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RatgeberPflegereform 2027

Pfle­ge­re­form 2027 für pflegende Angehörige

Was der Gesetzentwurf für Pflegende bedeutet: Entlastungsbudget, Überbrückungsbudget, Pflegebegleitung, Rente, Beitragszuschlag für Ehegatten und was gleich bleibt.

Aktualisiert 04.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll das Pflegegeld ab 2027 als Entlastungsbudget (380 bis 1.080 €) kommen, ein Überbrückungsbudget (2.285 €) die Verhinderungspflege ersetzen und ab 2029 eine Pflegebegleitung starten. Pflegezeit bleibt. Beschlossen sind bisher nur höhere Zuzahlungen der Krankenkasse ab 2027 und ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten ab 2028.

380 bis 1.080 €
geplantes Entlastungsbudget im Monat statt Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5
2.285 €
geplantes Überbrückungsbudget je Kalenderjahr statt Verhinderungspflege
1.1.2029
geplanter Start der Pflegebegleitung auch für Angehörige
2,5 Punkte
beschlossener Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten in der Krankenversicherung ab 1.1.2028

Was steht Ihnen zu?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungsbudget statt Pflegegeld: Nach dem Gesetzentwurf soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 als Entlastungsbudget gezahlt werden, mit 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5 je Monat. Es soll auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken.
  • Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € sollen entfallen. Für Notdienst in Akutsituationen und Kurzzeitpflege soll es bis zu 2.285 € im Jahr geben.
  • Pflegebegleitung ab 2029: Ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung, ausdrücklich auch für pflegende Angehörige, soll am 1. Januar 2029 beginnen.
  • Rente: Beiträge für Pflegepersonen mit Altersrente soll die Pflegekasse nur noch bis zum Ablauf des Monats zahlen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
  • Ehegatten: Der Beitragszuschlag für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten ist in der Krankenversicherung beschlossen (ab 1. Januar 2028). In der Pflegeversicherung ist er nur Entwurf. Wer pflegt, kann ausgenommen sein.
  • Unverändert: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld bleiben nach unserer Durchsicht.

Überblick: heute und nach dem Entwurf

Pflegende Angehörige: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegeld Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5soll auch Ersatzpflege abdecken347 / 599 / 800 / 990 € im MonatEntlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 €mehr
VerhinderungspflegeErsatzpflege aus den Budgetseigene Leistung, Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €entfällt, Überbrückungsbudget bis 2.285 € für Notdienst und Kurzzeitpflegegeändert
Entlastungsbetragkein Ansparen131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget bis 175 €, unter 25 Jahren bis 300 €, ab Pflegegrad 2geändert
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchlaut Begründung ausgabenneutralbis 42 € im Monat zusätzlichim Entlastungsbudget enthaltengeändert
BeratungAnspruch ab 1.1.2029Pflegeberatung und BeratungseinsatzPflegebegleitung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigenneu
Rentenbeiträge bei Altersrentegeplant ab 1.1.2027Pflichtversicherung als Pflegeperson kann auch neben einer Altersrente bestehenBeiträge nur bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurdestrenger
Beitragszuschlag Pflegeversicherung, familienversicherter Ehegattegeplant ab 1.1.2028kein Zuschlag0,52 Beitragssatzpunkte, mit Ausnahmenneu
Pflegezeit, Familienpflegezeit, PflegeunterstützungsgeldPflegeZG, FPfZG, § 44a SGB XIim Entwurf nicht geändert

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen. Der Beitragszuschlag in der Krankenversicherung steht in der folgenden Tabelle.

