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RatgeberPflegereform 2027

Pfle­ge­re­form 2027: Häufige Fragen und Antworten

25 Antworten zur geplanten Pflegereform: Stand, Geld und Budgets, Pflegegrad, Pflegeheim, Angehörige und was Sie jetzt tun können.

Aktualisiert 05.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Die Pflegereform 2027 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 und nicht beschlossen. Nach dem Entwurf sollen Pflegegeld, Sachleistungen und Ersatzpflege in Budgets gebündelt werden, neue Anträge höhere Punktegrenzen haben und Ihr Pflegegrad geschützt bleiben. Beschlossen ist nur ein Gesetz zur Krankenversicherung, unter anderem mit höheren Zuzahlungen ab 2027.

1.1.2027
geplanter Start der Reform, einzelne Teile 2028 und 2029
380 bis 1.080 €
geplantes Entlastungsbudget im Monat statt Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5
2.285 €
geplantes Überbrückungsbudget je Kalenderjahr statt 3.539 € Jahresbetrag
15 / 30 / 50
geplante Mindestpunkte für Pflegegrad 1, 2 und 3 bei neuen Anträgen

Was steht Ihnen zu?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist die Pflegereform? Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026. Er ist nicht beschlossen.
  • Was soll sich ändern? Pflegegeld, Sachleistungen und Ersatzpflege sollen in Budgets gebündelt werden. Für neue Anträge sollen höhere Punktegrenzen gelten. Ab 2029 soll eine Pflegebegleitung kommen.
  • Was bleibt? Ihr bestehender Pflegegrad soll nach dem Entwurf erhalten bleiben, bis zur Neubegutachtung und auch danach nicht allein wegen der neuen Grenzen sinken.
  • Was ist schon beschlossen? Nur das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenkassen-Beiträge: höhere Zuzahlungen ab 2027 und ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten ab 2028.
  • Was tun? Bis 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln. Nutzen Sie, was Sie brauchen, und lassen Sie sich den Eingang von Anträgen bestätigen.

Allgemein und Stand

Was ist die Pflegereform 2027?

Gemeint ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Die Bundesregierung will damit nach eigener Begründung die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Zugleich sollen Leistungen in Budgets gebündelt, die Schwellenwerte der Pflegegrade angepasst und eine Pflegebegleitung eingeführt werden. Alles im Überblick steht unter Pflegereform 2027, das Gesetz erklärt Pflegeneuordnungsgesetz.

Ist die Pflegereform schon beschlossen?

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, das ist nur der Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden und können ändern. Bis dahin gilt das heutige Recht. Wie weit das Verfahren ist, zeigt der Zeitplan der Reform.

Wann soll die Pflegereform gelten?

Überwiegend ab 1. Januar 2027. Einzelne Teile sollen später folgen: Der Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten in der Pflegeversicherung und Beiträge für Minijobs am 1. Januar 2028, die Pflegebegleitung am 1. Januar 2029. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge außerdem jährlich angepasst werden. Die bisher für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen.

Was ist schon beschlossen?

Beschlossen und verkündet ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Krankenversicherung (BGBl. 2026 I Nr. 228). Ab 1. Januar 2027 gelten höhere Zuzahlungen: 10 Prozent, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €, im Krankenhaus 15 € je Kalendertag. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt seit 30. Juli 2026 höchstens 15 € für den Monatsbedarf. Ab 1. Januar 2028 zahlt das Mitglied in der Krankenversicherung einen Zuschlag für familienversicherte Ehegatten, mit Ausnahmen. Alles andere in diesem Artikel ist Entwurf.

Beschlossen oder nur Entwurf?

ThemaStatusAb wann
Höhere Zuzahlungen der Krankenkassebeschlossen1. Januar 2027
Verbrauchshilfsmittel: höchstens 15 € für den Monatsbedarfbeschlossenseit 30. Juli 2026
Zuschlag 2,5 Prozentpunkte für familienversicherte Ehegatten (Krankenversicherung)beschlossen1. Januar 2028
Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und ÜberbrückungsbudgetEntwurf1. Januar 2027
Neue Punktegrenzen der PflegegradeEntwurffür Anträge ab 1. Januar 2027
Kinderlosenzuschlag 0,9 statt 0,6 PunkteEntwurf1. Januar 2027
Zuschlag 0,52 Punkte für familienversicherte Ehegatten (Pflegeversicherung)Entwurf1. Januar 2028
PflegebegleitungEntwurf1. Januar 2029

Beschlossen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228. Entwurf: Pflegeneuordnungsgesetz, BR-Drs. 587/26 (neu), Stand der Rechtslage 5. November 2026.

