzzeitpflege weiter?
Heute zur Hälfte, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Nach dem Entwurf soll das so bleiben. Weitergezahlt würde dann die Hälfte des Pflegegeldes, das künftig im Umfang des Entlastungsbudgets gezahlt wird.
Was ist Akut-Kurzzeitpflege und ab wann gibt es sie?
Nach dem Entwurf ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen in Akutsituationen. Voraussetzung: Eine pflegefachliche Einschätzung hält die stationäre Versorgung für erforderlich, und das Überbrückungsbudget ist noch nicht ausgeschöpft. Er soll ab 1. Januar 2028 gelten.
Was gilt 2027 bei einem ungeplanten Ausfall der Pflegeperson?
Nach dem Entwurf soll das Überbrückungsbudget 2027 in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden können. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen. Auch Kurzzeitpflege im Heim soll in Akutsituationen schon 2027 möglich sein.
Kann ich Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2027 noch kombinieren?
Nicht als gemeinsamen Topf. Die Verhinderungspflege soll entfallen. Ersatzpflege zu Hause soll über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget laufen, Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget.
Verfällt der Rest des Jahresbetrags 2026?
Das ist offen. Der Entwurf enthält keine Übergangsregel für unverbrauchte Mittel aus 2026. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Rest 2027 noch nutzbar ist.
Kann ich die Kurzzeitpflege 2026 noch nutzen?
Ja. Bis 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Nutzen Sie ihn, soweit Sie die Pause brauchen.
Kann ich 2027 den Eigenanteil mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Der Entlastungsbetrag von 131 € soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Es soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, nicht für die Kurzzeitpflege.
Gilt das Überbrückungsbudget auch in Pflegegrad 1?
Nein. Es soll Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zustehen. Kurzzeitpflege nach § 42 gibt es auch heute erst ab Pflegegrad 2.
Kann ich das Überbrückungsbudget ins nächste Jahr mitnehmen?
Nach dem Entwurf nicht. Das Budget kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, eine Übertragungsregel enthält der Text nicht.
Ist die Änderung der Kurzzeitpflege schon beschlossen?
Nein. Sie ist Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Den Stand zeigt der Zeitplan der Reform.