Schon beschlossen: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze (BGBl. 2026 I Nr. 228)

RegelungInhaltStart
Beitragszuschlag Krankenversicherung (§ 242b SGB V)2,5 Prozentpunkte für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner, trägt das Mitglied allein, mit Ausnahmen1.1.2028
Zuzahlungen (§ 61 SGB V), auch bei Haushaltshilfe und HeilmittelnMindestens 7,50 € statt 5 €, höchstens 15 € statt 10 €, stationär 15 € statt 10 € je Tag, bei Heilmitteln 15 € statt 10 € je Verordnung. Haushaltshilfe der Krankenkasse (§ 38 SGB V): 7,50 bis 15 € statt 5 bis 10 € je Tag1.1.2027
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (§ 33 SGB V), etwa InkontinenzprodukteZuzahlung höchstens 15 € statt 10 € für den Monatsbedarf. Die Belastungsgrenze von 2 Prozent (1 Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung) bleibtseit 30.7.2026

Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. Die Zuzahlung beträgt nie mehr als die Kosten der Leistung. Mehr unter Haushaltshilfe und Inkontinenzprodukte.

Entlastungsbudget statt Pflegegeld

Nach dem Entwurf (§ 37 SGB XI-E) können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen. Wie heute setzt der Anspruch voraus, dass die Pflege mit dem Geld in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Was das bisherige Pflegegeld ist, erklärt Pflegegeld. Ob und wie Sie es an pflegende Angehörige weitergeben können, steht unter Pflegegeld für Angehörige. Das neue Wort erläutert der Eintrag Entlastungsbudget. Ihre eigene Lage können Sie im Reform-Check durchrechnen.

Pflegegeld heute und Entlastungsbudget nach dem Entwurf (je Monat)

PflegegradPflegegeld heuteEntlastungsbudget (Entwurf)Unterschied
Pflegegrad 2347 €380 €+ 33 €
Pflegegrad 3599 €630 €+ 31 €
Pflegegrad 4800 €890 €+ 90 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €+ 90 €

§ 37 Abs. 1 SGB XI und § 37 Abs. 1 SGB XI-E (Gesetzentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen). Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld und kein Entlastungsbudget.

Die höheren Beträge sind kein reiner Zuwachs. Die Begründung nennt sie „ausgabenneutral“. Aus den Budgets sollen künftig auch die Ersatzpflege, die es heute als Verhinderungspflege gibt, und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden. Ob eine Familie am Ende mehr oder weniger Geld hat, hängt davon ab, welche dieser Leistungen sie heute nutzt.

RechenbeispielPflegegrad 3 mit Pflegegeld: heute und nach dem EntwurfEin erfundenes Beispiel. Die Tochter pflegt ihren Vater (Pflegegrad 3) zu Hause. Sie nutzt zwei Wochen Ersatzpflege durch einen Pflegedienst, die 1.800 € kosten, und gibt den Entlastungsbetrag voll aus. Nach dem Entwurf nimmt sie das Sozialraumbudget voll in Anspruch. Im Beispiel bezahlt sie die Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget.
Heute: Pflegegeld12 × 599 €
7.188 €
Heute: Ersatzpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag
1.800 €
Heute: Entlastungsbetrag12 × 131 €
1.572 €
Summe heute7.188 + 1.800 + 1.572
10.560 €
Entwurf: Entlastungsbudget12 × 630 €
7.560 €
Entwurf: Sozialraumbudget12 × 175 €
2.100 €
Summe nach dem Entwurf7.560 + 2.100
9.660 €
Unterschied im Jahr10.560 € − 9.660 €
900 € weniger

Das Entlastungsbudget wächst um 372 € im Jahr (12 × 31 €), das Sozialraumbudget um 528 € (2.100 € − 1.572 €). Dafür fällt der eigene Topf für die Ersatzpflege von 1.800 € weg. Günstiger kann es sein, die Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget abzurechnen. Dann wird das Entlastungsbudget nur anteilig gekürzt (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Fallen die 1.800 € in einen Monat, zahlt das Sachleistungsbudget 1.590 €, 210 € trägt die Familie selbst, und das Entlastungsbudget entfällt in diesem Monat. Im Jahr bleiben dann 8.820 € (11 × 630 € + 2.100 € − 210 €) statt heute 8.760 € (7.188 € + 1.572 €). Lassen Sie sich das vorher von der Pflegekasse oder einer Pflegeberatung durchrechnen. Das Beispiel nimmt das Sozialraumbudget als voll genutzt an.