Geld und Budgets

Leistungen im Überblick: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Gesetzentwurf
Pflegegeld, Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5soll auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken347 / 599 / 800 / 990 € im MonatEntlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monatmehr
Pflegesachleistung, Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im MonatSachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monatmehr
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeVerhinderungspflege entfällt als eigene LeistungGemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € für Kurzzeitpflege und Notdienst (ab 2028)geändert
Entlastungsbetragunter 25 Jahren bis 300 €, kein Ansparen131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget bis 175 € im Monat, ab Pflegegrad 2geändert
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchGeld soll in die Budgets fließenbis 42 € im Monatkein eigener Anspruchentfällt
Schwelle Pflegegrad 2für Anträge ab 1.1.2027ab 27 Punktenab 30 Punktenstrenger
Pflegebegleitunggibt es nichtab 1. Januar 2029neu

Heute: SGB XI, Stand 5. November 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen.

Steigt das Pflegegeld 2027?

Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld als Entlastungsbudget gezahlt werden: 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5 je Monat. Das sind mehr als die heutigen 347, 599, 800 und 990 €. Dafür soll das Budget auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken. Die Begründung nennt die Umstellung insgesamt „ausgabenneutral“. Mehr unter Pflegegeld ab 2027 und Entlastungsbudget.

Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigene Leistung soll sie nach dem Entwurf entfallen, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Ersatzpflege soll weiter möglich sein, aber über das Sachleistungs-, das Entlastungs- oder das Sozialraumbudget bezahlt werden. Bis 31. Dezember 2026 gilt das heutige Recht. Die Einzelheiten stehen unter Verhinderungspflege ab 2027.

Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege?

Die acht Wochen im Jahr sollen bleiben. Bezahlt werden soll sie aus einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr statt aus bis zu 3.539 € heute. Notdienst in Akutsituationen und Akut-Kurzzeitpflege sollen erst ab 1. Januar 2028 kommen. Für 2027 soll das Budget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Dienste genutzt werden können. Mehr unter Kurzzeitpflege ab 2027 und Überbrückungsbudget.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Er soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 € im Monat, bis zu 300 € bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren. Es gilt nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ansparen ist nicht mehr vorgesehen. In Pflegegrad 1 soll der Betrag entfallen. Mehr unter Entlastungsbetrag ab 2027 und Sozialraumbudget.

Wird die Pflegebox abgeschafft?

Der Entwurf schließt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aus § 40 SGB XI aus und streicht den Betrag von 42 € im Monat. Das Geld soll laut Begründung in Sachleistungs- und Entlastungsbudget fließen, die Produkte sollen Sie aus dem Entlastungsbudget bezahlen. Den Zuschuss für Umbauten von bis zu 4.180 € je Maßnahme ändert der Entwurf nicht. Für Pflegegrad 1 ist die Lage offen. Mehr unter Pflegebox ab 2027.

Steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung?

Der Entwurf sieht vor, den Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte zu erhöhen. Ab 1. Januar 2028 soll ein Zuschlag von 0,52 Punkten für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten hinzukommen. Beides ist Entwurf. Mehr unter Kinderlosenzuschlag und Beitrag zur Pflegeversicherung.

Verfallen Reste aus dem Jahr 2026?

Das ist offen. Für unverbrauchte Mittel aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag, für angesparte Entlastungsbeträge und für offene Erstattungsanträge haben wir im Entwurf keine Übergangsregel gefunden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Reste nach dem 1. Januar 2027 nutzbar sind. Reichen Sie Belege deshalb möglichst noch 2026 ein.

Pflegegrad und Begutachtung

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Gesetzentwurf nicht allein wegen der neuen Grenzen. Ihr Pflegegrad soll bis zu einer Neubegutachtung bestehen bleiben und danach nicht allein wegen der angepassten Schwellenwerte und der neuen Bewertung sinken. Verlieren können Sie ihn weiter, wenn Sie tatsächlich selbständiger geworden sind. Die Pressemitteilung des Ministeriums klingt weiter als der Gesetzestext, maßgeblich ist der Wortlaut. Mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.

Welche Punktegrenzen sollen 2027 gelten?

Für neue Anträge ab 1. Januar 2027: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Gesamtpunkten. Heute sind es 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 Punkte. Zusätzlich sollen drei Module strenger bewertet werden. Mehr unter Neue Schwellenwerte 2027, Ihre Punkte schätzt der Pflegegradrechner.

Soll ich noch 2026 einen Pflegegrad beantragen?