Rechnung der Redaktion mit den Höchstbeträgen (§§ 37, 45b, 42a SGB XI und Gesetzentwurf vom 30.09.2026). Ansprüche hängen vom Einzelfall ab.

Wer Pflegegeld bezieht, muss heute regelmäßig eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI), sonst kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld. Das bleibt nach dem Entwurf bis 31. Dezember 2028 so, die Videoberatung (heute bis 31. März 2027) wird bis dahin verlängert. Pflegegrad 2 und 3 sollen in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen abrufen können. Mehr im Eintrag Beratungseinsatz.

Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflege

Ihre Pflegeperson fällt aus, oder Sie brauchen selbst eine Pause: Heute zahlt die Pflegekasse dafür die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) für bis zu acht Wochen im Jahr und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Beide teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Nach dem Entwurf entfallen die Verhinderungspflege als eigene Leistung und der Gemeinsame Jahresbetrag. Ersatzpflege soll laut Begründung aus dem Sachleistungsbudget (Pflegedienst), dem Entlastungsbudget (privates Umfeld) oder dem Sozialraumbudget (anerkannte Alltagsangebote) bezahlt werden.

Neu ist das Überbrückungsbudget (§ 39 SGB XI-E) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Umgebung: bis zu 2.285 € je Kalenderjahr, einheitlich für alle vier Pflegegrade. Es ist zweckgebunden für die pflegerische Überbrückungsversorgung, das heißt für einen Notdienst in pflegerischen Akutsituationen und für die Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen im Jahr begrenzt. Ein Übertrag ins nächste Jahr ist im Entwurf nicht vorgesehen.

  • Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, für nahe Angehörige regelmäßig höchstens das Zweifache des Pflegegeldes.
  • Entwurf: Überbrückungsbudget bis 2.285 €. Für Ersatzpflege durch nahe Angehörige haben wir keine entsprechende Sonderregel gefunden.
  • Ab 1. Januar 2028: Anspruch auf Notdienst in Akutsituationen und auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen Heimen. 2027 dürfen zugelassene ambulante Dienste das Budget in Akutsituationen übernehmen, ab dem vierten Kalendertag mit Zustimmung der Pflegekasse.
  • Pflegegeld während der Pause: Die Hälfte läuft weiter, bis zu acht Wochen im Jahr, heute bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, nach dem Entwurf bei Notdienst und Kurzzeitpflege.
  • Tagespflege: Sie soll weiter zusätzlich möglich sein.

Entlastungsbetrag wird Sozialraumbudget

Der Entlastungsbetrag von heute 131 € im Monat (§ 45b SGB XI) soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 € im Monat, bis zu 300 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren, nur für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5. Es ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen. Wie beim Entlastungsbetrag entsteht der Anspruch ohne vorherigen Antrag, die Kosten werden gegen Belege erstattet. Ansparen soll nicht mehr möglich sein.

Nachbarschaftshilfe soll künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden, bis zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands weiter nach Landesrecht. Der Umwandlungsanspruch (bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagsangebote) soll entfallen. Mehr unter Sozialraumbudget, Nachbarschaftshilfe und Entlastungsbetrag.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, werden heute bis 42 € im Monat erstattet. Der Entwurf streicht diesen Betrag aus § 40 und will die Hilfsmittel laut Begründung über das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets abdecken. Die Zuschüsse für Wohnumfeldmaßnahmen (4.180 € je Maßnahme) bleiben. Für Pflegegrad 1 ist die Lage bei den Verbrauchshilfsmitteln nach dem Entwurfstext nicht eindeutig. Mehr unter Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Pflegebegleitung ab 2029

Die Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E) ist ein neuer Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung. Er soll ab 1. Januar 2029 für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen gelten. Ziel ist laut Entwurf, Selbständigkeit zu erhalten, Pflegende zu entlasten und die häusliche Pflege zu stabilisieren.

  • Erster Termin: Die Pflegekasse bietet unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen konkreten Termin in der Wohnung an.
  • Aufgaben: Unterstützungsbedarf ermitteln, Versorgungsplan erstellen, anleiten, zu Hilfsmitteln beraten und Entlastung aufzeigen. Pflegende Eltern sowie pflegende Kinder und Jugendliche sollen besonders berücksichtigt werden.
  • Wenn die Pflege wackelt: Bei besonderem Unterstützungsbedarf organisiert und koordiniert ein Fallmanagement. Wer Pflegegeld bezieht, muss ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung abrufen, sonst wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen.
  • Übergang: Die Pflegeberatung nach den heutigen §§ 7a und 7b gilt bis 31. Dezember 2028 weiter, ebenso die Regeln zum Beratungseinsatz.

Privat Pflegeversicherte erhalten die Pflegebegleitung entsprechend (§ 7c Abs. 8 SGB XI-E). Bis 2029 bleibt die Pflegeberatung Ihr Weg zu Hilfe.

Rente für Pflegepersonen

Die Pflegekasse zahlt heute Rentenversicherungsbeiträge für Sie, wenn Sie als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 in deren häuslicher Umgebung pflegen, wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (§ 19 und § 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Wie viel Rente daraus wird, erklärt Rente für pflegende Angehörige.

Der Entwurf ändert eine Regel (Artikel 1 Nr. 40 und Artikel 6). Beiträge für Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sollen nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Nach diesem Monat sollen nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen mit Altersrente nicht mehr als Pflegeperson versicherungspflichtig sein. Geplant ist das ab 1. Januar 2027.

Hintergrund ist laut Begründung eine Gestaltungsmöglichkeit seit 2017: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, konnte durch eine Teilrente von 99,99 Prozent weiter volle Beiträge von der Pflegeversicherung bekommen. Die Begründung nennt gut 39.000 Rentner, die 2024 eine solche Teilrente bezogen. Vor der Regelaltersgrenze sollen die Beiträge weiter fließen. Eine Übergangsregel für heutige Teilrentner haben wir im Entwurf nicht gefunden. Bereits erworbene Rentenpunkte kürzt der Entwurf nicht, eine ausdrückliche Zusicherung enthält er aber nicht.

Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten

Ehegatten ohne eigene Versicherung können heute über das Mitglied beitragsfrei familienversichert sein. Das ändert sich in zwei Schritten.

  • Krankenversicherung, beschlossen: Ab 1. Januar 2028 erheben die Krankenkassen von Mitgliedern für einen nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz (§ 242b SGB V). Das Mitglied trägt ihn allein.
  • Pflegeversicherung, Entwurf: Dazu soll ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung kommen (§ 55c SGB XI-E). Er verweist für die Ausnahmen auf § 242b SGB V.

Wann der Zuschlag entfällt

Nach § 242b Abs. 1 Satz 2 SGB V wird der Zuschlag nicht erhoben, wenn unter anderem eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • Ein Kind unter zwölf Jahren lebt im Haushalt des familienversicherten Ehegatten, oder ein Kind mit Behinderung kann sich nicht selbst unterhalten.
  • Der familienversicherte Ehegatte pflegt nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, in dessen häuslicher Umgebung.
  • Der familienversicherte Ehegatte nimmt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch.
  • Er hat die Regelaltersgrenze erreicht, hat mindestens Pflegegrad 3, einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60.

Die Ausnahme gilt ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen eintreten, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie wegfallen. Die Krankenkassen berücksichtigen sie auch ohne Nachweis, wenn ihnen die Voraussetzungen bekannt sind. Ob Ihre Pflege reicht, klären Sie mit Ihrer Krankenkasse.

RechenbeispielZuschlag bei 3.000 € beitragspflichtigen EinnahmenEin erfundenes Beispiel. Das Mitglied hat monatlich 3.000 € beitragspflichtige Einnahmen. Seine Ehefrau ist beitragsfrei familienversichert und pflegt nicht. Es liegt keine Ausnahme vor.
Zuschlag Krankenversicherung (beschlossen)2,5 % von 3.000 €
75,00 €
Zuschlag Pflegeversicherung (Entwurf)0,52 % von 3.000 €
15,60 €
Summe im Monat75,00 € + 15,60 €
90,60 €
Summe im Jahr12 × 90,60 €
1.087,20 €

Pflegt die Ehefrau zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen einen Angehörigen mit Pflegegrad 2, entfällt der Zuschlag. Ohne die Pflegeversicherung (Entwurf) wären es 900 € im Jahr.