Nur wenn Sie pflegebedürftig sind und Hilfe brauchen. Nach dem Entwurf gilt das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 würden nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Belegen Sie den Eingang bei der Pflegekasse. Mehr unter Pflegegrad noch 2026 beantragen und Pflegegrad beantragen.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nach dem Entwurf nicht. Pflegegrad 1 soll bei 15 bis unter 30 Gesamtpunkten liegen. Wer ihn hat, soll ihn bis zu einer Neubegutachtung behalten und danach nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren. Der Entlastungsbetrag und der Heimzuschuss von 131 € sollen aber entfallen. Dafür soll es zu Beginn bis zu zwei zusätzliche Beratungen und ab 2029 eine Pflegebegleitung geben. Mehr unter Pflegegrad 1 ab 2027.

Wie lange dauert der Bescheid Anfang 2027?

Heute muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden. Diese Frist soll nach dem Entwurf vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf. Die Kriterien dafür sind noch nicht veröffentlicht. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen vorlagen. Mehr zum Ablauf unter Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Pflegeheim

Was zahlt die Pflegekasse im Heim ab 2027?

Der Entwurf ändert die Pauschalen im Heim nicht: 805, 1.319, 1.855 und 2.096 € je Monat in Pflegegrad 2 bis 5. Auch den Leistungszuschlag zum Eigenanteil (§ 43c SGB XI) ändert er nicht. Pflegegeld und Entlastungsbudget gibt es im Heim nicht, sie gehören zur häuslichen Pflege. Mehr unter Pflegereform im Pflegeheim und Leistungszuschlag.

Werden die Heimkosten durch die Reform teurer?

Wie hoch die Eigenanteile Ihres Heims künftig sind, lässt sich dem Entwurf nicht entnehmen. Die Höhe hängt von den Pflegesatzverhandlungen Ihres Heims ab. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge der Pflegekasse jährlich angepasst werden. Die bisher für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen. Zu den Kosten siehe Pflegeheimkosten und Eigenanteil im Pflegeheim.

Was passiert mit dem Heimzuschuss von 131 Euro in Pflegegrad 1?

Für Neufälle soll er entfallen. Wer ihn im Jahr 2026 bezogen hat und vollstationär gepflegt wird, soll ihn nach dem Entwurf behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Reicht das Einkommen im Heim nicht, kann die Hilfe zur Pflege einspringen.

Angehörige

Zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge für Pflegepersonen?

Nach dem Entwurf grundsätzlich ja. Er soll nur ergänzen, dass die Beiträge bei Bezug einer Altersrente nur bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Die Voraussetzungen für Rentenpunkte erklärt Rente für pflegende Angehörige.

Muss mein Ehegatte ab 2028 einen Zuschlag zahlen?

In der Krankenversicherung ist der Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten ab 1. Januar 2028 beschlossen. Das Mitglied trägt ihn allein. Ausnahmen gibt es unter anderem bei einem Kind unter 12 Jahren im Haushalt und bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit Mindestumfang. In der Pflegeversicherung sind 0,52 Punkte nur Entwurf. Mehr unter Pflegereform für pflegende Angehörige.

Was ist die Pflegebegleitung und ab wann gibt es sie?

Ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Nach dem Entwurf beginnt er am 1. Januar 2029. Die Pflegekasse soll unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen Termin in der Häuslichkeit anbieten. Bis dahin soll die bisherige Pflegeberatung weitergelten, der Beratungseinsatz bei Pflegegeld bis Ende 2028. Mehr unter Pflegebegleitung und Beratungseinsatz.

Ändern sich Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld?

Nein. Der Entwurf enthält keine Änderung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes. Auch § 44a SGB XI, der unter anderem das Pflegeunterstützungsgeld regelt, bleibt unverändert. Mehr unter Pflegezeitgesetz und Pflegeunterstützungsgeld.

Was jetzt tun

Was kann ich 2026 noch tun?

Nutzen Sie, was Sie brauchen, nach Ihrem Bedarf und nicht allein wegen eines Betrags. Fragen Sie die Pflegekasse schriftlich nach dem Rest Ihres Jahresbetrags. Reichen Sie Belege für Verhinderungspflege und Eigenanteile noch 2026 ein. Stellen Sie bei echtem Pflegebedarf den Antrag mit Eingangsnachweis. Mehr unter Verhinderungspflege ab 2027 und Kurzzeitpflege ab 2027.

Wie rechne ich aus, was die Reform für mich bedeutet?