Rechnung der Redaktion. Als Grundlage dienen die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 242b SGB V und § 55c SGB XI-E.

Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Die Rechte auf Freistellung von der Arbeit ändert der Entwurf nach unserer Durchsicht nicht. Seine Artikel betreffen SGB XI, SGB IV, SGB V, SGB VI, das Künstlersozialversicherungsgesetz und drei Verordnungen, nicht das Pflegezeitgesetz und nicht das Familienpflegezeitgesetz. Auch § 44a SGB XI mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird nicht geändert.

Voraussetzungen, Fristen und Geld stehen unter Pflege und Beruf.

Pflegegrad und Bestandsschutz kurz erklärt

Für Anträge ab 1. Januar 2027 sollen höhere Schwellenwerte gelten: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30 und Pflegegrad 3 ab 50 Gesamtpunkten, statt heute 12,5, 27 und 47,5. Ein bestehender Pflegegrad soll bis zu einer Neubegutachtung bleiben und danach nicht allein wegen der neuen Schwellen sinken. Anträge bis 31. Dezember 2026 werden nach den heutigen Schwellen beurteilt. In Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen und durch die Pflegebegleitung ersetzt werden. Am Pflegegrad hängen Pflegegeld, Ihre Rentenbeiträge und die Ausnahme vom Beitragszuschlag. Einzelheiten stehen unter Bestandsschutz Pflegegrad, Neue Schwellenwerte 2027 und Pflegegrad 1 ab 2027.

Was Sie jetzt tun können

Checkliste für pflegende Angehörige

  1. Reste für 2026 klärenFragen Sie die Pflegekasse schriftlich, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 offen ist. Reichen Sie Belege noch 2026 ein.
  2. Beratungstermin nicht verpassenWer Pflegegeld bezieht, ruft den Beratungseinsatz ab. Das gilt heute und nach dem Entwurf bis Ende 2028. Näheres im Eintrag Beratungseinsatz.
  3. Krankenkasse bei Ehegatten fragenIst Ihr Ehegatte familienversichert und pflegen Sie oder er Angehörige, klären Sie 2027 mit der Krankenkasse, ob die Ausnahme vom Zuschlag gilt.
  4. Rente prüfenBeziehen Sie eine Altersrente und pflegen weiter, lassen Sie sich von der Rentenversicherung beraten, wie sich die geplante Regel auswirkt.
  5. Beratung nutzenEine Pflegeberatung hilft im Einzelfall. Rechnen Sie mit dem Leistungsrechner, was Ihnen nach heutigem Recht zusteht.
Die Reform ist nicht beschlossen. Treffen Sie keine großen Entscheidungen nur wegen des Entwurfs. Weitere Hilfen für Pflegende stehen unter Pflegende Angehörige.

Offene Punkte im Entwurf

Zu diesen Fragen haben wir im Entwurf keine ausdrückliche Regel gefunden.

  • Unverbrauchte Mittel aus 2026: Gemeinsamer Jahresbetrag, angesparte Entlastungsbeträge, Erstattungsanträge für Ersatzpflege.
  • Leistungshöhe für Bestandsfälle: Eine allgemeine Besitzstandsregel gibt es nicht.
  • Ersatzpflege durch nahe Angehörige: Die heutige Sonderregel mit dem Zweifachen des Pflegegeldes hat im Entwurf keine Entsprechung.
  • Verbrauchshilfsmittel in Pflegegrad 1 und Höherstufungsanträge ab 2027: nicht eindeutig geregelt.
  • Rente: Eine Übergangsregel für heutige Teilrentner fehlt.
  • Verfahren: Die Koalition hat Änderungen im Bundestag angekündigt, konkrete Paragrafen sind nicht bekannt. Den Stand zeigt der Zeitplan auf Thema Pflegereform 2027.