Der Reform-Check zeigt Ihre Lage heute und nach dem Entwurf in einer Jahresbilanz in Euro. Welche Leistungen Ihr Pflegegrad bringt, zeigt der Leistungsrechner. Beide Rechner bilden den Entwurf ab und ersetzen keine Beratung. Wer persönliche Hilfe will, wendet sich an die Pflegeberatung der Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

Rechenbeispiel: Höchstbeträge im Vergleich

Ein Beispiel zeigt, warum die Antwort auf „Bekomme ich mehr oder weniger?“ vom Einzelfall abhängt. Es rechnet mit den Höchstbeträgen in Pflegegrad 2 für eine Person mit Pflegegeld, die alle Töpfe voll ausschöpft.

RechenbeispielPflegegrad 2 mit Pflegegeld: alle Töpfe voll genutztEin erfundenes Beispiel. Herr T. hat Pflegegrad 2, bezieht Pflegegeld und nutzt Entlastungsbetrag, Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel voll aus.
Heute: Pflegegeld12 × 347 €
4.164 €
Heute: Entlastungsbetrag12 × 131 €
1.572 €
Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Heute: Verbrauchshilfsmittel12 × 42 €
504 €
Summe heute4.164 + 1.572 + 3.539 + 504
9.779 €
Entwurf: Entlastungsbudget12 × 380 €
4.560 €
Entwurf: Sozialraumbudget12 × 175 €
2.100 €
Entwurf: Überbrückungsbudget
2.285 €
Summe nach dem Entwurf4.560 + 2.100 + 2.285
8.945 €
Unterschied im Jahr9.779 € − 8.945 €
834 € weniger

Wer wirklich alles ausschöpft, dem stünden nach dem Entwurf auf dem Papier 834 € weniger zu. Das Pflegegeld wächst um 396 € im Jahr (12 × 33 €). Dafür soll der Jahresbetrag von 3.539 € für Ersatz- und Kurzzeitpflege durch das Überbrückungsbudget von 2.285 € ersetzt werden, das vor allem für die Kurzzeitpflege gedacht ist. Die Verbrauchshilfsmittel sollen nach der Begründung aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Ersatzpflege durch einen Pflegedienst soll nach der Begründung auch über das Sachleistungsbudget laufen können, dann sinkt das Entlastungsbudget nur anteilig (Kombinationsleistung). Wer nur einen Teil der Töpfe nutzt, kann besser oder schlechter dastehen. Rechnen Sie Ihre eigene Lage im Reform-Check durch.

Rechnung der Redaktion mit Höchstbeträgen (§§ 37, 40, 42a, 45b SGB XI und Gesetzentwurf vom 30.09.2026). Das Sozialraumbudget soll nur für anerkannte Alltagsangebote gelten. Ansprüche hängen vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Wann soll die Pflegereform gelten?

Überwiegend ab 1. Januar 2027. Einzelne Teile sollen am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2029 folgen.

Steigt das Pflegegeld 2027?

Nach dem Entwurf soll es als Entlastungsbudget mit 380 bis 1.080 € im Monat gezahlt werden. Es soll aber auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken.

Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigene Leistung soll sie nach dem Entwurf entfallen. Ersatzpflege soll über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget laufen.

Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege?

Sie soll aus einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr bezahlt werden, heute sind es bis zu 3.539 € gemeinsam mit der Verhinderungspflege.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Er soll durch das Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat ersetzt werden, nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Alltagsangebote.

Wird die Pflegebox abgeschafft?

Der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 € im Monat soll nach dem Entwurf entfallen. Das Geld soll in die Budgets fließen.

Verfallen Reste aus dem Jahr 2026?

Das ist offen. Eine Übergangsregel für unverbrauchte Mittel aus 2026 haben wir im Entwurf nicht gefunden.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Der Pflegegrad soll bis zur Neubegutachtung bestehen bleiben.

Welche Punktegrenzen sollen 2027 gelten?

Für neue Anträge: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.

Soll ich noch 2026 einen Pflegegrad beantragen?

Nur bei echtem Pflegebedarf. Anträge bis 31. Dezember 2026 würden nach dem Entwurf nach den heutigen Schwellen beurteilt.

Was zahlt die Pflegekasse im Heim ab 2027?

Der Entwurf ändert die Pauschalen und den Leistungszuschlag nicht. Der Heimzuschuss in Pflegegrad 1 soll für Neufälle entfallen.

Muss mein Ehegatte ab 2028 einen Zuschlag zahlen?

In der Krankenversicherung ist ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten beschlossen, mit Ausnahmen. In der Pflegeversicherung ist er nur Entwurf.

Was kann ich 2026 noch tun?

Nach Bedarf nutzen, Belege einreichen, Restbetrag erfragen und bei Pflegebedarf den Antrag mit Eingangsnachweis stellen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 05.11.2026, 05:00

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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