Häufige Fehler

  • Den Entwurf für beschlossen halten. Beschlossen sind nur der Beitragszuschlag in der Krankenversicherung und die höheren Zuzahlungen.
  • Das Entlastungsbudget mit dem Entlastungsbetrag verwechseln. Das Budget ersetzt das Pflegegeld, der Betrag wird zum Sozialraumbudget.
  • Annehmen, mehr Pflegegeld heiße mehr Geld. Die höheren Beträge sollen Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel mit abdecken.
  • Belege für 2025 und 2026 liegen lassen. Eine Übergangsregel fehlt im Entwurf.
  • Den Beitragszuschlag überall erwarten. Wer pflegt oder Pflegezeit nimmt, kann ausgenommen sein, ebenso bei Kindern unter zwölf Jahren.
  • Die Pflegeberatung ab 2027 abschreiben. Sie gilt nach dem Entwurf bis Ende 2028 weiter.

Häufige Fragen

Was ändert sich 2027 für pflegende Angehörige?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll das Pflegegeld als Entlastungsbudget mit 380 bis 1.080 € je Monat gezahlt werden. Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag sollen entfallen, dafür gibt es ein Überbrückungsbudget bis 2.285 €. Rentenbeiträge bei Altersrente sollen nur bis zur Regelaltersgrenze fließen. Beschlossen ist das nicht.

Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Der Entwurf sieht ein Entlastungsbudget von 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5 vor. Das sind 31 bis 90 € mehr als heute. Es soll aber auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken und gilt laut Begründung als ausgabenneutral.

Was ist das Entlastungsbudget?

Der Name des künftigen Pflegegeldes im Entwurf (§ 37 SGB XI-E) für Pflegegrad 2 bis 5. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € hat es nichts zu tun.

Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Nach dem Entwurf entfällt sie als eigene Leistung, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Ersatzpflege soll aus Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden, Notdienst und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget von 2.285 €.

Was ist die Pflegebegleitung und ab wann gibt es sie?

Ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung in der Häuslichkeit für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Nach dem Entwurf beginnt er am 1. Januar 2029. Bis Ende 2028 gelten Pflegeberatung und Beratungseinsatz wie bisher.

Muss ich weiter den Beratungseinsatz abrufen?

Ja. Wer Pflegegeld bezieht, ruft heute halbjährlich eine Beratung ab. Nach dem Entwurf gilt das bis Ende 2028, ab 2029 soll einmal jährlich eine Pflegebegleitung Pflicht sein.

Bekomme ich als pflegender Angehöriger weiter Rentenbeiträge?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Pflegegrad 2, zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen, nicht erwerbsmäßig, höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit). Neu ist nach dem Entwurf nur, dass bei Altersrente die Beiträge mit dem Monat der Regelaltersgrenze enden. Teilrentner nach der Regelaltersgrenze wären betroffen.

Muss mein Ehegatte ab 2028 einen Zuschlag zahlen?

In der Krankenversicherung ja, das ist beschlossen: 2,5 Prozentpunkte für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten ab 1. Januar 2028, mit Ausnahmen. In der Pflegeversicherung ist ein Zuschlag von 0,52 Punkten nur Entwurf.

Entfällt der Zuschlag, wenn ich pflege?

Nach § 242b SGB V entfällt er, wenn der familienversicherte Ehegatte nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt oder Pflegezeit nimmt. Weitere Ausnahmen betreffen Kinder unter zwölf Jahren und die Regelaltersgrenze.

Ändern sich Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Nach unserer Durchsicht nicht. Der Entwurf ändert weder das Pflegezeitgesetz noch das Familienpflegezeitgesetz noch das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI.

Bleibt der Pflegegrad meiner Mutter bestehen?

Nach dem Entwurf bleibt er bis zur Neubegutachtung und sinkt danach nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 04.11.2026, 05:00

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns selbst bei Ihnen. An Partner geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer Zustimmung weiter.